Nachlassverzeichnis = Inventar?

  • Hallo zusammen,

    ich bin mir nicht sicher, ob ich das Standardformular, welches vom Nachlassgericht verwendet wird - zum Beispiel http://www.pagel-und-pauly.de/dld/nachlassverzeichnis.pdf - als Inventar nach §§ 1993, insbesondere § 2001 BGB ansehen kann oder nicht?!

    Hintergrund der Frage ist die Konstellation, dass Begünstigte eines Vermächtnisses nach Handhabung des einen oder anderen Nachlassgerichtes Einsicht in diese Übersicht bekommen, die Erben sind ganz und gar nicht glücklich, dass damit auch der Umfang der Erbschaft publik geworden ist. Nun ist er wohl grundsätzlich Berechtigter als Nachlassgläubiger und könnte damit formal nach § 2010 Einsicht verlangen - aber ist diese Übersicht, welche die Erben auf Aufforderung des Nachlassgerichts erstellen, ein Inventar?

    und so richtig verstehen mag ich nicht, warum jemand, dem exakt ein Testamentsgegenstand zugewendet wird, ein berechtigtes Interesse daran hat, auch den Rest der Erbschaft "kennen zu lernen", kann mir jemand helfen?

    Freundliche Grüße

  • Das beim Nachlassgericht für Gebührenzwecke einzureichende Nachlassverzeichnis ist kein Inventar im Rechtssinne.

    Ein Vermächtnisnehmer erhält keine Einsicht in das Nachlassverzeichnis. Dass er sie in dem von Dir geschilderten Fall gleichwohl erhalten hat, könnte daran liegen, dass er zugleich Pflichtteilsberechtigter ist (vgl. § 2307 BGB).

  • Ich hab mir jetzt schon dreimal auf die Zunge gebissen und trotzdem: Ich kann als Rechtsanwalt ein Mandat nur bearbeiten, wenn ich Kenntnisse von dem betreffenden Rechtsgebiet habe. Ich empfehle dringend ein Seminar von Krug zum Vermächtnisrecht oder die Sache wird schnell zur Demonstration im Anwaltshaftungsrecht.

  • http://www.pagel-und-pauly.de/dld/nachlassverzeichnis.pdf - als Inventar nach §§ 1993, insbesondere § 2001 BGB ansehen kann oder nicht?!

    Der Vordruck dient lediglich der Wertermittlung aus kostenrechtlicher Sicht. Stellt also kein Inventar nach 1993 oder gar 2001 dar. Dafür gibt es besondere Vorschriften.
    Ein Blick ins Gesetz/Kommentierung hilft ;)

    Daher greift § 2010 BGB auch nicht.

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • und so richtig verstehen mag ich nicht, warum jemand, dem exakt ein Testamentsgegenstand zugewendet wird, ein berechtigtes Interesse daran hat, auch den Rest der Erbschaft "kennen zu lernen", kann mir jemand helfen?

    Was ist denn wenn der zugewendete Gegenstand einen wesentliche Teil der Nachlassmasse ausmacht? Dann könnte man doch auf die Idee kommen ob es sich um eine Erbeinsetzung handeln könnte.... Oder wenn der zugedachte Gegenstand nicht mehr existent ist????? :gruebel:

    so wirklich kann man die Angelegenheit nicht klären. Das bedarf weiterer Prüfung und kann nicht exemplarisch hier diskutiert werden.

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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