Guten Morgen,
ich habe hier ein Verfahren, in dem ein dinglicher Arrest gegen Eheleute erlassen wurde. Ein Arrest gegen die Ehefrau und ein Arrest gegen den Ehemann. Im Ermittlungsverfahren wurden dann durch die hiesige Staatsanwaltschaft umfangreiche Sicherungsmaßnahmen ausgebracht (Forderungspfändungen, Pfändungen in das bewegliche Vermögen, Vollstreckung in Grundstücke). Der Wert des Arrestes wurde mit den Pfändungsmaßnahmen voll ausgeschöpft. Die Vermögensübersicht die von der StA gemacht wurde, wurde dem LG übersandt.
Im Urteil erging nun ein Beschluss nach § 111 i Abs. 3 S. 1 StPO: Der dingliche Arrest gegen den Ehemann wurde für weitere drei Jahre aufrechterhalten, allerdings in einer wesentlich geringeren Höhe, wie ursprünglich erlassen. Der dingliche Arrest gegen die Ehefrau wurde aufgehoben.
Entgegen § 111 i Abs. 3 S. 3 StPO bezeichnete das Gericht in seinem Beschluss die sichergestellten Vermögenswerte NICHT!
Fakt ist: Nach dem rechtskräftigen Urteil liegt nun eine Übersicherung vor. Die gepfändeten Vermögenswerte bezüglich der Ehefrau sind meiner Ansicht nach durch die Staatsanwaltschaft durch Beschluss (deklaratorisch) aufzuheben, da die vollstreckungsrechtliche Grundlage mit der Entsscheidung des Gerichts entzogen (= aufgehoben) wurde.
Bezüglich des gepfändeten Vermögens des Ehemanns wird es schon schwieriger: Wer entscheidet, welcher Teil des Vermögens freigegeben wird und welcher Teil/was gepfändet bleibt. Das Gericht hat es sich hier meiner Ansicht nach sehr einfach gemacht. Wenn es schon einen Beschluss nach § 111 i erlässt und den Arrest für weitere drei Jahre in niedrigerem Umfang aufrechterhält, als ursprünglich erlassen, muss es doch erst recht sagen, WAS gepfändet bleiben soll. Da das Gericht entsprechend § 111 i Abs. 4 StPO den Geschädigten mitteilen muss, dass es die Anordung nach Abs. 3 getroffen hat, sollten die Geschädigten doch auch wissen, in welches Vermögen noch vollstreckt werden kann.
Wie seht ihr das? Wer muss hier was machen?
Danke im Voraus.
Cadi