KFA Verjährung/Hemmung

  • Das habe ich auch gerade gelese, ich würde aber gerne definitiv wissen, ob mit Einreichung des KFA die Verjährung gehemmt oder unterbrochen wird? :confused:

  • Also wir haben eine Mdt. in der 1. Instanz vertreten, 1. Instanz ging verloren. 2. Instanz hat sie gewonnen. Erst haben wir versucht, die Kosten gegen die eigene Mandantin festzusetzen, wurde abgewiesen. Da die Mdt. in der 2. Instanz gewonnen hat, ist die Gegenseite ja zur kompletten Zahlung verpflichtet. Da das ganze aber schon ne Weile her ist, müsste ich jetzt vor dem 31.12. noch tätig werden, um an unser Geld zu kommen. Ich würde also jetzt für die Kostenfestsetzung einen entsprechenden Antrag nach § 104 BRAGO bis zum 31.12. stellen. Meine Frage ist somit, ob durch die Beantragung die Verjährung bzgl. der Kosten gehemmt wird. :oops:

  • I.Ü. vgl. Baumgärtel/Föller, RVG, 7. Auflage Rn. 7 a.E. : Für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs kommt es nicht darauf an, ob der RA noch abschließende Arbeiten ausführt. Dies gilt insbes. für das Kostenfestsetzungsverfahren, das nach Erlass des Urteils betrieben wird. Diesbzgl. ist durch § 8 Abs. 2 RVG nur die Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist bestimmt, eine eigene v. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG abweichende Fälligkeitsvorschrift ist mit § 8 Abs. 2 RVG nicht bestimmt worden.

  • Sorry, aber so recht verstanden habe ich auch einiges nicht: Die Verjährungsgeschichte ist mir ebenso unklar wie die Ablehnung des Antrags nach § 11 RVG/§ 19 BRAGO aufgrund des letztendlichen Obsiegens in der 2. Instanz... :confused: :confused: :confused: Ich bin doch nicht blöd - oder doch? :oops: :D

  • Ich hab's auch erst reichlich spät geschnallt - der Sachverhalt ist etwas verwirrend.

    Aber: Wahrscheinlich wurde die Vergütungsfestsetzung abgelehnt, weil der Mandant nichtgebührenrechtliche Einwendungen erhoben hat. Nur: sollte dies tatsächlich so sein, dann verhindert ein KfA nach § 104 ZPO die Verjährung des Vergütungsanspruches des Anwaltes wohl keinesfalls!

    Der Anwalt muß, um die Verjährung seiner Vergütungsansprüche zu verhindern, und wenn Vergütungsfestsetzung tatsächlich nicht möglich ist, seine Ansprüche im Mahn-/oder Klageverfahren geltend machen.

  • Ergänzend noch:

    Der BGH hat festgestellt, dass für allgemeine Kostenerstattungsansprüche grundsätzlich die 3-jährige Verjährungsfrist gilt.


    Allerdings gelte dies nicht für solche Kostenerstattungsansprüche, die mit der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung aus dem Titel endgültig entstanden sind. Diese verjähren erst in 30 Jahren. Zur Unterbrechung der Verjährung derartiger Ansprüche bedarf es nicht eines Antrages auf Festsetzung.

    Das bedeutet, dass der Anspruch nach § 11 RVG gegen die eigene Partei nach 3 Jahren verjährt.

  • Die Kostenentscheidung teilt das Schicksal deer Entscheidung selbst. Der KFB ist lediglich der betragliche Ausdruck der Kostengrundentscheidung.

  • Die Kostenentscheidung teilt das Schicksal deer Entscheidung selbst. Der KFB ist lediglich der betragliche Ausdruck der Kostengrundentscheidung.



    Ja, aber hier geht es doch um die Vergütungsansprüche des Anwaltes gegen den Mandanten und nicht um den Kostenerstattungsanspruch des Obsiegenden.


  • Ja, aber hier geht es doch um die Vergütungsansprüche des Anwaltes gegen den Mandanten und nicht um den Kostenerstattungsanspruch des Obsiegenden.



    Der Anspruch gegen den Mandanten unterliegt der normalen Verjährung von drei Jahren.


  • Ja, aber hier geht es doch um die Vergütungsansprüche des Anwaltes gegen den Mandanten und nicht um den Kostenerstattungsanspruch des Obsiegenden.



    Der Anspruch gegen den Mandanten unterliegt der normalen Verjährung von drei Jahren.



    Ja, da sind wir uns einig. Dann verstehe ich aber # 14 nicht, da eine Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Anwaltsvergütung hier doch nicht vorliegt.

  • Ergänzend noch:

    Der BGH hat festgestellt, dass für allgemeine Kostenerstattungsansprüche grundsätzlich die 3-jährige Verjährungsfrist gilt.


    Allerdings gelte dies nicht für solche Kostenerstattungsansprüche, die mit der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung aus dem Titel endgültig entstanden sind. Diese verjähren erst in 30 Jahren. Zur Unterbrechung der Verjährung derartiger Ansprüche bedarf es nicht eines Antrages auf Festsetzung.

    Das bedeutet, dass der Anspruch nach § 11 RVG gegen die eigene Partei nach 3 Jahren verjährt.

    Wie komme ich dann an mein Geld ?

  • Um die Verjährung bei Vergütungsansprüchen gegen die eigene Partei zu verhindern, muss rechtzeitig ein Vergütungsfestsetzungsantrag gestellt werden. Der darauf ergehende Titel gilt dann ja wieder 30 Jahre. Wenn man die Antragstellung nach § 11 RVG vor Ablauf der 3 Jahre verpasst, hat man Pech gehabt.



  • Wenn das 3 Jahre lang keine brennende Frage war, wirds jetzt wohl auch keine mehr sein. Das Institut der Verjährung hat schon seinen Sinn.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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