Berichtstermin nach angegriffenen Eröffnungsbeschluss

  • Hallo zusammen,

    mich treibt hier eine Frage, die bei uns kontrovers gesehen wird.

    Würdet Ihr einen Berichtstermin (ersten Termin) dürchführen oder vertagen, sofern eine zulässige sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss vorliegt?

    Grüße

  • ja richtig - gesetz dem Fall er hat nicht abgeholfen und die Angelegenheit der Beschwerdekammer vorgelegt. Der Vorgang kann für einen Termin problemlos angefordert werden.

    In seinem Nichtabhilfebeschluss hat der Richter das Verfahren weder ausgesetzt, noch die Termin von sich aus verlegt.

  • Die Entscheidung war mir bereits in ihren Grundzügen bekannt. Sie beschreibt die Möglichkeit, dass das Beschwerdegericht den weiteren Vollzug (des EÖ Beschlusses) aussetzt. Dies hat das Beschwerdegericht jedoch nicht getan. Nach § 570 II ZPO kann auch das Gericht, dass die Entscheidung getroffen hat, den Vollzug aussetzen. Würdet Ihr das veranlassen?

    Gem. Münchener Kommentar, RdNR. 87 zu § 29 InsO kann das InsO Gericht die Termine verlegen, sofern es nicht die Höchstfristen Überschreitet. Damit ist keine Entscheidung über ein Aussetzen des Verfahrens getroffen. Bei uns werden die Berichtstermin immer recht weit nach hinten gelegt (i.d.R. 10 Wochen ab EÖB). Es herrscht aber z.T. die Auffassung, dass ein Vertagen des Beschlusses über den 3 - Monatszeitraum hinaus zulässig und auch opportun ist.

    Wie seht Ihr das?

  • :gruebel: ich muss zugeben, nein, hatte ich nicht.

    Dh. für mich, das der BT durchzuführen ist, wenn ich keinen Grund für ein Aussetzen des Verfahrens sehe.

  • Hast Du keinen Münchener Kommentar?

    Ich zitiere ihn mal:

    InsO § 34 RechtsmittelSchmahlMünchener Kommentar zur Insolvenzordnung
    2. Auflage 2007
    Rn 16-18


    Es darf keine der anberaumten Gläubigerversammlungen stattfinden. Laufende Fristen, insbesondere die Anmeldefrist, werden unterbrochen und beginnen (entsprechend dem Rechtsgedanken des § 249 Abs. 1 ZPO) erst wieder von Anfang an zu laufen, wenn die Eröffnung des Verfahrens rechtskräftig bestätigt worden ist oder das Beschwerdegericht die sofortige Wirksamkeit seiner bestätigenden Entscheidung anordnet.

  • Doch, ich hatte mir den Müncher Kommentar online zu Rate gezogen.

    Die von Dir zitierte Passage kommt m.E. für den Fall der vollständigen Aussetzung der Verwertungshandlungen zum Tragen. Voraussetzung ist demnach, dass die Aussetzung entweder durch das InsOGericht oder das Beschwerdegericht angeordnet wurde.

    Zitat "Die vollständige Aussetzung der Vollziehung hat demgegenüber zur Folge, dass alle verfahrensleitenden Anordnungen des Eröffnungsbeschlusses vorläufig außer Kraft treten und ihre weitere Ausführung angehalten werden muss. Es darf keine der anberaumten Gläubigerversammlungen stattfinden."

  • Bei uns ist in diesen Fällen (die aber in den letzten 5 Jahren auch nur 2x vorgekommen sind) der Berichts- und ggf. auch der Prüfungstermin bis zur Rechtskraft des EÖ-Beschlusses vertagt worden. In der Kommentierung (der Münchener Kommentar steht zumindest in der Abteilung nicht zur Verfügung und bis in die Bibliothek ist es eine halbe Weltreise ...) haben wir dazu nix so recht gefunden, also haben wir es mit Bauchgefühl gelöst. Denn es kann nicht wirklich Sinn machen, dass die Gläubigerversammlung Beschlüsse fasst, womöglich der IV mit der Verwertung beginnt oder einen Geschäftsbetrieb des Schuldners einstellt - also unumkehrbare Fakten schafft - und hinterher wird der EÖ-Beschluss aufgehoben.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • na das keinerlei Gläubigerversammlungen stattfinden dürfen, ist Behauptung, nix weiter !.
    Da dem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukommt, rollt der Zug erstmal weiter ...
    D.b.: Berichtstermin ist durchzuführen mit den Themen Berichterstattung; Verwalterwahl, Einsetzung eines GLA.
    Und nun wird es heikel: Betriebsstillegung; besonders bedeutsame Rechtshandlungen etc. da muss man halt den BT "erleben" und mal schauen, wie die Kurve gekriegt wird (da würd ich mir aber auch den Richter mit in's Boot holen).
    Was garnicht geht ist Prüfungstermin !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die Lösung von Defaitist hatte ich dann auch im Kommentar gefunden (Uhlenbruck oder Frankfurt - ist jetzt auch wieder ein paar Tage her) und daran werde ich mich auch halten. Der BT findet statt und die eiliigen Beschlüsse werden abgehandelt. Der Rest wird aus Gründen der Praktikabilität vertagt und vertagt und vertagt.... :mad:

    PT muss nicht sein. Da sehe ich auch kein Eilbedürfnis.

  • Herzlich willkommen im Club. Wir haben nun ebenfalls dieses Problem.

    Heisst also, Berichtstermin durchziehen.

    Warum dürfen die Forderungen nicht geprüft werden bzw. keine Entscheidungen getroffen werden?

    Wie habt ihr das im Termin mit der Vertagung gemacht?

  • In aller Kürze:

    Nach Erscheinen und Feststellung der Beteiligten erging folgender Beschluss:


    "Es wurde festgestellt, dass gegen den Eröffnungsbeschluss vom .... sofortige Beschwerde, über die noch nicht entschieden worden ist, eingelegt worden ist.
    Der heutige Berichts- und Prüfungstermin wird vertagt auf Montag den .., Uhr."


    Und Tschüss!

  • Zu #13: Es sollen keine unumkehrbaren Fakten geschaffen werden. Da die Feststellung zur Tabelle wie ein Urteil wirkt, kann also keine Prüfung erfolgen. Und Beschlüsse über die Stilllegung oder Veräußerung von Geschäftsbetrieb etc. verbieten sich auch. Man muss sich einfach für den Einzelfall vor Augen halten, was passieren würde, wenn die Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss Erfolg hat. Alles, was dann nicht mehr rückabgewickelt werden kann, kann vor Entscheidung über die Beschwerde nicht beschlossen werden.

    Die anderen Beschlüsse kann die Gläubigerversammlung fassen. Für den Rest BT vertagen. Für den Zeitraum hat man ja meistens eine ungefähre Ahnung, wie schnell oder langsam das eigene LG Beschwerden bearbeitet...

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Unser Verfahren hat ca. 120 Arbeitnehmer. Wenn ich das machen, dann killen die mich. Ich wollte wenigstens den Berichtstermin durchführen.

    Der fand bei mir auch statt. Allerdings nur zur allgemeinen Information.

    Der IV hat halt berichtet und dann habe ich auf die Problematik hingewiesen, dass der Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens noch in der Schwebe ist. Danach habe ich dann den Termin beendet.

    Zum damligen Zeitpunkt ging ich davon aus, dass die Eröffnung des Verfahrens aufgehoben werden kann und folglich alles was im Termin beschlossen wird, Null und Nichtig sein könnte.
    Folglich habe ich davon abgesehen, die Forderungsprüfung, die letztendlich Voraussetzung für das weitere Abstimmen der Gläubiger ist, durchzuführen.

    Allerdings muß ich Defaitist zustimmen, dass solange der Eröffnungsbeschluss nicht aufgehoben worden ist, der Zug weiter rollt.

    Da es mir um Rainer schade wäre, wenn 120 Arbeitnehmer auf die Barrikaden gehen, würde ich aus heutiger Sicht den Termin durchführen.
    Allerdings würde ich die Gläubigern darauf hinweisen, dass über deren Beschlüsse das Damokles-Schwert der Aufhebung schwebt.
    Das gleiche Schicksal würde auch die Forderungsprüfung bzw.-feststellung betreffen.


    Fazit:

    Termin unter dem Hinweis auf evtl. Folgen durchführen.

  • Prinzipiell sehe ich das wie Defaitist; bzgl. Prüfungstermin Begründung wie Ecosse; das dürfte allerdings dann mit den Stimmrechten spaßig werden.
    Wegen z.B. einer eventuellen Betriebsstilllegung muss man das m.E. schon differenziert sehen. Wenn man das grundsätzlich verweigert könnte ein Schuldner bei einer defizitären Betriebsfortführung das Verfahren mit seiner Beschwerde leicht in die Masseunzulänglichkeit treiben bzw. der Insolvenzverwalter hat dann die alleinige Verantwortung. M.E. kann man deshalb auch über solche Dinge entscheiden lassen, zumal je eben die Möglichkeit besteht dass das Verfahren durch das Beschwerde- oder das Insolvenzgericht (dort m.E. Richter zuständig, da wir als Rpfl. ja nicht einfach richterliche Beschlüsse aussetzen können) ausgesetzt wird. Die werden sich schon entsprechende Gedanken machen bzw. man muss sich m.E. als Rechtspfleger nicht den Schuh anziehen, eine eventuell verkorkste Eröffnungsentscheidung zu heilen.

  • Das mit der Geschwindigkeit von Landgerichten ist so eine Sache, aber in diesem Fall würde ich mal das Telefon bemühen. Vielleicht gibt es ja schon eine Tendenz.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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