Sanierungsvermerk

  • Da der Sanierungsvermerk ja nur eine Verfügungsbeschränkung zum Ausdruck bringt, die an dem Flurstück so oder so besteht, hätte ich keine Bedenken, den Vermerk ohne Verselbstständigung einzutragen und zum Ausdruck zu bringen, dass lediglich Flurstück XY betroffen ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • O. K.

    Ist denn eine Genehmigung der Sanierungsbehörde nötig, wenn ein mit einem Sanierungsvermerk belastetes Grundstück (= Flurstück a) einem nicht mit einem Sanierungsvermerk belasteten Grundstück (= Flurstück b) auf Antrag des Eigentümers zugeschrieben werden soll?

  • Hallo zusammen,

    kann ein Sanierungsvermerk auch hinsichtlich eines Flurstücks als Teil eines Grundstücks eingetragen werden?

    Ja.


    Ist denn eine Genehmigung der Sanierungsbehörde nötig, wenn ein mit einem Sanierungsvermerk belastetes Grundstück (= Flurstück a) einem nicht mit einem Sanierungsvermerk belasteten Grundstück (= Flurstück b) auf Antrag des Eigentümers zugeschrieben werden soll?

    Halte ich nicht für erforderlich, da nicht in § 144 BauGB vorgesehen.

  • Also grundsätzlich würde ich Uschi zustimmen wollen. Keine Genehmigung erforderlich, da keine rechtsgeschäftliche Veräußerung, keine Belastung mit einem Recht und auch keine Teilung des Grundstücks vorliegt. Bei Teilung (was als einziges hier ggf. anwendbar sein könnte) ist auf § 19 BauGB abzustellen. Als Voraussetzung wird dabei u.a. die grundbuchmäßige Abschreibung eines zugeschriebenen Grundstücks oder Flurstücks gefordert. Wenn jetzt also das mit dem Sanierungsvermerk belastete Grundstück nur aus einem Flurstück bestehen sollte und dann einem anderen Grundstück (ohne Sanierungsvermerk) als Bestandteil zugeschrieben werden soll, dann m.E. nach keine Genehmigung. Sollte das Grundstück aber aus mehreren Flurstücken bestehen und das eine mit dem Sanierungsvermerk belastete Flurstück von diesem Gesamtgrundstück abgeschrieben werden, um dann wiederum einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben zu werden, dann würde ich Genehmigung verlangen. Dies folgt dann daraus, dass auch die Aufhebung einer Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung dem Genehmigungserfordernis des §§ 144 iVm 19 BauGB unterliegt. Aber ist nur meine Meinung und vielleicht ist es auch schon zu spät für mich.

  • Ich hänge mich mal hier ran.
    Wie sieht es aus, wenn der Sanierungsvermerk nur für eine Teilfläche eines Flurstücks eingetragen werden soll.

  • Halte ich grundsätzlich ebenfalls für eintragungsfähig. Allerdings muss die Teilfläche ausreichend bestimmt sein (z.B. durch Bezugnahme auf einen beigefügten Lageplan).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Problem habe ich jetzt auch. Es soll ein Sanierungsvermerk auf einer Teilfläche eines Flurstückes eingetragen werden. Die Fläche ergibt sich aus einem Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist. Wenn man davon ausgeht, dass es geht. Wie lautet denn dann die Eintragung ?

  • Ergänzungsfrage:

    Wenn man von der Eintragungsfähigkeit hinsichtlich einer Teilfläche ausgeht und die Bezugnahme auf den Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, genügen lässt, muss doch der Lageplan auch die Flurstücksbezeichnungen enthalten, damit genau bestimmbar ist, welcher Teil betroffen ist, oder?
    Also ähnlich wie der Lageplan bei einer Dienstbarkeit hinsichtlich des Ausübungsbereichs.

    Hier ist nämlich nur ein Lageplan ohne Flurstücksbezeichnungen Bestandteil der Satzung, so dass ich eben nicht weiß, welche Flächen genau betroffen sind, da geht das m.E. nicht.
    Aber was ist die Folge? Muss die Stadt/Gemeinde die Satzung neu fassen bzw. berichtigen/ergänzen oder reicht es, wenn sie mir einen entsprechenden Plan nachliefern? Der war dann aber nicht Bestandteil der Satzung...

    Danke für eure Anregungen

  • Ergänzungsfrage:

    Wenn man von der Eintragungsfähigkeit hinsichtlich einer Teilfläche ausgeht und die Bezugnahme auf den Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, genügen lässt, muss doch der Lageplan auch die Flurstücksbezeichnungen enthalten, damit genau bestimmbar ist, welcher Teil betroffen ist, oder?


    ... hat das GBA mE nicht zu interessieren. Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes erfolgt durch die Gemeinde, einzelne Grundstücke können ganz oder teilweise ausgenommen werden, 142, 143 BauGB.
    Bei der Eintragung des Vermerks wird weder auf die Satzung noch auf den Lageplan Bezug genommen. Es genügt daher der Hinweis auf die Belastung einer Teilfläche.

  • Was dann aber praktisch bedeutet, dass du dir immer die Genehmigung nach dem BauGB (oder Negativattest) geben lassen kannst, weil du nicht weißt, ob die Teilfläche nun betroffen ist oder nicht :teufel:.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ergänzungsfrage:

    Wenn man von der Eintragungsfähigkeit hinsichtlich einer Teilfläche ausgeht und die Bezugnahme auf den Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, genügen lässt, muss doch der Lageplan auch die Flurstücksbezeichnungen enthalten, damit genau bestimmbar ist, welcher Teil betroffen ist, oder?
    Also ähnlich wie der Lageplan bei einer Dienstbarkeit hinsichtlich des Ausübungsbereichs.

    Hier ist nämlich nur ein Lageplan ohne Flurstücksbezeichnungen Bestandteil der Satzung, so dass ich eben nicht weiß, welche Flächen genau betroffen sind, da geht das m.E. nicht.
    Aber was ist die Folge? Muss die Stadt/Gemeinde die Satzung neu fassen bzw. berichtigen/ergänzen oder reicht es, wenn sie mir einen entsprechenden Plan nachliefern? Der war dann aber nicht Bestandteil der Satzung...

    Danke für eure Anregungen

    Genau dasselbe Problem haben wir hier auch. Ich hätte gedacht, dass ein Plan mit den Flurstücksbezeichnungen nachgeliefert werden muss und die Stadt erklärt, dass dieser identisch ist mit dem Plan in der Satzung.

  • Ergänzungsfrage:

    Wenn man von der Eintragungsfähigkeit hinsichtlich einer Teilfläche ausgeht und die Bezugnahme auf den Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, genügen lässt, muss doch der Lageplan auch die Flurstücksbezeichnungen enthalten, damit genau bestimmbar ist, welcher Teil betroffen ist, oder?


    ... hat das GBA mE nicht zu interessieren. Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes erfolgt durch die Gemeinde, einzelne Grundstücke können ganz oder teilweise ausgenommen werden, 142, 143 BauGB.
    Bei der Eintragung des Vermerks wird weder auf die Satzung noch auf den Lageplan Bezug genommen. Es genügt daher der Hinweis auf die Belastung einer Teilfläche.


    Hier soll aber nicht ein einzelnes Flurstück, sondern die Teilfläche eines Flurstückes im Sanierungsgebiet liegen. Muss das Grundbuchamt dann nicht erkennen können, um welche Teilfläche es sich handelt ?


  • Ergänzungsfrage:

    Wenn man von der Eintragungsfähigkeit hinsichtlich einer Teilfläche ausgeht und die Bezugnahme auf den Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, genügen lässt, muss doch der Lageplan auch die Flurstücksbezeichnungen enthalten, damit genau bestimmbar ist, welcher Teil betroffen ist, oder?
    Also ähnlich wie der Lageplan bei einer Dienstbarkeit hinsichtlich des Ausübungsbereichs.

    Muss ein Lageplan wirklich immer die Flurstücksbezeichnungen enthalten? Es reicht doch, dass die Teilfläche anhand der Karte bestimmbar ist.

    Ansonsten finde ich die Frage schwierig zu beantworten, wenn man die konkrete Karte nicht kennt. Wenn die Teilfläche im Satzungslageplan ausreichend eingezeichnet ist, sehe ich kein Problem. Wenn eine genehmigungspflichtige Verfügung hinsichtlich des Gesamtflurstücks erfolgt, braucht man immer die Genehmigung. Wenn es um die mögliche Verfügung hinsichtlich der nicht vom Sanierungsvermerk betroffenen Teilfläche geht, kann man immer noch ein Negativattest anfordern.


  • Hier soll aber nicht ein einzelnes Flurstück, sondern die Teilfläche eines Flurstückes im Sanierungsgebiet liegen. Muss das Grundbuchamt dann nicht erkennen können, um welche Teilfläche es sich handelt ?

    Auf dem (ganzen) Flurstück wird der Vermerk eingetragen, dass bezüglich einer Teilfläche ein Sanierungsverfahren durchgeführt wird. Die Grundbuchsperre bewirkt, dass bei jeder genehmigungspflichtigen Eintragung auf diesem Grundstück entweder der Genehmigungsbescheid oder ein Negativzeugnis der Sanierungsbehörde erforderlich ist. Dass nicht das gesamte Grundstück im Sanierungsgebiet liegt, ist mE unerheblich.


  • Hier soll aber nicht ein einzelnes Flurstück, sondern die Teilfläche eines Flurstückes im Sanierungsgebiet liegen. Muss das Grundbuchamt dann nicht erkennen können, um welche Teilfläche es sich handelt ?

    Auf dem (ganzen) Flurstück wird der Vermerk eingetragen, dass bezüglich einer Teilfläche ein Sanierungsverfahren durchgeführt wird. Die Grundbuchsperre bewirkt, dass bei jeder genehmigungspflichtigen Eintragung auf diesem Grundstück entweder der Genehmigungsbescheid oder ein Negativzeugnis der Sanierungsbehörde erforderlich ist. Dass nicht das gesamte Grundstück im Sanierungsgebiet liegt, ist mE unerheblich.

    Ich glaube, das ist der springende Punkt :daumenrau.
    Man kann eben nicht, wie bei der Dienstbarkeit, auf den Lageplan Bezug nehmen, weil keine Bezugnahme auf die Sanierungssatzung eingetragen wird. Es ist eben (nur) eine Grundbuchsperre und keine Belastung.

    @ Kai:
    Das mit der Karte ist so eine Sache. Der Maßstab ist recht klein. Da ist es durchaus schwierig, genaue Grenzen zu erkennen :lupe:, so dass ich eigentlich schon die Zulässigkeit des Maßstabs bedenklich finde. Da die Stadt das aber eben nach BauGB bestimmt genug machen muss und bei fehlerhafter Begrenzung des Gebiets damit rechnen muss, dass denen die Satzung komplett um die Ohren fliegt, ist das ja eigentlich nicht meine Baustelle. Ich kontrolliere ja nicht, ob die Sanierungsbehörde alle maßgeblichen Vorschriften eingehalten hat.

    Vielen Dank für die Denkanstöße,
    werde wohl auf Grund der Satzung und des Lageplans so eintragen.

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