Aufschiebend bedingtes Wohnungsrecht Löschung

  • Der Grundstückseigentümer beantragt die Löschung eines aufschiebend bedingten Wohnungsrechts wegen Gegenstandslosigkeit bzw. Unrichtigkeit unter Vorlage eines Scheidungsurteils.

    Das Wohnungsrecht wurde für den damaligen Schwiegersohn S der Eigentümerin bestellt. Die aufschiebend der Urkunde lautet: "Das Recht beginnt mit dem Tage der Beendigung des Wohnungsrechts für die Tochter T, soweit zu diesem Zeitpunkt die Ehe der Ehegatten T und S noch bestanden hat." Das Recht der T ist auf deren Lebenszeit beschränkt. Zum heutigen Zeitpunkt besteht das Recht noch.

    M.E. reicht die Vorlage des Scheidungsurteils nicht aus. Vielmehr müsste noch eine Sterbeurkunde der T vorgelegt werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, das S und T erneut heiraten und das Recht somit doch noch entstehen kann.

    Ist diese Ansicht zu streng? :(

  • Wenn T verstorben sein sollte, dann kann man tatsächlich mit Sterbeurkunde (die noch vorzulegen wäre) und rechtskräftigem Scheidungsurteil löschen. Wenn T noch lebt, könnten sie und S tatsächlich wieder heiraten (kommt öfter vor wie man denkt!). Deshalb könnte heute noch nicht mit Unrichtigkeitsnachweis gelöscht werden.

  • Zusammenfassung falls T noch lebt: Cromwell hört S an und löscht, ich will eine LöBewilligung.:D


    Ich berichtige auf Grund #6: Cromwell scheint noch unentschlossen....

    Einmal editiert, zuletzt von uschi (15. Februar 2012 um 18:11)

  • Würde es auch so sehen wie #2.

    Gewollt war sicherlich, dass der Ehemann S der Tochter weiterhin Wohnrecht hat, wenn die Tochter stirbt
    und die beiden zu diesem Zeitpunkt verheiratet waren (egal ob aufgrund 1. oder 2. Eheschließung).

  • @ Cromwell: Danke für die nochmalige Differenzierung des Wortlauts (diese Ehe oder jede x-beliebige Ehe der beiden).

    Ich habe mich jetzt entschieden das Recht nach Anhörung des Betroffenen zu löschen ohne Nachweis der Sterbeurkunde.

    M.E. hat die Schwiegermutter das aufschiebend bedingte Wohnungsrecht deshalb bestellt, weil sie vor der Scheidung ein besonderes Vertrauens-verhältnis zum Schwiedersohn hatte. Dieses ist nicht mehr vorhanden und ob sich die Schwiegermutter bei einer erneuten Heirat ihrer Tochter mit dem Schwiegersohn wieder versteht, steht in den Sternen.

  • Hallo!

    Ich würde euch gerne mein Problem schildern und eure Meinungen dazu hören.

    Vor zwanzig Jahren hat die Mutter einem Ihrer Söhne ihr Grundstück geschenkt, im Gegenzug wurde in Abt. II/1 ein Nießbrauch für sie eingetragen. Weiterhin haben die beiden vereinbart, dass als Entschädigung für den Bruder - der an dem Übergabevertrag nicht mitgewirkt hat - ein nachrangiges Wohnungsrecht bestellt wird, aufschiebend bedingt auf das Erlöschen des Nießbrauchs der Mutter. Am Ende des Texts werden verschiedene schuldrechtliche Vereinbarungen getroffen. Es endet mit: "Die vorstehenden Vereinbarungen stellen einen echten Vertrag zugunsten eines Dritten dar. Die Vertragschließenden behalten sich jedoch die Befugnis vor, das vorstehende Wohnungsrecht ohne Zustimmung des Berechtigten zu ändern oder aufzuheben."

    Jetzt möchte der Sohn, dem das Grundstück nun gehört, eine Miteigentumshälfte an die Mutter rückauflassen.
    Weiterhin soll der Nießbrauch gelöscht werden und das Wohnungsrecht des Bruders. Der hat aber keine Löschungsbewilligung abgegeben.

    Ich bin mir noch unschlüssig, ob ich diese nicht doch brauche, auch wenn die Bruder 1 und Mutter das damals so vereinbart haben, weil das möglicherweise nur schuldrechtlich, nicht aber auch grundbuchrechtlich möglich ist, bzw. der Berechtigte dann auch seine Zustimmung hätte erteilen müssen. Oder kann man sagen, da das Recht ohnehin bisher nicht wirksam entstanden ist - weil die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten - muss er nicht bewilligen? Das wäre aber mit Vollzug der Nießbrauchlöschung auch hinfällig, dann würde es ja entstehen? :gruebel:

    Ich hoffe ich konnte meinen Gedankengang einigermaßen rüberbringen :)

    Schönen Montag schonmal
    flo

  • Die Verpflichtung aufzuheben ist nach § 328 Abs. 2 BGB kein Problem. Ein Wohnungsrecht sollte allerdings noch nicht eingetragen sein, auch nicht aufschiebend bedingt, da ein dinglicher Vertrag zugunsten Dritter nach h.M. nicht geht (vgl. Palandt/Grüneberg BGB Einf v § 328 Rn 9 m.w.N.).

  • Danke schonmal, das hat mich jetzt auf jeden Fall weitergebracht :)

    Ungünstig ist, dass das Wohnungsrecht jetzt ja schon drin steht. Wenn man also der hM folgt, wäre die Eintragung aufgrund fehlender Einigung nach § 873 BGB unzulässig und ich müsste das Recht löschen, oder? Damit ist das gewollte Ziel im Endeffekt erreicht.

    Dann müsste es aber reichen, wenn ich den Wohnungsrechtberechtigten anhöre und danach lösche. Eine Bewilligung ist dann nicht mehr erforderlich.

    Haltet ihr das für vertretbar? (sorry, ich mache noch nicht so lange Grundbuch und mir ist sowas auch noch nicht über den weg gelaufen).

  • Mehrere Möglichkeiten:

    1. Man schließt sich der herrschenden Meinung an:

    a) das Grundbuch ist unrichtig -> der Buchberechtigte hat dem Eigentümer eine Berichtigungsbewilligung auszuhändigen (§ 894 BGB).
    b) Mit Antrag des Eigentümers ist das Grundbuch aufgrund des Unrichtigkeitsnachweises (= Bestellungsurkunde) nach Anhörung des Berechtigten (Art. 103 GG) zu löschen (§ 22 GBO).

    2. Man schließt sich der herrschenden Meinung nicht an:

    Als Folge der Aufhebung des schuldrechtlichen Vertrages (§ 328 Abs. 2 BGB) ist das Wohnungsrecht nachträglich rechtsgrundlos entstanden -> der Berechtigte hat dem Eigentümer eine Löschungsbewilligung auszuhändigen (§ 812 BGB, § 19 GBO).

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