Erlöschen eines Wohnungsrechtes nach Zuschlagserteilung

  • Moin moin,
    ich habe ein Verfahren, in welchem ich den Zuschlag erteilt habe, dieser ist auch rechtskräftig geworden.
    Der Gläubiger betreibt aus Rangklasse 3, folglich erlöschen alle Rechte in Rkl. 4.
    Einziges Recht ist aber auch nur eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) in Abt. II, Abt. III ist gar nicht belastet.
    Nun hat der PV der Berechtigten zum VT den Betrag angemeldet, welcher der SV in seinem Gutachten auch als ca. Wert für das Wohnungsrecht angegeben hatte (47.000 €).
    MIr geht es jetzt darum, dass im Stöber und auch im Hintzen- Komm. etwas von einer Feststellung des Deckungskapitals vom Schuldner u. vom Berechtigten steht, selbst ein Schweigen des Schuldners ist keine Feststellung. Was hat es damit auf sich?
    Muss dass immer so sein oder ist das nur relevant wenn díe Höhe des Deckungskapitals streitig ist?

    Ich wäre für rege Beteiligung sehr dankbar, der VT ist für den 16.03.12 anberaumt und ich hatte so etwas echt noch nie.:mad:

  • Was das Deckungskapital ist, bestimmt doch 121 I ZVG. Anmelden kann der Berechtigte erst mal was er will. Du musst jetzt prüfen, ob die Berechnung deines SV noch richtig ist. Maßgeblich ist die ortsübliche Miete als Berechnungsgrundlage. Der SV wird das im GA erläutert ahben. Ausgezahlt wird die Rente vierteljährlich. Wie man das formulieren kann: Rdnr. 452 im Handbuch. Rechtsbehelf ist der Widerspruch gem. 115 ZVG.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Da es sich um einen unbestimmten Anspruch handelt, ist er aufschiebend bedingt. Der Betrag (Deckungskapital) muss festgestellt werden. Das geschieht durch Anerkenntnis des Schuldner oder durch Feststellungsklage, vgl. §§ 92, 14 ZVG.
    Sollte die Feststellung bis zum Verteilungstermin nicht erfolgt sein, erfolgt Hilfsverteilung, § 119 ZVG, der Betrag ist mit den entsprechenden Bedingungen zu hinterlegen, § 120 ZVG.

  • Also habe ich das richtig verstanden, die Feststellung des Deckungskapitals zwingend notwendig ist.
    Was ich allerdings noch verstanden habe: Steht das von mir gem. § 121 I ZVG ausgerechnete Betrag in irgendeinemAbhängigskeitsverhältnis zum evtl. irgendwann mal festgestellten Betrag des Deckungskapitals? Muss mich dann die Feststellung, welche ja grundsätzlich zwischen dem Schuldner u. d. Berechtigten des Rechts "vereinbart" wird, überhaupt noch interessíeren?
    Die Feststellung klappt bis zum VT im Leben nicht mehr, also muss ich erstmal einen anderen (noch nicht festgestellten) Betrag für die Berechtigte in den TP aufnehmen, oder? Ist das evtl. der Jahreswert des Rechts x die statistische Lebenserwartung?

    Oder habe ich jetzt einen totalen Black Out? Um eine Hilfsverteilung machen zu können, muss ich dorch erst was zu verteilen haben?:confused:

  • Hab mal ein Muster kopiert:

    Frau XX, geboren am X.X,..1907, aus dem
    Wohnrecht Abt. II Nr. 2 und zwar:

    a) für den Fall, dass der Anspruch der Berechtigten mit dem
    Eintritt der aufschiebenden Bedingung derBetragsfeststellung gem.
    § 14 ZVG (durch entsprechende Erklärungen zwischen Schuldner
    und Berechtigter oder Prozessurteil) entsteht:
    das Deckungskapital (gem. Anmeldung vom 15.6. u. 23.7.2001)von: 13.360,00 DM
    (4.560,--DM Jahreswert X durchschn. statistische Lebenserwartung
    von 2,93 Jahren zum Tage des Zuschlags)
    Aus diesem Deckungskapital ist der Berechtigten eine für 3 Monate
    vorauszahlbare Geldrente von monatlich 380,--DM,vierteljährlich
    also 1140,--DM zu zahlen. Fälligkeit jeweils am 15.06.,15.09., 15.12.
    und 15.03 eines jeden Jahres, erstmals ab 15.06.2001.
    Die Leistungen mit vierteljährlich 1.140,--DM sind zur Zeit der Fällig-
    keitszeitpunkte aus den Zinsen und dem Deckungskapitalselbst zu
    entnehmen (§§ 121 I, 92 II ZVG)

    b) für den Fall, dass der Anspruch der Berechtigten mit demAusfall
    der aufschiebenden Bedingung der Betragsfeststellung gem. §14 ZVG
    nicht besteht, wird der freiwerdende Betrag zugeteilt an:
    YY Bank Aktiengesellschaft in Hamburg
    auf den Anspruch aus dem Recht Abt. III Nr. 5
    bis zur Höhe von 13.360,--DM (§§ 121 II, 119 ZVG)

    Für den Fall, dass und soweit der Anspruch der Berechtigten mit deren
    Tod wegfällt, wird der Betrag zugeteilt an:
    YY Bank Aktiengesellschaft in Hamburg
    auf den Anspruch aus dem Recht Abt. III Nr. 5
    bis zur Höhe von 13.360,--DM (§§ 121 II, 119 ZVG)

    Das war jetzt eine Pos. aus einem alten TP von mir.

  • Möchte mich hier noch mit einer kleinen, weitergehenden Frage dranhängen.

    Ich habe ein Objekt in der Versteigerung, bei dem zu erwarten (zu befürchten-.-^^) ist, dass auf ein eingetragenes Wohnrecht zugeteilt wird.

    Jetzt folgende Fragen:
    -Wann fällt die (aufschiebende) Bedingung der Feststellung aus? jemals?

    und:

    -Kann der Berechtigte tatsächlich jeden beliebigen Betrag anmelden?
    Stöber sagt unter §92 RN 3.5, dass er der Prüfung unterliegt, ob der angemeldete Geldbetrag der Höhe nach bestehen kann, ob also eine Feststellung überhaupt möglich erscheint...Hock sagt das auch in RN 662

    und:

    Welche Form muss das Anerkenntnis haben?
    Stöber sagt unter §92 RN 4.14, dass das Anerkenntnis zu Protokoll, oder in öffentlich beglaubigter Form (oder besser) zu erklären sei. Irgendwie hab ich im Hinterkopf, dass jemand anders meint, es ginge Formfrei.
    Stöber sagt leider auch net, wie er auf das Formerfordernis kommt; habt ihr dazu eine idee?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Der Betrag wird angemeldet.

    Dazu werden Schuldner und nachrangige Gläubiger gehört.

    Erkennt der Schuldner an, kann ein Nachrangiger bei Bedarf immer noch Widerspruch erheben.

    Ich habe da noch nichts geprüft.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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