Betreuer = RA geht zum anderen RA und jetzt beantragt man Beratungshilfe...

  • Aaaaahhhhhh ich hab hier ne verzwickte sache...

    Antragssteller (steht unter gerichtlicher Betreuung/Betreuer RA (!) )

    der Betreuer geht zu einem anderen Rechtsanwalt B und lässt diesen für ihn tätig werden. Es geht um die außergerichtliche Geltendmachung von Beträgen (Schadensersatz/Schmerzensgeld) gegen Pflegedienst.

    Ich habe jetzt moniert, dass die Notwendigkeit für die Anwaltliche Vertretung nicht gegeben war, da der AST ja durch seinen Betreuer (RA) fachkundig vertreten wird.

    Antwort des RA B
    "Es ist jedoch unzutreffend, dass der Betreuer, Herr RA deswegen instand gesetzt wäre, hier anwaltliche Beratung und Vertretung nach außen zu übernehmen, ohne hierfür ein Anwaltshonorar geltend machen zu können. Dieses würde gegen die Regelung des RVG verstoßenn. Eine anwaltliche Tätigkeit, sei es eine Beratung oder sei es eine Geltendmachung von Ansprüchen nach außen löst regelmäßig Gebührenansprüche aus, die nicht mit den für die Betreuung anfallenden Entgelten abgedeckt ist. Würde der Betreuer daher selbst in der Sache tätig werden, müsste er ebenfalls aufgrund entsprechend anwaltlicher Mandatierung genauso wie der Unterzeichner zunächst Beratungshilfeantrag stellen. Eine Ersparnis ergibt sich hieraus dementsprechend nicht."

    Ich vertrete derzeit die Meinung, der Betreuer ist bewusst ein RA und kann auch nach der höchsten Stufe seine Aufwandsentschädigung gegenüber dem Betreuten/Staatskasse verlangen.

    Ein separater Prozess oder Auftrag liegt nicht vor. Da sich die Geltendmachung ja im Rahmen seiner Bestellung um einen Aufgabenbereich handelt...

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Da befindest du dich in der Mindermeinung.

    Es ist mittlerweile anerkannt, dass ein RA, der zugleich Betreuer ist, nicht kostenloses Anwaltsfachwissen für den Betreuten absondern muss.

    Er darf entweder bei dem Betreuungsgericht Ersatz verlangen oder im Rahmen des Beratungshilfemandates tätig werden oder es so lösen, dass er den Fall extern vergibt. Letztere Variante hat der Anwalt genutzt.

  • :mad: Ich würde ihm schreiben, dass es sich nicht um eine "anwaltliche Tätigkeit" handelt, sondern um seine Tätigkeit als Betreuer und er wählen soll, welche Vergütung er beanspruchen möchte. Hier kommt es darauf an, ob auch ein nicht anwaltlicher Betreuer die Pflegekasse selbst anschreiben würde. KG Berlin 13.09.2011 1 W 462/10: Leitsatz


    Der anwaltliche Berufsbetreuer, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Betreuer einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, kann wählen, ob er insoweit Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB verlangt oder eine Betreuervergütung geltend macht, wenn sich die allgemeine und die berufsbezogen qualifizierte Amtsführung nicht klar voneinander abgrenzen lässt

    Also grundsätzlich kann auch ein anwaltlicher Betreuer Beratungshilfe beantragen, allerdings sollten sich die Gesamtkosten hierdurch nicht erhöhen, so dass er für seinen Teil keine Betreuungsvergütung verlangen kann, während er dem anderen Teil die Beratungshilfe zuspielt....Der Anwalt hat insoweit unrecht, als er meint, dass ihm die Anwaltsvergütung neben der Betreuervergütung zustehe. Ich würde die Beratungshilfe ablehnen, weil er die Betreuervergütung gewählt hat und die Tätigkeit damit abgedeckt ist ggf. soll er belegen, dass er hierfür keine Betreuervergütung erhält.

    Ich denke nicht, dass er die Gebühren dadurch vervielfältigen kann, dass er einen anderen Anwalt beauftragt.

  • grundsätzlich kann zwar ein Betreuer als Rechtsanwalt neben der Vergütung nach VBVG auch noch eine Vergütung nach RVG verlangen wenn die Wahrnehmung einer rechtlichen Vertretung in Rechtsstreitigkeiten etc. vorliegt. Also eine Kostenerhöhung tritt so oder so ein.
    In Deinem Fall sehe ich nur dann kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben für die anwaltliche Beauftragung wenn die Richterin/ der Betreuungrichter den RA als Betreuer gerade nur für den Aufgabenkreis oder besser gesagt gerade für diese Betreuung mit dem speziellen Bereich Schmerzensgeld etc. auserwählt und eingesetzt hat weil er ihn für geeeignet hielt diese Angelegenheit als Betreuer für den Betroffenen wahrzunehmen.
    Ansonsten hätte der Richter ja auch irgendeinen ehrenamtlichen Betreuer nehmen können.

    Andernfalls hast Du wohl schlechte Karten wie Quest schreibt wenn Betreuer nicht den Aufgabenkreis Wahrnehmung Angelegenheiten ggü. Pflegedienst hat sondern, einfach schon vorher Betreuer war für Vermögensangelegenheiten etc.

  • okay... ihr habt mich überzeugt...
    ;)

    Danke für eure Hilfe...

    tendenziell hab ich ja schon zweifel an meiner Auffassung gehabt.. aber ich werd es jetzt bewilligen...

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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  • Ja, mach ich auch so, wenn ich Zweifel an meiner Auffassung habe. Finde das Forum in diesem Punkt ganz gut, weil da wirklich aus jeder Richtung was kommen kann und man so prüfen kann, ob man die eigene Auffassung verteidigen kann.

    Manche Fälle sind so krumm, so krumm kann man nicht um die Ecke denken :D

  • Ich möchte das Thema nochmal aufgreifen, und folgende Thematik zur Diskussion stellen:

    Die Berufsbetreuerin ist Rechtsanwältin und beantragt BerH.
    Unterzeichnet hat sie den BerH-Antrag links als Vertr. der AST (somit als Betreuerin) und rechts als Anwältin.

    Problematisch finde ich nun die Angelegenheit!!
    "umfassende rechtliche Beratung bezüglich der Beantragung eines Einwilligungsvorbehalts"

    Ganz ehrlich: Wäre es keine Anwältin, sondern ein ehrenamtl. Betreuer, hätte der Betreuer mit der Betreuten vielleicht das Gericht aufgesucht, damit die Betreute sich dort erkundigen kann, oder der Betreuer hätte sich selbst schlau gemacht und der Betreuten dies mitgeteilt.

    Diese "Beratung / Erläuterung" gehört zum normalen Betreuungsgeschäft, also was ein Betreuer seinem Betreuten erklären muss bzgl. der Betreuung, usw. Dafür kann es doch keine BerH geben, oder?!?!

  • Die Frage ist doch, ob es eine andere Möglichkeit der Hilfe gegeben hätte, deren Inanspruchnahme dem Betreuten auch zumutbar gewesen wäre. Und hier kommen für mich die Betreuungsvereine in Frage, die Beratungen durchführen sowie auch das Betreuungsgericht. Ich würde auf jeden Fall die Betreuungsabteilung hierüber informieren, denn solch ein Verhalten lässt einen dann doch an der Geeignetheit der Betreuerin zweifeln. Hat sie dem Betreuten auch noch die 10 EUR abgenommen?

  • In den Bereich "andere Möglichkeiten der Hilfe" zu gehen bedeutet, dass die Angelegenheit an und für sich beratungshilfefähig ist. Das sehe ich in dieser Konstellation aber gerade nicht. Es gehört m.E. zum Kerngeschäft eines Berufsbetreuers, dass über die Rechtswikungen eines Einwilligungsvorbehaltes weiß und diese auch dem Betroffenen auch vor der Beantragung desselben erläutert (und sei es als drohender Zeigefinger für den Fall, dass sich der Betroffenen nicht an getroffene Absprachen hält).

  • Nein, daran scheitert die BerH jedenfalls nicht.

    Es soll über die rechtlichen Wirkungen des EV beantragt und dieser dann ggf. erst beantragt werden (oder auch nicht). Wir befinden uns also im Stadium wie z. B. vor einem Klageabweisungsantrag/Anzeige der Verteidigungsabsicht.

  • Nein, daran scheitert die BerH jedenfalls nicht.

    Es soll über die rechtlichen Wirkungen des EV beantragt und dieser dann ggf. erst beantragt werden (oder auch nicht). Wir befinden uns also im Stadium wie z. B. vor einem Klageabweisungsantrag/Anzeige der Verteidigungsabsicht.

    ....das aber doch im Zuge des laufenden Verfahrens, oder nicht?

  • :gruebel:
    wenn wir jetzt auf die Sache eingehen:
    dazu können Richter und Rechtspfleger die Fragen d. Betreuerin beantworten, nicht?

    Mir ist 'eh nicht ganz klar, was es da UMFASSEND zu Beraten geben soll.
    Die Entscheidung trifft d. Richter/in und ob ein Antrag gestellt werden sollte, kann man im Vorfeld besprechen.

  • Danke für die Zustimmungen; ja wir sind im laufenden Betreuungsverfahren, bei welchem die RAin als Betreuerin bestellt ist. Es wird daher von mir unter die Tätigkeit als Betreuerin gefasst, für welche sie ja auch eine Vergütung erhält.

  • Ich greife das Thema wieder auf, nachdem weitere BerH-Anträge (gleicher Anwalt - gleiche Betreute) gestellt werden:

    Inzwischen habe ich die Anträge
    - Schadenersatzansprüche gegen die GEZ weil......... und
    - Beratung hinsichtlich Fahrer- und Halterhaftung, bzgl. eines im Eigentum dritter stehenden PKWs weil.......

    Natürlich fett gedruckt jeweils umfassende rechtliche Beratung !
    Beide Anträge werden vom Anwalt rechts unterzeichnet, und als Betreuer vom Anwalt links unterzeichnet eingereicht!

    So langsam wird das zu einem Problemberg..... habt ihr Hilfe / Tipps / Rechtsprechung für mich?

  • Genau deshalb wurde doch eine Betreuung eingerichtet,weil der/die Betreute Probleme hat. :teufel:Solche RA kenne ich aber auch zur genüge, erst fingen sie mit BerHilfe an, dann entdeckten sie die Verfahrenspflegschaften für sich und dann die Betreuung. Machen kannst du da wenig, außer eben genau den Einzelfall prüfen.:(

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