Aaaaahhhhhh ich hab hier ne verzwickte sache...
Antragssteller (steht unter gerichtlicher Betreuung/Betreuer RA (!) )
der Betreuer geht zu einem anderen Rechtsanwalt B und lässt diesen für ihn tätig werden. Es geht um die außergerichtliche Geltendmachung von Beträgen (Schadensersatz/Schmerzensgeld) gegen Pflegedienst.
Ich habe jetzt moniert, dass die Notwendigkeit für die Anwaltliche Vertretung nicht gegeben war, da der AST ja durch seinen Betreuer (RA) fachkundig vertreten wird.
Antwort des RA B
"Es ist jedoch unzutreffend, dass der Betreuer, Herr RA deswegen instand gesetzt wäre, hier anwaltliche Beratung und Vertretung nach außen zu übernehmen, ohne hierfür ein Anwaltshonorar geltend machen zu können. Dieses würde gegen die Regelung des RVG verstoßenn. Eine anwaltliche Tätigkeit, sei es eine Beratung oder sei es eine Geltendmachung von Ansprüchen nach außen löst regelmäßig Gebührenansprüche aus, die nicht mit den für die Betreuung anfallenden Entgelten abgedeckt ist. Würde der Betreuer daher selbst in der Sache tätig werden, müsste er ebenfalls aufgrund entsprechend anwaltlicher Mandatierung genauso wie der Unterzeichner zunächst Beratungshilfeantrag stellen. Eine Ersparnis ergibt sich hieraus dementsprechend nicht."
Ich vertrete derzeit die Meinung, der Betreuer ist bewusst ein RA und kann auch nach der höchsten Stufe seine Aufwandsentschädigung gegenüber dem Betreuten/Staatskasse verlangen.
Ein separater Prozess oder Auftrag liegt nicht vor. Da sich die Geltendmachung ja im Rahmen seiner Bestellung um einen Aufgabenbereich handelt...