Vergütung eines Abwesenheitspflegers

  • hallo,

    kann der Abwesenheitspfleger bei einem vermögenden Abwesenden seine Vergütung ohne Festsetzung dem Vermögen entnehmen oder muss ich ein förmliches Festsetzungsverfahrens durchführen und evtl. noch einen Verfahrenspfleger zur Anhörung des Abwesenden einschalten ?

  • In meinem Fall wurde ein Abwesenheitspfleger für die Entgegennahme des Prüfvermerks aus dem Betreuungsverfahren sowie zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche der Abwesenden bestellt.

    Es steht jedoch nicht fest, ob die Abwesende alleinige Erbin ist bzw. ob sie den Erbfall überhaupt erlebt hat, da Sie nicht zu ermitteln ist.

    Der Abwesenheitspfleger beabsichtigt nun das Nachlassvermögen zu hinterlegen, damit die Abwesenheitspflegschaft aufgehoben werden kann.

    Soweit so gut, problematisch ist meiner Meinung nach nunmehr seine Vergütungsabrechnung. Er beantragt seine Vergütung (Stundensatz 75 €) dem Nachlass entnehmen zu dürfen. Dieser ist zwar vermögend, jedoch weiß ich gar nicht, ob das überhaupt der Nachlass der Abwesenden und damit der Schuldnerin für die entstanden Kosten ist. So dass der Abwesenheitspfleger sich meiner Meinung seine Vergütung nicht dem Nachlass entnehmen darf.

    Ein weiteres Problem wäre die Zustellung im Rahmen der Festsetzung gegen die Abwesende. Da sie abwesend ist, kann keine ZU an sie erfolgen, so dass ich den Beschluss letztendlich dem Abwesenheitspfleger als Vertreter zustellen müsste. Geht aber ja auch nicht, da es um seine Vergütung geht.

    Also wie handhabe ich das?! Aus der Landeskasse auszahlen? Habt ihr eine Lösung? :gruebel::gruebel::gruebel:

  • zu Beitrag 3:

    Weshalb wurde eigentlich kein Nachlasspfleger bestellt? Da offenbar unklar ist, ob die (mögliche) Erbin noch lebt, bestand/besteht doch Ungewissheit über die Erben. Ich hätte den entsprechenden Antrag auf Abwesenheitspflegschaft mutmaßlich zurückgewiesen.


    Für die Vertretung und Entgegennahme des Vergütungsbeschlusses und die Anhörung kann man der Abwesenden einen Verfahrenspfleger bestellen.

  • Die Abwesende ist nach dem Aktenstand in der Betreuungsakte Alleinerbin. Jedoch konnte kein Kontakt zu dieser aufgenommen werden und ein Erbschein liegt auch nicht vor, so dass ich letztendlich nur mutmaßen kann.. Ob der Nachlasswert daher tatsächlich in das Vermögen der Abwesenden fällt steht nicht fest.
    Aus heutiger Sicht, hätte wohl besser ein Nachlasspfleger bestellt werden sollen...

    Aber gut, nun muss das Problem gelöst werden.. Aktuell tendiere ich daher dazu, die Vergütung des Abwesenheitspfleger aus der Landeskasse zu zahlen.. :gruebel::gruebel:

    Wie seht ihr das?!

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