Kosten der Vollstreckbarerklärung

  • Hallo zusammen,

    Klägervertreter hat zunächst KFB beantragt, KFA wurde dem Gegnervertreter zugestellt (mit Einschreiben gegen Rückschein nach Ungarn), KFB wurde erlassen und wieder zugestellt mit EgR.

    Nun beantragt der Klägervertreter die Bestätigung des KFB als Europ. Vollstreckungstitel und gleichzeitig, die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens gegen den Beklagten festzusetzen.

    Der KFB existiert ja bereits. Ist da jetzt das ganze noch mal zu veranstalten (Antrag zustellen, neuen KFB, neue Vollstreckbarerklärung, nochmal Kosten etc.)?

    Danke!

  • 1.
    Handelt es sich um eine unbestrittene Geldforderung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004, hat die Gläubigerpartei die Wahl zwischen der Beantragung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der VO (EG) Nr. 44/2001 und der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen, Erwägungsgrund 20 VO (EG) Nr. 805/2004, Art. 27 VO (EG) Nr. 805/2004.

    Für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen müssen jedoch u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. fällige Geldforderung;

    2. unbestrittene Forderung;

    3. Vollstreckbarkeit der Forderung im Inland;

    4. Einhaltung der Zuständigkeitsregeln;

    5. Einhaltung der verfahrensrechtl. Mindeststandards;

    6. da es sich bei dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss um eine Säumnisentscheidung handelt:
    ordnungsgemäße Zustellung des Kostenfestsetzungsantrags an Schuldnerpartei oder Vertreter i. S. d. Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004);

    7. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die Forderung,

    8. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die
    Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung und über die Rechtsfolgen des Nichtbestreitens.

    9. sofern und soweit es sich bei der Schuldnerpartei um eine natürliche Person handelt und ein Verbraucher ist:
    Wohnsitz der Schuldnerpartei im Inland.

    2.
    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
    wird auf die Internetseiten des
    Amtsgerichts Warendorf Bezug genommen:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/infos/eu/infos/index.php

    Weitere Einzelheiten zum Europäischen Vollstreckungstitel können der entsprechenden Info entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/infos/eu/infos/zv/1/euvtvo.pdf


    3.
    Falls die Schuldnerpartei eine natürliche Person und ein Verbraucher ist, kann im vorl. Fall der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden.

    4.
    Bei dem Europ. Vollstreckungstitel bedarf es keines Vollstreckbarerklärungsverfahrens mehr.
    Die Gläubigerpartei kann daraus direkt in Ungarn vollstrecken.
    Es sind insoweit lediglich die Kosten für die Bestätigung des Europ. Vollstreckungstitels zu berücksichtigen (Geb. i. H. v. 15 EUR).

    3 Mal editiert, zuletzt von rolli (23. November 2016 um 22:19)

  • Bei der Kostenfestsetzung sind folgende Besonderheiten zu beachten:


    Damit die Gläubigerpartei nicht immer wieder neue Kostenfestsetzungsbeschlüsse benötigt, ist die Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses für die Schuldnerpartei wie folgt zu ergänzen:


    ... sind von der Beklagten ... EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch seit dem .. - zuzüglich der (weiteren) Kosten für grenzüberschreitende Zustellungen und für die vorbereitenden Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung - an die Klägerin zu erstatten. .....


    Die Kosten der grenzüberschreitenden Zustellungen (Übersetzungskosten, ggfs. Gebühr gem. Nr. 200 JV KostO) und für die vorbereitenden Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung (Geb. gem. Nr. 1513 GKG i. H. v. 15 EUR) werden später bei der vollstr. Ausfertigung berücksichtigt (Die entsprechenden Kosten werden in dem bereits erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss betragsmäßig hinzugesetzt und die vollstr. Ausfertigung entsprechend ergänzt.).


    Die Schuldnerpartei erhält eine Mitteilung über die Festsetzung der weiteren Kosten.

  • Aufgrund der bisherigen Angaben bin ich davon ausgegangen, dass es sich im vorl. Fall um eine Zivilsache handelt und der Kostenfestsetzungsbeschluss erst nach dem 21. 01. 2005 erlassen worden ist.

    Für die Frage, ob der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden kann, dürfte folgender Umstand maßgeblich sein:
    Ist die Schuldnerpartei eine natürliche Person und ein Verbraucher?

    Falls ja, kann der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss nicht als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden, da es sich bei der Entscheidung um eine Säumnisentscheidung handelt und die Schuldnerpartei ihren Wohnsitz in Ungarn hat.

    PS.
    Ggfs. möchte die Gläubigerpartei die weiteren Kosten aus Anlass der grenzüberschreitenden Zustellungen (z. b. Übersetzungskosten) festgesetzt haben, die in dem Kostenfestsetzungsbeschluss noch nicht berücksichtigt worden sind.
    Dann wäre tatsächlich noch ein weitere KFB zu erlassen.

  • Es handelt sich vorliegend um eine Zivilsache, VU erging im Mai 2011, der KFB im Dezember 2011. Die Schuldnerpartei ist keine natürliche Person. Sie ist zudem Unternehmer.


    Da der KFB existiert, müsste jetzt die Vollstreckbarerklärung erfolgen. Diese könnte dann mit dem Antrag auf weitere 15 EUR zugestellt werden mit dem Hinweis, dass zusätzlich nochmals 15 EUR für die Vollstreckbarerklärung des weiteren KFB entstehen.

    Dann ist - auf neuen Antrag - der weitere KFB über insgesamt 30 EUR (15 EUR für jetzige Vollstreckbarerklärung sowie weitere 15 EUR für die Vollstreckbarerklärung des nächsten KFB) zu erlassen.

    Richtig?

  • Da die Schuldnerpartei nicht eine natürliche Person ist, ist die Verbrauchereigenschaft bzw. der ausländische Sitz der Schuldnerpartei unerheblich.
    Der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss kann daher als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden.

    Wurde das Versäumnisurteil ebenfalls als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt?
    In diesem Fall wäre sowohl für die Zwangsvollstreckung aus dem VU als auch für die Zwangsvollstreckung aus dem KFB in Ungarn die Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht erforderlich.
    Die Gläubigerpartei kann direkt die Zwangsvollstreckung in Ungarn betreiben.

  • Da das Vollstreckbarerklärungsverfahren im vorl. Fall allenfalls in Ungarn durchgeführt würde, können diese nicht vom inl. Gericht festgesetzt werden.

    Eine Festsetzung erfolgt ggfs. vom ungarischen Gericht.

    Eine Vollstreckbarerklärung erfolgt jedoch nur, falls zu dem inl. VU lediglich eine Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 erteilt worden ist.

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