Honorarvereinbarung und Beratungshilfe

  • Hab mich schon ein wenig durchs Forum gesucht, aber nicht so recht das gefunden worum es hier geht:

    Eine Antragstellerin, die bei mir schon amtsbekannt ist und die wirtschaftlichen Vorraussetzungen für Beratungshilfe erfüllt, geht zum Anwalt, lässt sich in einer Sache beraten und schließt eine Vereinbarung, dass 50,-- EUR plus Steuer fällig werden.

    Jetzt stellt sie nachträglich den Antrag auf Übernahme der Anwaltskosten... Dass das so einfach nicht geht, ist schon klar, aber wenn sie direkt zu mir gekommen wäre, hätte ich ihr definitiv einen Schein gegeben. Aber was mache ich jetzt, wenn sie mit dem Anwalt eben was anderes vereinbart?

  • Wie die Vorposter. Ggf. noch darauf hinweisen, dass sie sich an die zuständige Rechtsanwaltskammer wenden kann, falls sie der Auffassung ist, der Anwalt habe sie pflichtwidrig nicht über die Möglichkeit der BerH aufgeklärt.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Zurückweisen, aber ohne Hinweis, schließlich sind nach allg. Ansicht in den Inet-foren, die Rpfl. die Einzigsten, die nun absolut keine Ahnung von BerH haben, denn die machen ja alles falsch.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • In #1 steht, die Antragstellerin sei amtsbekannt. Der Hinweis auf die Aufklärungspflicht des RA bringt da sicher nicht viel.

    Ist sicherlich nicht verpflichtend, aber ich würde mir da halt keinen Zacken aus der Krone brechen, darauf hinzuweisen, zumal Aldi ihr in dieser Sache ja bei anderweitigem Verfahrensablauf "definitiv einen Schein gegeben" hätte.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Hab jetzt auch eine Mandantin in einer UH-Sache; die war zuvor bei einem - auswärtigen - Kollegen (ihrem früheren Scheidungsanwalt), der sie ohne irgendeinen Hinweis auf BerHi oder PKH eine Honorarvereinbarung über 150,00 €/h unterschreiben ließ, und nach einer 8-seitigen Unterhaltsberechnung (aufgebläht wie ein Gutachten) und einem Gegneranschreiben 900,00 € abknöpfte, und hierbei vollmundig ausführte, welche Tätigkeiten er alle nicht berechnet habe...

    Ausweislich der UH-Berechnungen war dem Kollegen die finanzielle Situation bekannt.

    Überlege, einen weiteren BerHi-Schein zu beantragen...

  • Überlege, einen weiteren BerHi-Schein zu beantragen...

    ..für die Angelegenheit "Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber RA...". Das wäre konsequent und in meinen Augen auch richtig.

    Hierzu gibt es auch eine BGH (? :gruebel:) Entscheidung, ich suche die mal bei Gelegenheit raus.

  • Meine Ausgangsfrage scheint sich dankenswerterweise nun von selbst zu lösen, nachdem die Antragstellerin persönlich im Büro war und gefragt hat was sie denn nun tun soll.

    Sie wird jetzt nochmal zu dem Anwalt gehen, bei dem sie die Vereinbarung unterschrieben hat, mit ihm über Beratungshilfe reden und ihn bitten statt der Vereinbarung einen nachträglichen Antrag auf Beratungshilfe stellen.

    Jetzt werden hier sicher Leute sein, die das nicht in Ordnung finden, aber ich für die praktische Seite ist das in meinen Augen eine ausgezeichnete Lösung.

  • Sie wird jetzt nochmal zu dem Anwalt gehen, bei dem sie die Vereinbarung unterschrieben hat, mit ihm über Beratungshilfe reden und ihn bitten statt der Vereinbarung einen nachträglichen Antrag auf Beratungshilfe stellen.

    Jetzt werden hier sicher Leute sein, die das nicht in Ordnung finden, aber ich für die praktische Seite ist das in meinen Augen eine ausgezeichnete Lösung.

    Ich halte das auch für eine sinnvolle Lösung, die einerseits sehr praktisch ist und andererseits auch mit dem Sinn und Zweck der Beratungshilfe konform geht. Wenn der RA abrechnet, würde ich allerdings auch nur die 50,00 € plus Steuern akzeptieren (sofern Geschäftsgebühr angefallen, sonst natürlich nur die 30,00 € plus Auslagen u Steuer)

  • Überlege, einen weiteren BerHi-Schein zu beantragen...

    ..für die Angelegenheit "Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber RA...". Das wäre konsequent und in meinen Augen auch richtig.

    Hierzu gibt es auch eine BGH (? :gruebel:) Entscheidung, ich suche die mal bei Gelegenheit raus.

    hierzu BVerfG 1 BvR 2205/09


  • Wenn der RA abrechnet, würde ich allerdings auch nur die 50,00 € plus Steuern akzeptieren (sofern Geschäftsgebühr angefallen, sonst natürlich nur die 30,00 € plus Auslagen u Steuer)

    Find ich nur konsequent.

    ich bin aber grad noch dabei den (rechtlichen, nicht moralischen) Fehler zu suchen.
    Nach § 49a BRAO ist er verpflichtet das BerH Mandat zu übernehmen - fällt hier weg, da zu diesem Zeitpunkt noch kein BerHi Schein vorlag und daher noch kein Berhi Mandat ist.
    Nach § 16 BORA ist er "nur" verpflichtet darauf hinzuweisen, dass BerHI in Betracht kommt und erst nach Erteilung der BerHI keine Zahlungen mehr annehmen..

    § 16 Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
    (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen.
    (2) Der Rechtsanwalt darf nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder bei Inan-spruchnahme von Beratungshilfe von seinem Mandanten oder Dritten Zahlungen oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, dass der Mandant oder der Dritte zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist.
    § 16a Ablehnung der Beratungshilfe
    (1) (aufgehoben)
    (2) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, einen Beratungshilfeantrag zu stellen.

    Was ist denn, wenn er diese Aufklärung gemacht hat und der/die Mandant erst nach dem Hinweis auf die mögliche Beantragung die Vergütungsvereinbarung unterschreibt?

    Mal gaaaanz weit weg von dem Argument, dass Bedürftigkeit und Notsituation immer diskussionswürdige Berühungspunkte sind.

  • Ist doch ganz klar:

    Hat er die Mandantin auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hingewiesen und diese will dennoch einen Vertrag über Honorar oder Regelgebühren abschließen, dann hat der RA sich nicht pflichtwidrig verhalten. Der Vertrag ist wirksam und er kann wirksam die Gebühren verlangen. Es gibt keine gesetzliche Pflicht für die Mandantin zwingend ein Beratungshilfemandat abschließen zu müssen.

    Daher halte ich es nicht für gelungen, wenn Beratungshilfe zum Auffangtatbestand wird und man in einer solchen Fallkonstellaltion nachträglich Beratungshilfe bewilligen würde. Bei höheren Streitwerten kann der Anwalt sehr wohl ein Interesse daran haben, dass der Vertrag beibehalten wird. Würde hier Beratungshilfe nachträglich bewilligt werden, würde der Anwalt im wahrsten Sinne des Wortes "angeschmiert" werden.

    Der Fall war doch genau der Grund, warum die Kollegen (der größte Teil zumindest) die Unterschrift der Mandantin vor der ersten anwaltlichen Tätigkeit verlangen. (Damit man sehen kann, dass auch tatsächlich vorher ein Beratungshilfemandat vereinbart war.)

  • Hallöchen,

    ich könnte einen Literaturtipp brauchen, da ich die Kommentarstelle gerade nicht finde:

    Antragsteller reicht nachträglichen Antrag ein. RA und Beratungsdatum sind mitgeteilt, alles da. Ich hatte nur eine Rückfrage zur Angelegenheit, habe also den RA angeschrieben.
    Der wiederum antwortet recht verblüfft, "wobei uns nicht mitgeteilt wurde, dass die Beratung auf Beratungshilfe abgerechnet werden soll".
    Ein Versäumnis des RA bzgl. BerH-Hinweispflicht sehe ich hier auch nicht, da der Antragsteller sich als dort als Vermieter vorgestellt hat. Da kommt man ja nicht drauf, dass der wenig Geld haben könnte (bzw. wie hier ALG II bezieht).

    Klar frage ich da beim Antragsteller nochmal nach, aber "Kein BerH-Mandat, kein Schein".
    Nur, wo steht das? Ich find's einfach nicht.

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