Hallo zusammen,
ich bin mir nicht sicher, ob ich das Standardformular, welches vom Nachlassgericht verwendet wird - zum Beispiel http://www.pagel-und-pauly.de/dld/nachlassverzeichnis.pdf - als Inventar nach §§ 1993, insbesondere § 2001 BGB ansehen kann oder nicht?!
Hintergrund der Frage ist die Konstellation, dass Begünstigte eines Vermächtnisses nach Handhabung des einen oder anderen Nachlassgerichtes Einsicht in diese Übersicht bekommen, die Erben sind ganz und gar nicht glücklich, dass damit auch der Umfang der Erbschaft publik geworden ist. Nun ist er wohl grundsätzlich Berechtigter als Nachlassgläubiger und könnte damit formal nach § 2010 Einsicht verlangen - aber ist diese Übersicht, welche die Erben auf Aufforderung des Nachlassgerichts erstellen, ein Inventar?
und so richtig verstehen mag ich nicht, warum jemand, dem exakt ein Testamentsgegenstand zugewendet wird, ein berechtigtes Interesse daran hat, auch den Rest der Erbschaft "kennen zu lernen", kann mir jemand helfen?
Freundliche Grüße