Hallo!
Ich habe folgendes Problem:
In einer Teilungsversteigerung gibt es zwei Hälftemiteigentumsanteile, einer davon steht einer Erbengemeinschaft zu. An diesem letzteren ist an nur einem der Erbteile ein Nießbrauch eingetragen. Am anderen Hälftemiteigentumsanteil lastet ebenso ein Nießbrauch für dieselbe Berechtigte.
Ich bin schon so weit gekommen, dass es sich hier eigentlich um zwei verschiedene "Rechte" handeln müsste, obwohl sie im Grundbuch unter einer laufenden Nummer eingetragen sind. Bei dem am Erbteil eingetragenen Nießbrauch dürfte es sich nicht um einen normalen Grundstücksnießbrauch handeln, sondern um einen Nießbrauch am Erbteil, also an einem Recht, und damit handelt es sich eher um eine Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des Grundstücks.
Das Verfahren wird betrieben von der Miterbin, deren Anteile nicht mit dem Nießbrauch belastet sind.
Damit müßte der Nießbrauch, der am Hälftemiteigentumsanteil der Antragsgegnerin lastet, also der "normale", gemäß § 182 ZVG erlöschen und dann bei der Verteilung ein Wertersatz zugeteilt werden.
Der Nießbrauch am Erbteil müßte sich doch dann am Surrogat fortsetzen (§ 1066 Abs. 3 ZVG), oder? Eine ganz normale Zuteilung über § 92 ZVG wie beim anderen Nießbrauch wäre dann nicht durchzuführen.
Der Übererlös wäre dann den beiden Eigentümerinnen zur Auseinandersetzung unter Mitwirkung der Nießbrauchsberechtigten zuzuteilen.
Ansonsten gäbe es das Problem, dass der rechnerisch auf den erbengemeinschaftlichen Hälftemiteigentumsanteil entfallende Erlös nochmals anhand der Erbquoten(?) aufzuteilen wäre, damit eine Zuteilung auf den Nießbrauch erfolgen könnte. Aber das kann doch nicht sein...
Was meint Ihr dazu? Bin für jede Hilfe dankbar!