Honorarvereinbarung und Beratungshilfe

  • Das leitet man aus § 6 Abs. 2 BerHG ab. Der Antragsteller muss sich wegen Beratungshilfe an den Rechtsanwalt gewandt haben. Da gibt es ein paar Entscheidungen dazu, die aber alle von § 4 (?) BerHG sprechen. Hat mich zuerst verwirrt, aber mit der Reform 2012 sind einige Sachen an neue Stellen im Gesetz gewandert ;).

    Ein weiteres Argument ist der Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Vertragsparteien (Anwalt und Mandant) haben in einem Gegenseitigen Vertrag vereinbart, welche Vergütung (nämlich die des Wahlanwalts) für die erbrachte Tätigkeit zu zahlen ist. Diesen Vertrag kann der Antragsteller nicht einfach einseitig durch Vorlage eines Beratungshilfescheins anpassen und den Anwalt um seine vertraglichen Ansprüche bringen. Auch aus diesem Grund ist eine Mandatsumwandlung meiner Meinung nach nicht möglich.

    Neulich hat das AG Winsen (Beschluss vom 03.01.2017 - 18 II 210/16) mal einen solchen Sachverhalt entschieden, es gibt aber auch noch einige ältere Entscheidungen, die in dieselbe Richtung gehen.

  • Ah, super, vielen Dank :)

    Gerade hat mich der Antragsteller angerufen und nach dem Sachstand gefragt. Dabei hat er mir noch einmal bestätigt, dass er dem RA gegenüber nicht erwähnt hat, dass er selbst nicht zahlen kann. Er hatte nur einige Zeit zuvor mal telefonisch "anonym"gefragt, ob der RA auch mit Berechtigungsschein arbeiten würde.

  • Das klingt ja dann schon fast nach (versuchtem) Betrug. :mad:

    Ach, so weit würde ich gar nicht gehen. Er hat vorher gefragt, ob Beratungshilfe ok ist. Ich unterstelle mal, dass das Thema Bezahlung für ihn damit erledigt war.
    Ist halt blöd gelaufen.

  • Das ist wirklich unklug gelaufen; das Verschulden liegt aber mehr beim Betroffenen.

    Wenn mein Mandant mit mir einen Termin vereinbart und meine Rechtsanwaltsfachangestellte fragt, ob Beratungshilfe okay ist, dann kann ich schon erwarten, dass dieser, wenn das Thema Honorar aufkommt, seinen Mund nochmals explizit aufmacht. Insbesondere wenn er "beratungshilfeerfahren" ist. Dass vorliegend über das Honorar gesprochen wurde, ergibt sich schon daraus, dass eine Honorarvereinbarung vorliegt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Weil der Mandant es nicht mitgeteilt hat, und der RA keinen Anlass hatte zu fragen.

    Der Mandant ist entweder reichlich naiv, oder hält sich für ganz besonders clever. Ich vermute das letztere. Angeblich hat er vorher als anonymer Anrufer gefragt, ob die Kanzlei auch BerH-Sachen übernimmt. Dann später im Termin aber seelenruhig die Vergütungsvereinbarung unterschrieben, ohne wenigstens zu fragen, ob das dann auch über Beratungshilfe gedeckt ist, oder auf seine finanzielle Lage hinzuweisen. Oder zu erwähnen, dass er vorhat, nachträglich einen Schein zu beantragen. Darauf muss man ja auch erstmal kommen.

  • Weil der Mandant es nicht mitgeteilt hat, und der RA keinen Anlass hatte zu fragen.

    ...

    Ganz genauso habe ich den Sachverhalt auch verstanden!

    Weshalb dann Allizze nicht davon ausgeht, dass hier (versuchter) Betrug vorliegen könnte, verstehe ich nicht.

    Schließlich hat sie in ihrem früheren Beitrag geschrieben:

    "Dabei hat er mir noch einmal bestätigt, dass er dem RA gegenüber nicht erwähnt hat, dass er selbst nicht zahlen kann."

    Zumindest dreist ist das allemal.

  • Ich war ja selbst nicht dabei, daher weiß ich nur, was mir Antragsteller und RA mitgeteilt haben:

    Der Antragsteller hatte angerufen und gefragt, ob BerH möglich ist. Er bekam eine positive Antwort, bedankte sich und legte auf. Da macht sich die ReFa natürlich keine Notiz für den Fall, dass er später mal Mandant wird.
    Zu einem anderen Zeitpunkt hat er dann einen Termin vereinbart und nicht weiter auf die Mittellosigkeit hingewiesen. Entweder weil er dachte, das würde ja mit BerH so passen oder eben mit Täuschungsabsicht.
    Beim Termin dann dasselbe. Wenn er eine Honorarvereinbarung unterschrieben hat (wovon ich ausgehe), hätte ihm natürlich spätestens dann ein Licht aufgehen sollen. Aber so helle ist ja nun auch nicht jeder, vielleicht hat er nicht einmal wirklich verstanden, was er da unterschreibt.
    Daher will ich einfach mal nichts unterstellen. Geht mich aber auch nichts an. Wenn sich der RA betrogen fühlt, darf er sich darum kümmern.

    (Wobei, welche Täuschungsabsicht? Er hätte doch gar keinen Grund.

    Es ist ja nicht so, dass er sich Beratung hätte "erschleichen" können, die ihm mit BerH verwehrt geblieben wäre. Wie ihm mitgeteilt wurde, wäre BerH ja ok gewesen. Die Leistung des RA wäre (hoffentlich) dieselbe gewesen.


    Übrigens: Wenn ich weiß, ich bekomme etwas für lau, weil ich einen Gutschein habe, sag ich das ja auch nicht ständig und jedem in dem Geschäft. Den Gutschein lege ich erst bei Bezahlung vor.)

  • Vielleicht hat er auch einfach nicht gewusst, dass der RA bei Beratungshilfe in aller Regel weniger verdient als bei einem normalen Mandat.

    Wenn man dieses Problem nicht kennt, scheint es ja nur um die Frage zu gehen, von wo das Geld für den Anwalt kommt.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Es ist glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen.

    Wenn die Leute den Antrag direkt bei mir (ich bearbeite nur "mündlich" gestellte Anträge) stellen, fordere ich immer eine Bestätigung des RAs, dass er BerH gewährt hat und wann seine erste Tätigkeit in dieser Angelegenheit war.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Es ist glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen.

    Wenn die Leute den Antrag direkt bei mir (ich bearbeite nur "mündlich" gestellte Anträge) stellen, fordere ich immer eine Bestätigung des RAs, dass er BerH gewährt hat und wann seine erste Tätigkeit in dieser Angelegenheit war.


    Fordern das andere bei nachträglichen mündlichen Anträgen auch? :gruebel:

    (Am hiesigen Gericht genügt der Eintrag im Formular.)

  • Es ist glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen.

    Wenn die Leute den Antrag direkt bei mir (ich bearbeite nur "mündlich" gestellte Anträge) stellen, fordere ich immer eine Bestätigung des RAs, dass er BerH gewährt hat und wann seine erste Tätigkeit in dieser Angelegenheit war.


    Fordern das andere bei nachträglichen mündlichen Anträgen auch? :gruebel:

    (Am hiesigen Gericht genügt der Eintrag im Formular.)

    Ich mache das nicht. Meine Vorgängerin, soweit ich weiß, auch nicht.
    Ich rufe höchstens mal kurz in der Kanzlei an, wenn das Datum der ersten Tätigkeit unklar ist.

  • Es ist glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen.

    Wenn die Leute den Antrag direkt bei mir (ich bearbeite nur "mündlich" gestellte Anträge) stellen, fordere ich immer eine Bestätigung des RAs, dass er BerH gewährt hat und wann seine erste Tätigkeit in dieser Angelegenheit war.


    Fordern das andere bei nachträglichen mündlichen Anträgen auch? :gruebel:

    (Am hiesigen Gericht genügt der Eintrag im Formular.)

    Wenn der Anwalt das Feld im Antrag unterschreibt, dann reicht mir das.
    Wenn die Leute aber nur mit dem Formular ohne Unterschrift des Anwalts kommen, oder das erst bei uns ausfüllen, dann ist für mich ja unklar, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung tatsächlich vorliegen.

    Manche stellen ja erst, wenn sie eine hohe Rechnung vom Anwalt bekommen fest, dass sie vielleicht doch Beratungshilfe haben wollen. Deshalb habe ich mir das halt mal so überlegt. Bis jetzt hat es da auch noch keine Probleme mit meiner Vorgehensweise gegeben.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • Wenn der Anwalt das Feld im Antrag unterschreibt, dann reicht mir das.

    Weil Anwälte nicht schummeln? :unschuldi
    Ich habe mich letzte Woche von einer Anwältin sehr beschupst gefühlt. Erste Tätigkeit angeblich 29.07., das Feld wurde von der Kanzlei gestempelt. Laut Scheidungsakte wurde die Verteidigung durch dieselbe Anwältin am 16.07.angezeigt, Vollmacht vom 10.07.

    Meine Antragsteller kennen die Frist meist nicht und sind mit dem Datum ehrlich (oft genug auch zum eigenen Nachteil).


  • Wenn der Anwalt das Feld im Antrag unterschreibt, dann reicht mir das.

    Weil Anwälte nicht schummeln? :unschuldi
    Ich habe mich letzte Woche von einer Anwältin sehr beschupst gefühlt. Erste Tätigkeit angeblich 29.07., das Feld wurde von der Kanzlei gestempelt. Laut Scheidungsakte wurde die Verteidigung durch dieselbe Anwältin am 16.07.angezeigt, Vollmacht vom 10.07.

    Meine Antragsteller kennen die Frist meist nicht und sind mit dem Datum ehrlich (oft genug auch zum eigenen Nachteil).

    Was will du denn sonst als Nachweis für den Zeitpunkt der ersten Tätigkeit und als Nachweis dafür, dass der RA Beratungshilfe gewährt hat sehen?
    :gruebel::gruebel::gruebel:

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • Was will du denn sonst als Nachweis für den Zeitpunkt der ersten Tätigkeit und als Nachweis dafür, dass der RA Beratungshilfe gewährt hat sehen?
    :gruebel::gruebel::gruebel:

    Brauche ich denn zwingend einen Nachweis für den Zeitpunkt der ersten Tätigkeit? Was wäre denn da überhaupt geeignet und stichhaltig, eine beglaubigte Kopie des anwaltlichen Terminkalenders?
    Für gewöhnlich glaube ich den Leuten einfach. Nur wenn ich Zweifel an der Ehrlichkeit habe, frage ich beim RA nach oder lass mir die Aussage eidesstattlich versichern. Letzteres kam bislang aber noch nicht vor.

    Da ich die Abrechnung nicht mache, sehe ich auch selten Nachweise der Tätigkeit. Oft genug werden mir die anwaltlichen Schreiben aber schon bei Antragstellung vorgelegt.

  • Bei denen die den Antrag unmittelbar stellen ist es oft so, dass sie nicht hundert Prozent sicher sind, wann denn die erste Tätigkeit war. Das war halt irgendwann vor ein paar Wochen. :confused:

    Nachträglich kann ich aber nur dann Beratungshilfe bewilligen, wenn der RA bereits Beratungshilfe gewährt hat. Zumindest das sollte der RA einem auf alle Fälle vor einer Bewilligung bestätigen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Bei denen die den Antrag unmittelbar stellen ist es oft so, dass sie nicht hundert Prozent sicher sind, wann denn die erste Tätigkeit war. Das war halt irgendwann vor ein paar Wochen. :confused:


    In solchen Fällen rufe ich kurz in der Kanzlei an, das geht auch im Termin meist sehr schnell. Wenn es im Termin gar nicht zu klären ist, nehme ich den Antrag nur auf und bewillige erst nach Antwort des RA. Kommt aber sehr selten vor, da Variante 1 fast immer funktioniert.

    Nachträglich kann ich aber nur dann Beratungshilfe bewilligen, wenn der RA bereits Beratungshilfe gewährt hat. Zumindest das sollte der RA einem auf alle Fälle vor einer Bewilligung bestätigen.


    Wär schön, ja. Machen aber leider nur wenige.
    Meist werden die Leute vom RA einfach nur zum Gericht geschickt ("Hol mal den Gutschein!"), mehr als eine Karte vom RA haben sie dann selten.

  • Nachträglich kann ich aber nur dann Beratungshilfe bewilligen, wenn der RA bereits Beratungshilfe gewährt hat. Zumindest das sollte der RA einem auf alle Fälle vor einer Bewilligung bestätigen.


    Wär schön, ja. Machen aber leider nur wenige.
    Meist werden die Leute vom RA einfach nur zum Gericht geschickt ("Hol mal den Gutschein!"), mehr als eine Karte vom RA haben sie dann selten.[/QUOTE]

    Bei den meisten, die vom RA geschickt werden, will der RA den Berechtigungsschein haben, bevor er tätig wird.
    Alle anderen bekommen von mir eine schriftliche "Zwischenverfügung", dass ich noch die Bestätigung haben will. In aller Regel haben die RAe diese Bestätigung dann direkt an mich geschickt. Und es gab keine Probleme.

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    Zitat Josef Dörndorfer

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