Schuldner beantragte Räumungsschutz wegen Suizidgefahr und legte ärztliche Atteste vor.
Ich hatte vor über 10 Jahren einmal einen Antrag nach §765a I ZPO, wo der Schuldner eine Mitteilung von seinem Hausarzt einreichte, dass die Räumung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners darstellt, Ich weiß aber nicht mehr ob es um Selbstmord ging.
Ich hatte die Räumungsvollstreckung einstweilen mit folgender Auflage eingestellt:
Der Schuldner hat bis zum _______ eine Bescheinigung des Sozialpsychiatrischen Dienstes, welche nicht vor dem _______ datiert, beim Vollstreckungsgericht einzureichen, aus der sich ergibt, ob und in welchem Maße eine Räumung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners darstellt. Sollte eine entsprechende Bescheinigung bis zum _________ hier nicht vorliegen, wird die Einstellung sofort aufgehoben.