zweiter Schuldner unbek. Aufenth./2. vollstr. Ausf.

  • Hallo,

    ich hab folgendes Problem::confused:
    Gläubiger beantragt die Erteilung einer 2. vollstr. Ausfertigung des VU gegen die Beklagten 1 + 2; hierzu habe ich die Schuldner ja anzuhören. Die Adresse des Bekl. zu 2) ist aber nicht herauszubekommen.

    Kann ich nun die zweite vollstreckbare Ausfertigung nur gegen den Beklagten zu 1) vollkstreckbar erklären? Oder wie?

    Schonmal Danke für (hoffentliche) Antworten  ;)

  • Ich denke man sollte die Pflicht zur Anhörung des Schuldners nach 733 ZPO nicht übertreiben. Wer so abtaucht, dass weder Gläubiger noch Gericht eine Adresse herausfinden, kann eventuelle Einreden auch noch bei der Zwangsvollstreckung vorbringen.

  • Hatte einen ähnlichen Fall auch mal. Damals hatte ich den Antrag zurückgewiesen. Das LG hat mich wieder aufgehoben, da an die Anhörung nicht zwingend ist. Der Schuldner hat später immer noch die Möglichkeit sich gegen eine "unberechtigte" Vollstreckung zu wehren. Ich würde die 2. Ausfertigung ( aber erst cash ) erteilen.

  • Es besteht keine Anhörungpflicht, daher würde ich auch nur eine Anhörung machen, wenn ich irgendwelche Bedenken gegen die Erteilung hätte.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wenn der weitere (Gesamt-?) Sch nicht ermittelt werden kann, was will der Gl mit der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. Es droht wohl kaum ein Zeitverlust, weil er gegen den weiteren Sch nicht vollstrecken kann.

  • Wenn sie Gesamtschuldner sind würde ich eine Teilausfertugung erstellen, bei der hinsichtlich des 2. Sch nur der Name und der Zusatz -unbekannt verzogen- ersichtlich ist. Dumm für den ersten.

  • Wenn sie Gesamtschuldner sind würde ich eine Teilausfertugung erstellen, bei der hinsichtlich des 2. Sch nur der Name und der Zusatz -unbekannt verzogen- ersichtlich ist. Dumm für den ersten.

    Eine Teilausfertigung macht bei Gesamtschuldnern keinen Sinn. Es wird einfach eine gaaanz nooormale weitere vollstreckbare Ausfertigung erstellt. Warum soviele Probleme irgendwo sehen, wo keine sind??

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Aber ich dachte, § 733 I ZPO ("kann der Schuldner gehört werden") ist eine Muß-Vorschrift...
    Die erste Ausfertigung ist übrigens verschwunden, wurde also nicht zurück gegeben.

    Der bekannte Schuldner hat sich auf die Anfrage hin auch nicht gerührt. Also erteile ich und der/die Schuldner könnten sich in der Vollstreckung wehren?

  • Es ist keine "Muss-Vorschrift". Man hört üblicherweise an, weil der Schuldner ja z.B. sagen könnte, dass er schon alles bezahlt hat. Ich sehe das größere Problem darin, dass ja der Schuldner von der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in Kenntnis zu setzen ist (weil dann zwei rumschwirren). Wenn er aber bewusst untertaucht, dann ist ihm auch nicht zu helfen. Und wie schon oben gesagt, kann er ja, sollte er mal wieder auftauchen, auch noch bei der Vollstreckung Einwende vortragen.
    Ich würde das Teil erteilen und fertig.

  • Aber ich dachte, § 733 I ZPO ("kann der Schuldner gehört werden") ist eine Muß-Vorschrift...
    Die erste Ausfertigung ist übrigens verschwunden, wurde also nicht zurück gegeben.

    Der bekannte Schuldner hat sich auf die Anfrage hin auch nicht gerührt. Also erteile ich und der/die Schuldner könnten sich in der Vollstreckung wehren?

    @Tiro
    Wenn du ganz genau liest, dann müsstest/könntest du eigentlich sehen, dass kann/soll keine Muss-Vorschrift ist (sonst müste dort "muss der Schuldner gehört werden" stehen). :D

  • @ VIP
    :wechlach: vielen Dank für diesen qualifizierten Beitrag...

    Also ich hab im Studium gelernt, dass dies eine Muß-Vorschrift ist, es sei denn der Fall ist eindeutig, d.h., die erste Ausfertigung z.B. zurückgegeben wird. Und so habe ich's auch im Zöller gefunden. (...hat zu erfolgen)

  • @Tiro
    Soll das jetzt ein Auslachen sein? :gruebel:

    Vielleicht hätte ich für dich auch so kurz und präzise wie beldel antworten sollen!?

    Zitat von beldel

    Es ist keine "Muss-Vorschrift".



    BTW: Da du meine Erklärung so amüsant findest, könntest du mir doch vielleicht mal dein Merkmal einer Muss- und Soll/Kann-Vorschrift schildern, oder? ;) Ich lerne gerne noch dazu!

  • @ Tiro: Stimmt, Zöller sagt: eine Anhörung hat zu erfolgen. Insofern eine Muss-Vorschrift. Aber du hast ja angehört. Ansonsten: siehe beldel #12. Erteilen und fertig.

  • Muss hier noch mal eine Frage nachschieben:

    Ich soll eine zweite vollstreckbare Ausfertigung eines in Verlust geratenen Unterhaltstitels erteilen (Jugendamt verlangt es von der Mutter wegen UVG, also kommt Antrag auf Rechtsnachfolgeklausel gleich hinterher).

    Der Beklagte wohnt in England, die Anschrift ist bekannt.

    Mein Zöller sagt, dass die Anhörung zu erfolgen hat, wenn sie nicht untunlich ist. Ich finde, eine Anhörung in England kann man durchaus als untunlich ansehen. Aber wenn ich auf die Anhörung verzichte, schicke ich ihm anschließend eine Mitteilung über die Erteilung der 2. vollstreckb. Ausfertigung nach England? Von der Erteilung in Kenntnis setzen muss ich ihn ja irgendwie.

    Das gleiche Problem habe ich dann anschließend bei der Titelumschreibung nach UVG...

    Life is short... eat dessert first!

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