Zwangshypothek für WEG

  • Mir liegt folgende Vollstreckungsunterwerfung der Schuldner (Wohnungseigentümer Blatt 1) im damaligen Kaufvertrag vom Dezember 2007 wegen des monatlichen Wohngeldes vor:
    "Die Käufer unterwerfen sich als Gesamtschuldner gegenüber den vom jeweils bestellten Verwalter vertretenen jeweiligen Eigentümern noch im Grundbuch von ... Blatt ... eingetragen..." Bei der angegebenen Blattnummer handelt es sich um das Stammblatt.
    Im März 2008 wurden die Teilung vollzogen und die Wohnungsgrundbücher angelegt.
    Nunmehr soll aufgund obiger Unterwerfung für die WEG eine Zwangshypothek eingetragen werden.

    Ich bin auch nach dem Lesen der hierzu vorliegenden Rechtsprechung unsicher, ob durch die obige Bezeichnung identifizierbar die jetzige WEG genannt ist und ich die Zwangshypothek eintragen kann. Tendiere eher dazu, dass das nicht geht. Wie seht ihr das? Und ggf. - wie könnte man das Problem beheben?

    Danke, homer

  • Was soll denn genau eingetragen werden? Ist das Hausgeld damals (2007) schon geschuldet gewesen oder klar beziffert worden? Oder woher kommt der jetzige Betrag, und wer hat ihn ausgerechnet?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Vollstreckungsunterwerfung erfolgte "wegen des ab Eigentumsumschreibung auf die Käufer monatlich im voraus zu zahlenden Wohngeldes in Höhe von 80,00 EUR." Die Eigentumsumschreibung erfolgte im Juni 2008. Eingetragen werden soll eine Zwangshypothek wegen des Wohngeldes seit Januar 2009 bis Februar 2012 (ausgerechnet und beantragt von der Verwalterin).

  • Ich halte die Vollstreckungsunterwerfung schon für etwas ungewöhnlich, aber - wenn die weiteren Voraussetzungen (Zustellung, Wartefrist) vorliegen - für die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft als Berechtigten eintragbar.

  • Die Bestimmtheit der Geldansprüche ist damit weniger das Problem. Allerdings würde ich mich fragen, ob diese Bezeichnung: "... gegenüber den vom jeweils bestellten Verwalter vertretenen jeweiligen Eigentümern noch im Grundbuch von ... Blatt ... eingetragen ..." wirklich eindeutig nur die WE sein kann. Ich würde das bejahen, weil damals, als die WE für rechtsfähig erklärt wurde, auch ein Streit über die Alttitel losbrach, der zumindest hier rasch und ohne weiteres damit endete, dass unser LG der Auffassung war, dass mit den ganzen WE-Eigentümern selbstverständlich das WE als solches gemeint sei (LG München II - 6 T 4762/05 n.v.).

    Geht man allerdings davon aus, dass die Beteiligte und Notar damals juristisch versiert waren und wussten, was sie taten, so käme man - weil die Rechtsfähigkeit der WE im Jahre 2007 keine Frage mehr war - zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis bzw. zu fehlenden Rechtsnachfolgeklauseln, womit die Eintragung der Hypothek scheitern würde.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vorliegen, in dem als Gläubiger die "Wohnungseigentumanlage mit Anschrift, vertreten durch den Verwalter mit Anschrift" aufgeführt ist. Die Gläubigerbezeichnung im Titel stimmt mit dem Antrag überein. Nun habe ich Zweifel, ob die Gläubigerbezeichnung so eingetragen werden kann, da ich in der Literatur nur die "Wohnungseigentumsgemeinschaft" als solche finde. Hatte jemand schon mal einen ähnlichen Fall?

  • Okay danke für den Hinweis! Und man trägt es dann tatsächlich auch so ein ohne das Wort "Gemeinschaft" im Eintragungstext zu haben, ja?!

  • Okay danke für den Hinweis! Und man trägt es dann tatsächlich auch so ein ohne das Wort "Gemeinschaft" im Eintragungstext zu haben, ja?!

    Man trägt selbstredend die korrekte Bezeichnung des Rechtsträgers ein, die man durch Auslegung des Titels ermittelt hat.

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