Moin moin,
ich habe ein Verfahren, in welchem ich den Zuschlag erteilt habe, dieser ist auch rechtskräftig geworden.
Der Gläubiger betreibt aus Rangklasse 3, folglich erlöschen alle Rechte in Rkl. 4.
Einziges Recht ist aber auch nur eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) in Abt. II, Abt. III ist gar nicht belastet.
Nun hat der PV der Berechtigten zum VT den Betrag angemeldet, welcher der SV in seinem Gutachten auch als ca. Wert für das Wohnungsrecht angegeben hatte (47.000 €).
MIr geht es jetzt darum, dass im Stöber und auch im Hintzen- Komm. etwas von einer Feststellung des Deckungskapitals vom Schuldner u. vom Berechtigten steht, selbst ein Schweigen des Schuldners ist keine Feststellung. Was hat es damit auf sich?
Muss dass immer so sein oder ist das nur relevant wenn díe Höhe des Deckungskapitals streitig ist?
Ich wäre für rege Beteiligung sehr dankbar, der VT ist für den 16.03.12 anberaumt und ich hatte so etwas echt noch nie.