Der Grundstückseigentümer beantragt die Löschung eines aufschiebend bedingten Wohnungsrechts wegen Gegenstandslosigkeit bzw. Unrichtigkeit unter Vorlage eines Scheidungsurteils.
Das Wohnungsrecht wurde für den damaligen Schwiegersohn S der Eigentümerin bestellt. Die aufschiebend der Urkunde lautet: "Das Recht beginnt mit dem Tage der Beendigung des Wohnungsrechts für die Tochter T, soweit zu diesem Zeitpunkt die Ehe der Ehegatten T und S noch bestanden hat." Das Recht der T ist auf deren Lebenszeit beschränkt. Zum heutigen Zeitpunkt besteht das Recht noch.
M.E. reicht die Vorlage des Scheidungsurteils nicht aus. Vielmehr müsste noch eine Sterbeurkunde der T vorgelegt werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, das S und T erneut heiraten und das Recht somit doch noch entstehen kann.
Ist diese Ansicht zu streng?