Auch wenn das Thema bereits erörtert wurde, bitte ich nochmals Klarheit:
Erblasser A ist als Mitglied einer großen Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen, A wird beerbt von B; B überträgt seinen Erbteil an Außenstehenden Dritten C; für C soll - wegen Vorkaufsrecht der übrigen Miterben - Widerspruch nach § 899 BGB eingetragen werden.
Frage: Trifft für B § 40 Abs. 1 GBO zu ?
Demharter, 28.Aufl., RN 17 + Hügel, 2. Aufl., RN 19 sagen ja
Meikel 10.Aufl, RN 26 sagt nein
Bei Demharter, RNr. 17 zählt zur "Übertragung" Auflassung, Abtretung, Übertragung kraft Gesetzes o. richterliche Anordnung - aber Erbteilsübertragung? Stehe irgendwie auf dem "Schlauch" u. bin für jeden Hinweis dankbar