§ 107 Abs. 3 KostO

  • Guten Morgen,
    hoffe ihr könnt mir mal wieder helfen.

    Also Erbschein wurde erteilt, beschränkt zum Gebrauch bei dem Grundbuchamt.
    Nun braucht der Antragsteller doch noch einen vollumfänglichen Erbschein. Wird da nur ein kurzer Antrag auf Erteilung eines nicht beschränkten Erbscheins aufgenommen ohne großen Sachverhalt und v.a. ohne eidesstattliche Versicherung?:gruebel:

  • formloser Antrag mit Kostenübernahmeerklärung genügt... dann unbeschränkten Erbschein erteilen und Kosten nacherheben....

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Eine Kostenübernahmeerklärung ist überflüssig, weil sich die Kostenfolge aus dem Gesetz ergibt. Dass man den Antragsteller über die Kostenfolgen belehrt und dies ggf. im aufgenommenen Antrag aktenkundig macht, ist eine andere Frage.

    Weshalb der Erbe zu Gericht kommen soll, erschließt sich mir nicht. Der Antrag kann in einfacher Schriftform oder sogar nur fernmündlich gestellt werden. Einer "Rennerei" zu Gericht bedarf es daher nicht.

    Oft ist bei gewillkürter Erbfolge ein allgemeiner Erbschein übrigens günstiger als ein Grundbucherbschein, weil man bei letzterem die Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche nicht als Verbindlichkeiten abziehen kann.

  • Kostenübernahmeerklärung - habs sie immer nur mit aufgenommen damit die Leutchens sich hinterher nicht wundern das ne Kostenrechnung folgt..

    außerdem kann es ja sein dass es der Wert für den gesamten Nachlass noch nicht aus den Akten ersichtlich ist und dann hab ich den Wertfragebogen gleich mitgegeben...

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Weshalb der Erbe zu Gericht kommen soll, erschließt sich mir nicht. Der Antrag kann in einfacher Schriftform oder sogar nur fernmündlich gestellt werden. Einer "Rennerei" zu Gericht bedarf es daher nicht.

    daher sagte äh schrieb ich ja auch formloser Antrag :D

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Doch noch eine Frage:
    Der beschränkte Erbschein kann dem Antragsteller verbleiben oder muss die Beschränkung aufgehoben werden und der Beschränkte zur Akte? Würde sagen, nein. Der nunmehr erteilte Erbschein wäre doch nur eine zweite nicht beschränkte Ausfertigung oder?

  • Stimmt, na klar. Naja heut ist ja Montag, da steh ich noch bisl auf dem Schlauch.

    Der Vermerk über die Beschränkung ist auch nich aufzuheben oder?

  • Wozu denn? Der Antragsteller wird ja sicher nicht auch noch den zweiten unbeschränkten Erbschein beim Grundbuchamt vorlegen oder? Im Zweifel ist die ganze Umschreibung dort sowieso schon erledigt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!