Mir liegt folgende Vollstreckungsunterwerfung der Schuldner (Wohnungseigentümer Blatt 1) im damaligen Kaufvertrag vom Dezember 2007 wegen des monatlichen Wohngeldes vor:
"Die Käufer unterwerfen sich als Gesamtschuldner gegenüber den vom jeweils bestellten Verwalter vertretenen jeweiligen Eigentümern noch im Grundbuch von ... Blatt ... eingetragen..." Bei der angegebenen Blattnummer handelt es sich um das Stammblatt.
Im März 2008 wurden die Teilung vollzogen und die Wohnungsgrundbücher angelegt.
Nunmehr soll aufgund obiger Unterwerfung für die WEG eine Zwangshypothek eingetragen werden.
Ich bin auch nach dem Lesen der hierzu vorliegenden Rechtsprechung unsicher, ob durch die obige Bezeichnung identifizierbar die jetzige WEG genannt ist und ich die Zwangshypothek eintragen kann. Tendiere eher dazu, dass das nicht geht. Wie seht ihr das? Und ggf. - wie könnte man das Problem beheben?
Danke, homer