§ 111 i Abs. 3 StPO

  • Guten Morgen,

    ich habe hier ein Verfahren, in dem ein dinglicher Arrest gegen Eheleute erlassen wurde. Ein Arrest gegen die Ehefrau und ein Arrest gegen den Ehemann. Im Ermittlungsverfahren wurden dann durch die hiesige Staatsanwaltschaft umfangreiche Sicherungsmaßnahmen ausgebracht (Forderungspfändungen, Pfändungen in das bewegliche Vermögen, Vollstreckung in Grundstücke). Der Wert des Arrestes wurde mit den Pfändungsmaßnahmen voll ausgeschöpft. Die Vermögensübersicht die von der StA gemacht wurde, wurde dem LG übersandt.

    Im Urteil erging nun ein Beschluss nach § 111 i Abs. 3 S. 1 StPO: Der dingliche Arrest gegen den Ehemann wurde für weitere drei Jahre aufrechterhalten, allerdings in einer wesentlich geringeren Höhe, wie ursprünglich erlassen. Der dingliche Arrest gegen die Ehefrau wurde aufgehoben.
    Entgegen § 111 i Abs. 3 S. 3 StPO bezeichnete das Gericht in seinem Beschluss die sichergestellten Vermögenswerte NICHT!

    Fakt ist: Nach dem rechtskräftigen Urteil liegt nun eine Übersicherung vor. Die gepfändeten Vermögenswerte bezüglich der Ehefrau sind meiner Ansicht nach durch die Staatsanwaltschaft durch Beschluss (deklaratorisch) aufzuheben, da die vollstreckungsrechtliche Grundlage mit der Entsscheidung des Gerichts entzogen (= aufgehoben) wurde.

    Bezüglich des gepfändeten Vermögens des Ehemanns wird es schon schwieriger: Wer entscheidet, welcher Teil des Vermögens freigegeben wird und welcher Teil/was gepfändet bleibt. Das Gericht hat es sich hier meiner Ansicht nach sehr einfach gemacht. Wenn es schon einen Beschluss nach § 111 i erlässt und den Arrest für weitere drei Jahre in niedrigerem Umfang aufrechterhält, als ursprünglich erlassen, muss es doch erst recht sagen, WAS gepfändet bleiben soll. Da das Gericht entsprechend § 111 i Abs. 4 StPO den Geschädigten mitteilen muss, dass es die Anordung nach Abs. 3 getroffen hat, sollten die Geschädigten doch auch wissen, in welches Vermögen noch vollstreckt werden kann.

    Wie seht ihr das? Wer muss hier was machen?
    Danke im Voraus.

    Cadi

  • Nein, da ja § 73 I 2 StGB entgegensteht.

    (Dass auf § 111 i und Verfall erkannt wurde, hatte ich bisher nur einmal, da es sich ja eigentlich ausschließt. In dem Fall damals war es auch so, dass ein Teil der Geschädigten auf ihre Ansprüche verzichtet hat. In Höhe des Verzichts wurde dann der Vefall angeordnet).

  • Was die Ehefrau angeht - alles freigeben, schnellstmöglich. Hier ist die STA im Boot, da eben keine gerichtliche Entscheidung zur Verlängerung der Maßnahmen vorliegt.

    Hinsichtlich des Ehemannes sind die Sicherungsmaßnahmen umgehend der aufrechterhaltenen Summe anzupassen. Auch hier würde ich die STA heranziehen. Dabei nach Werthaltigkeit und insbesondere Verwertbarkeit gehen (Geld, Forderungen; ggf. Sicherungshypotheken außen vor lassen).

    Dass das Gericht die Werte nicht benannt hat, ist leider gern der Fall, hier zu dem schwierig, da das Gericht die Arrestsumme herabgesetzt hat. Gegebenenfalls könnte man versuchen, über den Weg der Berichtigung ("ihr habt da was vergessen") eine Aussage zu erlangen, aber das Gericht wird es nicht besser wissen.

    Nach Anpassung der Sicherungsmaßnahmen an die gerichtlich festgestellt Arrestsumme ist alles weitere Sache des Gerichtes - insbesondere die Unterrichtung der Geschädigten über die geänderten Sicherungsmaßnahmen.

  • Hallo,

    ich habe mit meiner Frage schon ein eigenes Thena eröffnet, jedoch leider keine Antwort erhalten. Vielleicht kann mir hier jemand weiter helfen. Ich muss die Mitteilung an die Geschädigten nach § 111i IV veranlassen, habe jedoch keine Ahnung wie diese aussehen muss. Gibt es da eine Verfügung oder kann mir jemand sagen worauf ich achten muss?

  • Ich glaube nicht. Zumindest haben ich davon noch nie was gehört und meine Geschäftstellen auch nicht....kam bis jetzt hier noch nicht vor :(

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