Erben des Antragstellers

  • In einem Aufgebotsverfahren ist der Antragsteller vor Erlass des Aufgebots verstorben. Ich habe nach § 21 FamFG die Erben ermittelt und angeschrieben. Bisher ist keine Reaktion erfolgt. Kann ich die Akte nach 6 Monaten weglegen? Was ist mit den Verfahrenskosten? Ist die Gebühr Nr. 128d KostO überhaupt entstanden/fällig?

  • Gibt es zu der Fragestellung jemanden, der etwas beitragen kann? In unserem aktuellen Fall sind die Erben zwar bekannt, aber wir wissen nicht, ob die Erben in das laufende Verfahren eintreten und das Aufgebotsverfahren normal weiterbetrieben werden kann oder ob ein neuer Antrag der Erben erforderlich ist. Weiß es jemand?

  • Der Antragsteller hat das Verfahren durch seinen Antrag doch schon in Gang gebracht. Wenn keine Verfahrenshindernisse im Wege stehen (also auch der Kostenvorschuss gezahlt ist), sehe ich keinen Grund, wie man das Verfahren als Gericht beenden könnte. Anstelle des Antragstellers beteiligst du am weiteren Verfahren die ermittelten Erben.

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