Verteilung nach Verzicht

  • Hallo,
    Fall: III/1 100.000,00 € zzgl. Zinsen 60.000,00 €
    III/2 50.000,00 € zzgl. Zinsen (insgesamt 90.000,00 €)
    Beide Rechte erlöschen.

    III/1 verzichtet nach Zuschlag vor Verteilung auf 30.000,00 € Kapital und auf sämtliche Zinsen.

    Wie ist zu verteilen?
    A:- III/1 70.000,00 € Kapital
    -Rest an III/2 (aus "weggefallenen" Beträge bzgl. Zinsen III/1,vgl. Stöber, 11.3 zu § 114 ZVG)
    oder
    B:- III/1 70.000,00 € Kapital
    - Rest an Eigentümer (aus Kapital III/1vgl. Stöber 11.1 bzw. 11.2 zu § 114 ZVG, da Zinsen aus III/1 wegen des ausdrücklichen Verzichts nicht im Teilungsplan -als Schuldenmasse- aufgeführt werden Stber HRP RN 421, 237 c)?

  • Richtig ist allein Lösung "B".

    So ist es.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • "B", sofern kein Widerspruch III/2 hinsichtlich der Zuteilung auf das Eigentümererlöspfandrecht erfolgt.


    Richtig, wobei bereits die Geltendmachung des Löschungsanspruches als Widerspruch zu werten ist.

    Vollkommene Zustimmung, wobei Widerspruch am Ergebnis jedoch nichts ändern wird (und höchstens einen Zeitvorteil bringt)

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Lösung B stimmt nur, wenn dinglich (!) auf das Kapital verzichtet wird und es sich nicht nur um eine (insoweit unzulässige) Minderanmeldung handelt, Stöber, 11.1+11.2 zu § 114. Erforderlichenfalls Klarstellung vom Gläubiger anfordern.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • "B", sofern kein Widerspruch III/2 hinsichtlich der Zuteilung auf das Eigentümererlöspfandrecht erfolgt.


    Richtig, wobei bereits die Geltendmachung des Löschungsanspruches als Widerspruch zu werten ist.

    Vollkommene Zustimmung, wobei Widerspruch am Ergebnis jedoch nichts ändern wird (und höchstens einen Zeitvorteil bringt)

    Naja, ein kleines Weilchen braucht es schon, bis der Pfüb zugestellt ist... :teufel:

  • Hilfe, Hilfe!
    Ich sitze im Verteilungstermin und stelle erst jetzt fest, dass der Gläubiger folgendes mitgeteilt hat:
    Es wird angemeldet Teilkapital aus dem Recht III/6, ohne Zinsen und Kosten.
    Auf die weitere Anmeldung aus Kapital, Zinsen und Nebenleistung wird ausdrücklich verzichtet.

    Ein Teil-Verzicht auf das Recht würde dazu führen, dass nachrangige Unterhaltsgläubiger nichts bekommen, denn ich müsste an den Schuldner zuteilen. Der Sachbearbeiter bei der Sparkasse konnte mir auch nicht sagen, ob auf das Recht verzichtet werden soll.
    Kann ich die Anmeldung als Minderanmeldung ansehen?
    Wenn nicht müsste ich an den Schuldner oder an den Insolvenzverwalter, der das Grundstück freigegeben hat, zuteilen?
    Können die Kinder des Schuldners, die im Termin erschienen sind, noch etwas tun?

  • Eine Minderanmeldung oder (Teil)Verzicht auf das Kapital gibt es nicht, s.o.

    Dh, so lange nicht dinglich verzichtet wurde, ist auf das Kapital entgegen der Anmeldung zuzuteilen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Sicher hast Du Recht und ich bin im Moment nur geistig blockiert, aber was bedeutet die Anm. 11.1 zu § 114 ZVG im Stöber, dass ein Verzicht formlos möglich ist? Dieser Satz bezieht sich doch auf Kapitalerträge aus erlöschenden Rechten. Warum muss ich an den Gläubiger zuteilen, obwohl er kein Geld will?

  • Ah, ich sehe jetzt selber, dass sich das wohl aus Anm. 11.2 ergibt.
    Bei Verzicht auf das Surrogat steht ein solches dem Eigentümer zu.
    Aber dann fragt sich immer noch, ob obige Erklärung einen Verzicht auf das Surrogat dartstellt.
    Kann man die Sache vielleicht vertagen (geht normalerweise ja nicht) um schriftlich Aufklärung vom Gläubiger zu erlangen?

  • Wenn die Gläubigerin mir innerhalb ihrer Anmeldung zum Verteilungstermin mitteilt, dass sie auf das Grundschuldkapital in Höhe von X Euro verzichtet, ist das für mich einen ausreichende Erklärung, um von einem Eigentümererlösanspruch auszugehen.
    Da das zugrunde liegende Recht mit dem Zuschlag erloschen ist, reicht mir für den Verzicht die formlose Erklärung - es muss allerdings ausdrücklich verzichtet werden.
    Im Zweifelsfall Termin unterbrechen und bei Gläubigerin per Fax Klarstellung anfordern.

  • Der Gläubiger wird dies gleich noch so mitteilen.
    Macht es für die nachrangigen Gläubiger noch Sinn, einen Löschungsanspruch anzumelden?
    Dann frage ich mich noch, ob ich an den Insolvenzverwalter zuteile?
    Dann gibt es noch den Beschluss des BGH vom 27.04.2012 - V ZR 270/10-.

  • Der Termin dauert nach wie vor an.
    Die nachrangigen Gläubiger von Zwangshypotheken werden gleich kommen und entsprechende Erklärungen abgeben.
    Dann habe ich noch eine Zwangshypothek für das Finanzamt, die unmittelbar nach dem Recht, bei dem auf Zuteilung vezichtet wird, eingetragen ist.
    Bleibt das dann bei der Zuteilung außen vor?

  • Igitt, was für eine eklige Kiste!!!

    Ist das Finanzamt denn Gläubiger eines Zwischenrechts?
    Der Widerspruch kann sich doch nur zugunsten des Widersprechenden auswirken.

    Wenn die nachrangigen - anwesenden - Gläubiger den Löschungsanspruch geltend machen, habe ich das immer als Widerspruch gegen den Teilungsplan behandelt.
    Ist natürlich die Frage, wer Widerspruchsgegner ist: der Schuldner oder der Inso-Verwalter :confused:.
    Ich habe nicht wirklich Plan von Inso, daher kann ich nur aus dem Bauch heraus sagen: wenn der Insoverwalter das Grundstück freigegeben hat, interessiert ihn auch die aus dem Grundstücksbelastung resultierende Eigentümerberechtigung nicht mehr. Wie gesagt - ohne Gewähr!
    Ist der Schuldner anwesend, kann er am besten direkt den Widerspruch anerkennen, ansonsten wie üblich - Belehrung über Widerspruchsklage etc.

  • Ja!

    Folge des (Teil-)Verzichts ist das der Erlösanteil analog §1168 BGB auf den Eigentümer/Schuldner übergeht.

    Dem unmittelbaren Nachranggläubiger FiAmt bleibt nur die Möglichkeit, seinen gesetzl. Lö-Anspruch anzumelden. Diese Anmeldung gilt als Widerspruch gegen eine Zuteilung an den Eigt./Sch. und verhindert (vorläufig) insoweit die Ausführung des TP.

    Die gewonnene Zeit könnte der Nachranggläubiger theoretisch für eine Pfändung des Erlösanteils nach 857 ZPO nutzen. In Deinem Fall aber wohl nicht, da Dein Schuldner insolvent zu sein scheint und deshalb die Pfändung als Maßnahme der EinzelZV gemäß § 89 InsO ausgeschlossen ist.

    Der gesetzliche Löschungsanspruch lässt sich aber wohl auch gegenüber dem Inso-Verwalter durchsetzen (vgl. ausführl. Alff, Rpfleger 2012, 417 ff mit entsprechenden Hinweisen auf die geänderte BGH-Rechtsprechung).

    Ach Gott:

    bei vorstehender Antwort bin ich davon ausgegangen, dass der den Löschungsanspruch geltend machende Gläubiger unmittelbar dem Recht folgt, auf das teilweise verzichtet wurde.

    Wenn es ein Zwischenrecht gibt, kann der Widerspruch materiell aber nur insoweit Erfolg haben, wie der dem Eigent./Sch. zustehende Erlösanteil das Zwischenrecht übersteigt; oder anders ausgedrückt: der bei einer fiktiven Löschung des Eigentümerrechts vor Zuschlag auf das Zwischenrecht entfallende Erlösanteil verbleibt dem Eigent. bzw. dessen InsO-Verwalter. Das Zwischenrecht darf von dem Wioderspruch nicht profitieren.

    All dies berührt aber nicht die Zulässigkeit des Widerspruchs. Die Auskehrung an den Schuldner/Eigent. ist bei Geltendmachung des gesetzl. Löschungsanspruchs = Widerspruch in jedem Falle ausgeschlossen.

  • Was haben die Kinder des Schuldners -ohne Vollmacht- in dem nichtöffentlichen Verteilungstermin zu suchen?
    Insolvenz ist unbeachtlich, da Grundstück freigegeben wurde.
    Ansonsten wie Babs. Widerspruch durch Geltendmachung des Löschungsanspruchs, Hilfsverteilung!

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