Im März 2006 wurde von meiner Kollegin ein Pfüb erlassen, darin wurde als monatlicher pfandfreier Betrag 705,- EUR festgesetzt (Unterhaltsgläubiger)
Im November stellt der Gläubigervertreter einen Antrag auf Verrechnung nach § 850 e Nr. 4 ZPO mit dem Ziel, den Differenzbetrag von 850 d zu dem nach 850 c pfändbaren Betrag überwiesen zu bekommen, da schon eine Abtretung und eine weitere Lohnpfändung vorliegt.
Jetzt hat mich der Sachbearbeiter der Drittschuldnerin angerufen und dabei stellte sich heraus, dass die Geschäftsstelle beim ausfertigen den pfandfreien Betrag von 705,- EUR nicht übernommen hat....
Nach § 317 ZPO hat die Urkundsbeamte die Ausfertigung zu berichtigen...
Im Zöller (§ 317 Rdnr. 6, 25. Aufl.) steht jedoch, dass schwerwiegende Abweichungen zur Unwirksamkeit der Zustellung führen.... (aus der angeführten Entscheidung kann ich nichts für mich Wesentliches entnehmen)
Meine Fragen - ist vorwiegend die Ausfertigung durch Berichtigungsbeschluss zu berichtigen oder ist es ein so schwerwiegender Fehler, dass die Zustellung des Pfüb unwirksam ist. Wer muss denn die Unwirksamkeit der Zustellung rügen?
Vielen Dank im voraus für die Antworten
fehlerhafte Ausfertigung des Pfüb
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Rinchen -
8. Dezember 2006 um 11:46
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Guckst Du weiter unten unter:
Nachträglicher § 850 d Antrag + 850 g
Ich glaube, dass das Dein Problem löst.
Der Drittschuldner hat also die Pfändung nach § 850c ZPO angesehen.
Hatte solche Fälle auch schon häufiger. Die Beschlüsse wurden dann "berichtigt". -
Es ist ja aber doch kein nachträglicher Antrag, im Pfüb vom März 2006 hat meine Kollegin ja bereits den Betrag nach § 850 d festgesetzt. Nur nach der Ausfertigung wäre nach § 850 c zu pfänden gewesen....
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Der Beschluss wirkt nur in der Form, in der er dem Drittschuldner zugestellt wurde, also nach § 850c ZPO. Daher kann er meiner Meinung nach berichtigt werden, weil die Ausfertigung des Drittschuldners keine Festsetzung nach "d" hat.
Verrechnungsantrag ist hier nicht erforderlich, weil der nur dann Sinn hat, wenn der Unterhaltsgläubiger erstrangig ist. -
Ich glaube ich verstehe das heute nicht mehr, ich probiere es Montag wieder. Aber vielen Dank für deine Antworten
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Habe die komische Akte immer noch nicht fertig, jetzt lege ich sie aber nicht mehr so weit weg...
Die Beschlüsse wurden dann "berichtigt".
... und wie? Was muss ich da schreiben?
Sorry, aber das Brett vor meinem Kopf ist soooooooo groß und ... -
Ich würde die Geschäftsstelle anweisen (s.o. Zöller, ZPO, 26. Auflage;), § 317 RN 6):
1. Ausfertigungen des PfÜB bei DS, Sch und Gl anfordern
2. Ausfertigungen nach Einreichung (sukzessive) Berichtigen und zurücksenden
3. wegl.
Selbst wenn der Schuldner seine Ausfertigung nicht einreicht, ist das kein Wirksamkeitsproblem. Hierfür ist nur die Ausfertigung des DS wichtig.
Auf die (teilweise) Ungültigkeit der Zustellung müsste sich m.E. der Schuldner oder DS berufen. Die Pfändungswirkung tritt dann aber nur bzgl. des bevorrechtigten Anteils später ein, was wiederum wegen der nicht zeitabhängigen Rangebstimmung gem. § 850d Abs. 2 ZPO kein Problem ist. -
Hallo,
habe das obige Problem jetzt auch vorliegen.
D. h. PFÜB ist richtig ergangen mit bezifferten pfandfreien Betrag.
Jedoch wurde in den Ausfertigungen dieser Betrag nicht eingesetzt und somit wurden dem Gläubiger und dem DS ein PfÜB zugestellt ohne den bezifferten Betrag, da Geschäftsstelle dies vergessen hat.
Nunmehr habe ich den Gläubiger am Telefon und der fragt halt, was mit den damals schon ausgezahlten Beträgen ist wo der pfandfreie Betrag nicht berücksichtigt wure. Ich hatte nämlich auf Anfrage des Gläubiger nochmals einen Beschluss an DS und Gl. zustellen lassen mit bezifferten pfandrfreien Betrag. Jedoch stellt sich der DS nunmehr auf den Standpunkt, dass diese Anordnung erst ab jetziger Zustellung gilt und nicht rückwirkend auf die erste Zustellung.
Wie ist jetzt weiter zu verfahren und was kann ich dem Gläubiger nun sagen?
Gruß und vielen Dank für eure Hilfe -
Ich würde ganz vorsichtig sagen, dass der DS befreiend geleistet hat, da er ja den gerichtlichen Beschluss umgesetzt hat. Gutgläubig sollte man davon ausgehen, dass ein solcher auch richtig ist.*
Der Gläubiger darf m. E. das Geld behalten, da er ja eine evtl. Rückforderung des Sch. mit seinen Forderungen aufrechnen könnte.
Ich würde mich aber hüten, hier Rechtsberatung zu geben.
Der Schuldner hat sich ja offensichtlich nicht gerührt und kam daher wohl auch ohne pfandfreien Betrag über die Runden.
Möge der Gl. das Geld erstmal behalten und ansonsten seinen RA konsultieren.
Grundsätzlich liegt hier ein Fehler des Gerichts vor, so dass das Land schadensersatzpflichtig ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass auch ein Schaden entstanden ist UND geltend gemacht wurde.
Beides scheint bis jetzt nicht der Fall zu sein.
*Wobei ich mich hier frage, wie der Pfüb formuliert ist. Meist steht da ja, dass alles pfändbar ist mit Ausnahme eines Betrages von...
Dann folgt eine Lücke im Text.
Wenn das so ist, hätte dem DS - wenn er nicht grad Laie ist - auffallen müssen, dass was fehlt, da ja kaum das ganze Einkommen pfändbar sein kann.
Mit einer Lücke im Text, die offenkundig ausgefüllt sein sollte, hätte der DS nachhaken müssen.
Aber kommt eben drauf an, wie das hier im Einzelfall formuliert ist. -
Hier geht es vermutlich um eine Pfändung gem. § 850d ZPO, d.h. der Selbstbehalt des Schuldners ist nicht in der Ausfertigung eingetragen (und an den Gläubiger wurde nur der pfändbare Betrag nach der Tabelle zu § 850c ZPO ausgekehrt, aber nicht der erweiterte Betrag).
P.S.: Die Frage im Posting #8 ist identisch mit der Ausgangsfrage im Thread pfandfreier Betrag nicht eingesetzt.
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Hier geht es vermutlich um eine Pfändung gem. § 850d ZPO, d.h. der Selbstbehalt des Schuldners ist nicht in der Ausfertigung eingetragen
Das habe ich auch vermutet.
(und an den Gläubiger wurde nur der pfändbare Betrag nach der Tabelle zu § 850c ZPO ausgekehrt, aber nicht der erweiterte Betrag).
Daran habe ich nicht gedacht, weil das ja teilweise ein ganz anderer Text ist oder beide Pfändungsarten da stehen und man muss eine ankreuzen.
Dann habe ich nämlich auch den SV falsch verstanden. Habe gedacht, der Gläubiger wollte wissen, was er mit dem ZUVIEL ausgezahlten Geld machen soll.
Aber offenbar will er wissen, was er mit dem nach § 850 c ausgezahlten Geld machen soll. -
Aber offenbar will er wissen, was er mit dem nach § 850 c ausgezahlten Geld machen soll.
Behalten.
Dies
ZitatNunmehr habe ich den Gläubiger am Telefon und der fragt halt, was mit den damals schon ausgezahlten Beträgen ist, wo der pfandfreie Betrag nicht berücksichtigt wurde.
dürfte sich darauf beziehen, was mit den an den Schuldner ausgezahlten Beträgen geschehen soll, die unter Beachtung des Selbstbehalts gem. § 850d ZPO an den Gläubiger gegangen wären.
Der Drittschuldner hat m.E. insoweit befreiend an den Schuldner geleistet bis zur Zustellung des Ergänzungsbeschlusses.
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Lieber Mod:
Vielleicht kann man die Threads zusammenführen?
Die gleiche Frage wurde auch hier:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…9825#post679825
gestellt. -
@ # 11 So hatte ich den SV auch erst verstanden (im Parallelthread), wer weiß ...
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Weitere Fallbesprechung bitte im o.g. Parallelthread.
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Wie läuft das generell bei euch mit der Erteilung von Ausfertigungen. Ist der Rechtspfleger zuständig oder die Geschäftsstelle? Ich bin der Meinung, dass Ausfertigungen des PfÜB durch die Geschäftsstelle zu erteilen sind.
Dies soll jetzt aber wohl bald geändert werden. -
Die Erteilung/Fertigung von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschrift eine gerichtlichen Entscheidung ist ureigenste Aufgabe des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Wer beabsichtigt dies den wo und wie zu ändern?????
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Wie läuft das generell bei euch mit der Erteilung von Ausfertigungen. Ist der Rechtspfleger zuständig oder die Geschäftsstelle? Ich bin der Meinung, dass Ausfertigungen des PfÜB durch die Geschäftsstelle zu erteilen sind.
Dies soll jetzt aber wohl bald geändert werden.Wer denkt sich denn so etwas aus? Aus welchem Grund?
Mal überspitzt ausgedrückt:
Wenn diese Änderung kommt, kann man die Geschäftsstellen für die Zwangsvollstreckung im Grunde genommen abschaffen (die Richtergeschäfte mal ausgeblendet). Neben dem Schreiben und Versenden der Zwivfg. durch den Rechtspfleger bleibt ja fast nur das Ausfertigen und Versenden der erlassenen Pfübse.
Bei uns wird natürlich durch die Geschäftsstelle ausgefertigt.
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Das geht vom neuen GL aus, der das am bisherigen Gericht selbst so gehandhabt hat und nun auch hier durchsetzen will, selber dann aber vermutlich keine PfÜB mehr macht.
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Das ist ureigenste Aufgabe der Geschäftsstelle. Wir haben im Jahr 7.000 bis 8.000 PfüBse. Dann bin ich mehr damit beschäftigt als mit dem Erlass.
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