Akteneinsicht an Rechschutzversicherung

  • Der Kläger vertreten durch RA A führt einen Rechtsstreit und verliert. Nun will die Rechtschutzversicherung des Klägers Akteneinsicht nach § 299 ZPO II um zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche gegen RA A bestehen.

    Ich denke, das ist möglich,, oder ?

  • Aber Ansprüche bestehen nur im Verhältnis zwischen Mandanten und Anwalt sowie Mandanten und dessen Restschutzversicherung. Ich tendiere daher eher zu der Antwort "nein".

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich denke, dass aus dem Begehren zu prüfen, ob der RA zu Schadenersatz verpflichtet ist, ein Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht, daher berechtigtes Interesse zu bejahen ist und somit Akteneinsicht gewährt werden kann.
    Eine andere Möglichkeit zu prüfen, ob und was der RA im Verfahren (evtl.falsch) gemacht hat, hat die Versicherung so gut wie nicht.

  • Aber die Versicherung hat doch gar keine (Schadens-)Ersatzansprüche gegen den Anwalt. Die hat nur der Versicherungsnehmer/Mandant.

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  • Aber die Versicherung hat doch gar keine (Schadens-)Ersatzansprüche gegen den Anwalt. Die hat nur der Versicherungsnehmer/Mandant.

    Evtl. möchte der Mandant diese durchsetzen, sich hierfür einen (neuen) RA nehmen und die RSV will vorher prüfen, ob Aussicht auf Erfolg besteht?

  • Aber die Versicherung hat doch gar keine (Schadens-)Ersatzansprüche gegen den Anwalt. Die hat nur der Versicherungsnehmer/Mandant.


    Meinst du nicht die Versicherungen lassen sich alle denkbaren Ansprüche des Mandanten gegen den Rechtsanwalt schon mit dem Abschluss der Versicherung an sich abtreten?
    Sonst könnten sie immer bezahlen und hätten nie eine Möglichkeit ihr Geld wieder zu sehen, wenn es dem Mandanten egal ist. Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Kostenerstattungsansprüche gegen die Gegenseite gehen, sobald die Versicherung gezahlt hat, von Gesetzes wegen auf die Rechtschutzversicherung über. Alles andere kann ich mir nicht vorstellen.

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  • Störtebecker hat den Antrag offensichtlich als "Gerichtsvorstand" zu prüfen, das heißt, das Verfahren ist bereits beendet. Deshalb spielt es m.E. auch keine Rolle, ob einer der (vormals) Beteiligten oder die RSV den Antrag stellt. Nach Abschluss des Verfahrens sind das alles Dritte.
    Ich würde der RSV die Akteneinsicht grundsätzlich gewähren, aber auf das Wesentliche beschränken. Es müssten jedoch schon einige Fakten beigebracht werden, um das rechtlichen Interesse glaubhaft zu machen. Sollte es tatsächlich um Schadensersatzansprüche gehen, sollten hierzu schon konkrete Angaben gemacht werden. Sofern die RSV z.B. den Ersatzanspruch damit begründen will, dass der beauftragte RA die Rechtsmittelschrift(en) nicht fristgerecht eingereicht hat, genügt im Rahmen des § 299 II ZPO auch die Mitteilung, dass es so war oder nicht.

  • Kann man es denn "auf das Wesentliche beschränken"? Entweder man gewährt die Akteneinsicht oder man tut es nicht, oder? § 299 ZPO kann ich nicht entnehmen, dass man als Kompromiss nur einen Teil der Akten einsehen lässt (vom Abs. 4 einmal abgesehen).

  • Kann man es denn "auf das Wesentliche beschränken"? Entweder man gewährt die Akteneinsicht oder man tut es nicht, oder? § 299 ZPO kann ich nicht entnehmen, dass man als Kompromiss nur einen Teil der Akten einsehen lässt (vom Abs. 4 einmal abgesehen).


    Unter Akteneinsicht ist nicht nur, wie der Name vermuten läßt, die Einsicht in die (gesamte) Akte zu verstehen. Auch die Überlassung von Kopien einzelner Schriftsätze fällt darunter. Selbst eine telefonische Auskunft zum Stand des Verfahrens ist im weitesten Sinne eine Akteneinsicht und als solche zu prüfen.

  • Ich denke, dass es keinen Sinn ergibt, eine Teileinsicht zu gestatten, wenn die Versicherung Schadenersatzansprüche erst prüfen will. Ich denke ferner, dass die das nicht aus Jux und Dollerei machen, denn eine solche Prüfung ist m. W. der Ausnahmefall. Ich würde mir deren Gründe vortragen lassen, warum die meinen, dass da etwas sein könnte, und dann muss man sich entscheiden: Ganz oder gar nicht. Bei der Entscheidung würde ich das Interesse der Versicherung annehmen, wenn/soweit sie den Schaden beglichen hat, was ich mir vortragen/nachweisen ließe, § 86 VVG.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Kann man es denn "auf das Wesentliche beschränken"? Entweder man gewährt die Akteneinsicht oder man tut es nicht, oder? § 299 ZPO kann ich nicht entnehmen, dass man als Kompromiss nur einen Teil der Akten einsehen lässt (vom Abs. 4 einmal abgesehen).


    Unter Akteneinsicht ist nicht nur, wie der Name vermuten läßt, die Einsicht in die (gesamte) Akte zu verstehen. Auch die Überlassung von Kopien einzelner Schriftsätze fällt darunter. Selbst eine telefonische Auskunft zum Stand des Verfahrens ist im weitesten Sinne eine Akteneinsicht und als solche zu prüfen.

    Danke! Wieder was gelernt :) Zum Glück ist für derartige Ersuchen hier noch die Behördenleitung selbst zuständig...

  • Tja, hier macht dat leider auch die Behördenleitung...:oops:

    Aus der Akte ergibt sich tatsächlich, dass der Anwalt (möglicherweis) Fristen versäumt hat.

    Ich habe daher uneingeschränkt Akteneinsicht gewährt.

  • Tja, hier macht dat leider auch die Behördenleitung...:oops:

    Aus der Akte ergibt sich tatsächlich, dass der Anwalt (möglicherweis) Fristen versäumt hat.

    Ich habe daher uneingeschränkt Akteneinsicht gewährt.


    Dass sich dies aus der Gerichtsakte ergibt, ist nicht von Bedeutung. Der Einsichtsbegehrende muss dies vortragen und glaubhaft versichern. Die eventuelle Wertung obliegt nur ihm. Wenn die RSV glaubhaft vorträgt, der Anwalt hätte eventuell eine Frist versäumt, dann musst Du Ihr auch Akteneinsicht gewähren. Auch wenn Du zu der Überzeugung gelangst, der Anwalt hätte alle Fristen eingehalten.

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