IV-Vergütung, PKH ohne Beiordnung

  • Liebe Leutz,
    ich brauche mal wieder Hilfe.
    Als Anwärterin sitze ich die letzte Woche noch in der Einzel und habe eine tolle Akte bekommen. Die Suchfunktion hat keinen vergleichbaren Thread gezeigt und sollte es in die PKH-Abteilung gehören, dann bitte einfach verschieben.

    Also: Es wurde PKH bewilligt ohne Beiordnung des Rechtsanwalts. Jetzt will der Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter seine Vergütung haben. Von der Aussage, dass er nicht beigeordnet wäre, zeigte er sich unbeeindruckt. Er meint, dass er die Vergütung nicht als Rechtsanwalt, sondern als IV geltend macht und dass ihm damit, unerheblich von der fehlenden Beiordnung, diese zustünde.

    Ich habe mir schon die Finger wund gesucht und habe keine Ahnung so recht, was jetzt stimmt. Ich stehe kurz vor der Kapitulation und bitte um Hilfe.
    Schon mal vielen Dank an die Retter.

  • Aha der Kollege argumentiert also damit, dass er als Anwalt in eigener Sache eine Vergütung beanspruchen kann, auch wenn er nicht durch einen weiteren Anwalt vertreten ist. Das ist richtig, aber ohne PKH-Beiordnung mag er die vom Gegner oder seiner eigenen Insolvenzmasse beanspruchen. Ohne Beiordnung keine PKH-Vergütung. Basta! Ende! Aus!

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Dieser Auffassung bin ich ja auch, aber ich denke, meine Argumentation mit "Basta" findet er nicht sonderlich prickelnd.
    Gibt es evtl. Entscheidungen oder eine Idee, unter was ich im Kommentar suchen kann (meine eigenen Schlagwörter waren nicht erfolgreich).

  • Aha der Kollege argumentiert also damit, dass er als Anwalt in eigener Sache eine Vergütung beanspruchen kann, auch wenn er nicht durch einen weiteren Anwalt vertreten ist. Das ist richtig, aber ohne PKH-Beiordnung mag er die vom Gegner oder seiner eigenen Insolvenzmasse beanspruchen. Ohne Beiordnung keine PKH-Vergütung. Basta! Ende! Aus!



    Bin zwar nur InsO Laie, aber bekommt der InsO Verwalter nicht immer seine Vergütung aus der Masse (bzw. sind Kosten des Verfahrens die von der Masse gedeckt werden)? Bzw. bei PrivatinsO ist das gedeckt durch die Kostenstundung.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Der Sachverhalt ist ja übelst dünn. :D

    Handelt es sich um ein Insolvenzverfahren?
    Wenn ja um was für ein Verfahren? (IK oder IN)
    Für was genau wurde PKH bewilligt?
    Steht im Bewilligungsbeschluss, dass die Beiordnung abgelehnt worden ist?

    Schick am Besten mal die Akte rüber :teufel:

  • Bin zwar nur InsO Laie, aber bekommt der InsO Verwalter nicht immer seine Vergütung aus der Masse (bzw. sind Kosten des Verfahrens die von der Masse gedeckt werden)? Bzw. bei PrivatinsO ist das gedeckt durch die Kostenstundung.

    Seine Vergütung als Insolvenzverwalter und/oder Treuhänder schon.

    Beauftragt der Insolvenzverwalter einen weiteren Anwalt, damit dieser für die Masse Prozesse führt oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführt, kann es sein, dass die Masse (Mandant ist in diesem Fall ja der Insolvenzverwalter) diese Kosten, welche nicht nach § 54 InsO bevorrechtigt sind, eben nicht zahlen kann. Dann kam man als Anwalt des Insolvenzverwalters nur hoffen, dass der Gegner solvent ist. Oder man wird als Anwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • eine Idee, unter was ich im Kommentar suchen kann (meine eigenen Schlagwörter waren nicht erfolgreich).

    Auch Insolvenzverwalter sind ganz normale Menschen, deshalb schau ruhig dort in der Zivilprozessordnung, wo Du bei jeder anderen Partei auch schauen würdest.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • soso...der dünne Sachverhalt wird also bemängelt...haha
    zum Nachtrag:
    es ist ein IN-Verfahren
    die Beiordnung wurde im Beschluss abgelehnt

    der IV wollte PKH mit Beiordnung für Auftrag des Gerichtsvollziehers. Pkh (+), Beiordnung (-)

    noch was?

  • Ist es richtig, wenn ich davon ausgehe, dass der IV einen Gerichtsvollzieher zur Sicherstellung respektive Pfändung des Gegenstandes (= massezugehörig) XY beauftragt hat?

    Wahrscheinlicher ist doch, dass er wegen Forderungen, welche die Masse besitzt, gegenüber Drittschuldnern vollstreckt. Und selbst wenn es die Sicherstellung eines Massegegenstandes wäre, bleibe ich dabei: Ohne Beiordnung keine Zahlung.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Du musst dem RA nur dann Vergütung im Rahmen der PKH auszahlen, wenn er beigeordnet worden ist. Ist er es nicht, weise seinen Vergütungsantrag zurück.

    Denn Ansprüche gegen die Landeskasse hat er nur durch die Beiordnung.

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