Eignungsprüfung Vormund

  • Hallo,

    ich mache erts seit kurzem Familiensachen. Und wollte nur mal wissen wie ihr die Eignung eines Vormunds überprüft.

    Bsp. Jugendamt stellt den Antrag, dass die Pflegeeltern nun Vormund werden sollen.

    Macht ihr das komplette Programm:

    - Abfrage bei der Vollstreckungsabteilung
    - Abfrage im Insolvenzgericht
    - BZR-Auszug erfordern?:gruebel:

    Und zum Schluss natürlich die Anhörungen...

  • So ungefähr. In die Register der Vollstreckungsabteilung und des Insogerichts kann ich gleich selbst von meinem Platz aus einsehen, und die BZR geht ganz kurz über die Strafabteilung, die genau eine Etage über mir sitzt. Geht also alles ganz schnell, dann nur noch die Anhörungen ...

  • Da in meinem Bereich aufgrund "einschlägiger" Rechtsprechung des OLGs in der Fächerstadt Pflegeeltern grs. nicht als Vormund/Pfleger bestellt werden , stellt sich bei mir das Problem so nicht.
    Hätte ich mal einen ( anderen ) ehrenamtl. zu bestellenden würde ich aber genau so vorgehen.
    Für die von meinem Jugendamt vorgeschlagenen Berufsvormünder/pfleger gehe ich davon aus , dass diese dort "auf Herz und Nieren" geprüft wurden und auch die sonstigen Innereien stimmen.:)

  • Hallo,
    wie handhabt Ihr das, wenn der Richter die Oma zum Vormund bestellt?
    Aus der Akte ist in keinster Weise ersichtlich, dass diese bzgl. Eignung irgendwie überprüft wurde. Die im Richter-Verfahren bestellte VBin kann man auch total vergessen; keine schriftl. Stn., nur mdl. im Termin. Protokoll vom Richter ist aber auch mehr als dürftig. :heul:

    JA hat in meiner Akte zwischenzeitlich mitgeteilt, dass Oma supi ist.
    Verlang ich von Oma trotzdem noch erweitertes BZR?

    Danke schon mal für Eure Hilfe und Anregungen.


  • JA hat in meiner Akte zwischenzeitlich mitgeteilt, dass Oma supi ist.
    Verlang ich von Oma trotzdem noch erweitertes BZR?

    Mal davon abgesehen, daß ich es auch vorher nicht machen würde, ist der Drops ohnehin schon gelutscht, denn die Oma ist bestellt.

    Welchen Sinn soll jetzt noch eine nachträgliche Prüfung haben? Allenfalls wenn irgendwelche Probleme auftauchen sollten, das ist hier aber wohl gerade nicht der Fall.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Hat der Richter tatsächlich über den Beschluss hinaus auch die Bestellung vorgenommen? Bei uns beschließen die Richter in der Regel lediglich, dass NN Vormund /Pfleger wird. Im Protokoll wird - nach peinlichen Missverständnissen - festgehalten, dass die Bestellung durch den Rechtspfleger erfolgen wird.

    Coronabedingt kam es in letzter Zeit gelegentlich zur Bestellung durch den Richter. Dann gehört dieser Rechtsakt aber auch ins Protokoll.

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