zweiter Schuldner unbek. Aufenth./2. vollstr. Ausf.

  • Egal wo der Schuldner wohnt. Man kann die Anhörung doch auch in England machen. Wieso ist das untunlich?
    Gerade vor Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung höre ich den Schuldner immer an. Wenn nicht, muss es dafür schon seeehr gewichtige Gründe geben.
    Ich hatte mal vor ein paar Jahren einen sogenannten Schuldner bei mir. Gegen den wurde nach einer Ewigkeit vollstreckt. Er sagte, dass er bereits vor 10 Jahren alles bezahlt hatte. Er hatte auch noch alle Belege da. Nur den Titel hatte er sich damals nicht aushändigen lassen.
    Und ich hatte auch schon Einwende, wo sich rausstellte, dass eine 2. vollstr. Ausf. nicht gerechtfertigt war, weil schon bezahlt war.
    Ich bin da äußerst vorsichtig.
    Wer Schulden hat, soll bezahlen, aber ungerechtfertigte Bereicherung unterstütze ich nicht.

  • beldel:

    Ja, da hast Du sicher nicht ganz unrecht. Ich höre im Normalfall auch immer an bei 2. vollstreckb. Ausfertigung oder Rechtsnachfolgeklausel.
    In meiner Akte habe ich allerdings eher den Verdacht, dass der in England lebende Vater noch gar keinen Unterhalt gezahlt hat und das Jugendamt die Sache ins Rollen gebracht hat, weil es den Titel wegen der UVG-Leistungen umschreiben lassen will.
    Ich werde mir mal von der Mutter bestätigen lassen, dass die Anschrift (Urteil ist 3 Jahre alt) noch stimmt und dann noch mal in mich gehen wegen der Anhörung ;).
    Danke für Deine Meinung.

    Life is short... eat dessert first!

  • Du kannst doch die Anhörung formlos machen. Die Post ist nicht so lange unterwegs. Ich würde es jedenfalls so machen. Da hätte ich ein ruhigeres Gewissen.

  • Ich hatte noch nie etwas nach England zu übersenden, aber was Du schreibst hört sich ganz überzeugend an :daumenrau . Ich werde die Sache ganz "normal" behandeln und einfach für mich eine etwas längere Stellungnahmefrist notieren.

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich knüpfe hier mal an, andere Konstellation:
    Beklagter ist ebenfalls nicht auffindbar, wurde aber seinerzeit durch Rechtsanwalt vertreten. Kläger bittet nun, doch an den Rechtsanwalt zuzustellen zwecks Anhörung.
    Habe da Bauchschmerzen... soll die Anhörung nicht persönlich erfolgen? Was soll der (ehemalige) RA dazu sagen /tun können? Löst das nicht nur evtl. ungewollte RA- Gebühren aus, weil der nach Abschluß des Verfahrens erneut tätig wird?

  • An den RA zustellen würde ich nicht, weil er dafür mit Sicherheit kein Mandat besitzt und damit nicht wirksam zugestellt werden kann. Aber man kann den RA durchaus mal fragen, ob ihm die aktuelle Anschrift seines ehemaligen Mandanten bekannt ist. Auf solche Angfragen bekomme ich eigentlich immer Antwort - meist weiß der RA aber auch nicht mehr als wir.

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