Errungenschaftsgemeinschaft und Erwerb nach § 428 BGB bzw. zu je 1/2

  • Kann für Ehegatten, die in Errungenschaftsgemeinschaft nach mexikanischem Recht (Provinz Estado de Mexiko) leben, eine Grundschuldlöschungsvormerkung als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB eingetragen werden?

    Die Auflassungsvormerkung als Berechtigte zu je 1/2 gedenke ich abzulehnen, umso mehr, als weiter hinten in der Urkunde bereits der Antrag enthalten ist, mit Vollzug der Urkunde das Grundbuch dahin zu berichtigen, dass die Erwerber Eigentümer in Errungenschaftsgemeinschaft nach mexikanischem Recht (Provinz Estado de Mexiko) seien.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mit Mexiko im Speziellen kenne ich mich nicht aus aber Errungenschaftsgemeinschaft bedeutet grundsätzlich ja, dass das, was während der Ehe erworben wird, beiden Ehegatten gemeinschaftlich zusteht.

    Bruchteilserwerb - auch einer Vormerkung - würde ich daher ebenfalls definitiv ablehnen!

    Für die Gütergemeinschaft ist der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 20.10.1999 - 13 U 88/97 - (Rn. 16 u. 17) zu entnehmen, dass eine Gesamtberechtigung nach § 428 BGB nur für zum Sondergut gehörende Gegenstände/Rechte möglich ist.

    Dieses würde ich grundsätzlich auch auf die Errungenschaftsgemeinschaft übertragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke!

    Wenn ich Schöner/Stöber Rn. 761 folge, kann ich zumindest bei der Auflassung ohne Weiteres sofort den richtigen Güterstand eintragen, nachdem die Urkunde merkwürdigerweise eine entsprechende Berichtigungsbewilligung für die Auflassung enthält. Für die Vormerkung steht dergleichen nicht in der Urkunde, indes kann da eigentlich nichts anderes gelten, so dass mich das "zu je 1/2" hier nicht juckt und ich sofort den mexikanischen Güterstand eintrage.

    Nachdem nach mexikanischem Recht Eheverträge auch während der Ehe geschlossen werden können und die verschiedenen Güterstände (laut Bergmann/Ferid nur noch Güterternnung und Gütergemeinschaft) auch bezüglich verschiedener Sachen miteinander vereinbar sind, ist die Berechtigung nach § 428 BGB hinsichtlich der Löschungsvormerkung zumindest möglich und von mir auch nicht weiter zu hinterfragen.

    Ergo würde ich jetzt die AV für die beiden in Gütergemeinschaft nach mexikanischem Recht und die Löschungsvormerkung für die beiden als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB eintragen.

    Meinungen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nachdem nach mexikanischem Recht Eheverträge auch während der Ehe geschlossen werden können und die verschiedenen Güterstände (laut Bergmann/Ferid nur noch Güterternnung und Gütergemeinschaft) auch bezüglich verschiedener Sachen miteinander vereinbar sind, ist die Berechtigung nach § 428 BGB hinsichtlich der Löschungsvormerkung zumindest möglich und von mir auch nicht weiter zu hinterfragen.

    Ergo würde ich jetzt die AV für die beiden in Gütergemeinschaft nach mexikanischem Recht und die Löschungsvormerkung für die beiden als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB eintragen.

    Meinungen?

    Wenn die gewünschte Konstellation nach mexikanischem Recht möglich/denkbar ist, denke ich auch, dass du das als GBA so hinnehmen und folglich antragsgemäß eintragen kannst.
    Ob ich's machen würde, ohne vorher beim Notariat wegen der Gesamtberechtigung nochmal informell (telefonisch) nachzuhören, wäre
    Tagesform- und Notariatsabhängig :)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hilft vielleicht auch das Gutachten des DNotI Nr. 14102 (Fax/Gutachtenabruf)weiter?

    Auszug:

    ….Die Vereinigten Staaten von Mexiko sind ein Mehrrechtsstaat. Es ist daher
    grundsätzlich zunächst die maßgebende Teilrechtsordnung durch Unteranknüpfung
    gem. Art. 4 Abs. 3 EGBGB zu ermitteln. Maßgebend sind dabei nach Art. 4 Abs. 3 S. 1
    EGBGB zunächst die innermexikanischen Rechtsvorschriften. Die mexikanische Praxis
    sieht als solche interlokale Bestimmung den Art. 121 Abs. 2 der mexikanischen Verfassung an, wonach die „beweglichen und unbeweglichen Güter ... dem an ihrem Belegenheitsort geltenden Recht“ unterliegen (vgl. Prinz von Sachsen-Gessaphe, Das
    mexikanische internationale Erbrecht und seine Bedeutung für deutsch-mexikanische
    Nachlassfälle, München 1987, S. 164). Allerdings sind wohl alle mexikanischen Kollisionsrechte nach wie vor territorial ausgerichtet, d. h. die Gerichte und
    Standesbeamten wenden ohne Berücksichtigung der Staatsangehörigkeit auf in Mexiko wohnhafte oder sogar auf alle sich in Mexiko auch nur vorübergehend aufhaltenden Personen das Recht des betreffenden mexikanischen Bundesstaates an (vgl. Art. 12 des
    Código Civil para el Distrito Federal (C. C. D. F.).

    c) Sollten die Eheleute allerdings zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen
    Aufenthalt nicht in Mexiko, sondern etwa in der Bundesrepublik Deutschland gehabt haben, so käme aus der Sicht des deutschen IPR gem. Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das deutsche Aufenthaltsrecht zur Anwendung. Das
    gleiche würde gelten, wenn die Eheleute unmittelbar nach der Eheschließung ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen hätten (Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). ….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ein polnische Ehepaar kauft ein Grundstück zu je 1/2. Auflassungsvormerkung wird im "angegebenen Erwerbsverhältnis" zu je 1/2bewilligt. Die Auflassung ebenso zu je 1/2.

    Am Schluss der Urkunde wird ausgeführt, warum das Ehepaar in Errungenschaftsgemeinschaft nach polnischem Recht lebt und dass sie bei Vollzug der Auflassung mit diesem Erwerbsverhältnis eingetragen werden sollen.

    Derzeit ist Eintragung der Vormerkung beantragt.

    Kann ich das überhaupt ablehnen? Bei RNr. 17a und 17b zu § 47 GBO Beck OK, Hügel steht ja, dass ein berichtigender Antrag ausreicht, wenn die Auflassung zu je 1/2 erklärt ist. Hab da irgendwas im Hinterkopf, dass es eine Entscheidung oder ein DNotI - Gutachten dazu gibt, aber find es nicht mehr.

  • Aber mit der Eintragung der AV dürftest du das Grundbuch unrichtig machen. Sichere Kenntnis, dass sie in Errungenschaftsgemeinschaft leben, hast du ja.

    Dazu BayObLG, Beschluß vom 6. 12. 2000 - 2Z BR 5/00 (NJW-RR 2001, 879, beck-online):

    Die Eintragung ausländischer Ehegatten als Bruchteilseigentümer einer Eigentumswohnung darf vom Grundbuchamt nur abgelehnt werden, wenn es sichere Kenntnis davon hat, dass durch die Eintragung das Grundbuch unrichtig werden würde, weil nach dem maßgeblichen Güterrecht die Eigentumswohnung gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten wird.


    und OLG Düsseldorf Beschl. v. 20.1.2010 – 3 Wx 258/09, BeckRS 2010, 2222, beck-online):


    Beantragen Eheleute die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung zu je 1/2 Anteil und ergibt die Prüfung des Grundbuchamts (hier mit Blick auf den Identitätsnachweis der durch spanische Nationalpapiere und gerichtsbekannte Voreintragungen "in Errungenschaftsgemeinschaft nach spanischem Recht"), dass sich das eheliche Güterrechtsstatut der Antragsteller nach spanischem Recht richtet, so lehnt das Grundbuchamt die Eintragung in der begehrten Form zu Recht ab, weil das Grundbuch hierdurch mit Blick auf den spanischen Regelgüterstand der "Sociedad des Gananciales" ("Errungenschaftsgemeinschaft") unrichtig würde. (amtlicher Leitsatz)

  • Das mit der sicheren Kenntnis ist so eine Sache :gruebel:

    Nach Art. 229 § 47 Abs. 1 EGBGB gilt bis 28.1.2019 altes Recht und ab 29.1.2019 neues Recht.
    Abs. 2 bestimmt weiter, wenn die Ehe vor dem 29.1.2019 geschlossen und keine Rechtwahl nach EuGüVO geschlossen wurde, gilt Art. 15 a.F. weiter.
    Wie sieht es denn da mit Polen aus? Die nehmen an der EuGüVO gar nicht teil, können also überhaupt keine Rechtswahl nach EuGüVO treffen. Fallen die überhaupt unter Abs. 2?

    Erwerben jetzt die zum Zeitpunkt der Ehe und bis heute in Deutschland lebenden polnischen Ehegatten, die in Polen jedoch geheiratet und bisher keine Rechtswahl getroffen haben, das in Deutschland liegenden Grundstück gemäß Art. 229 § 47 Abs. 2 EGBGB i. V. m. Art. 15 EGBGB a.F. nach polnischen Güterrecht in "Errungenschaftsgemeinschaft polnischen Rechts" oder gemäß Art. 229 § 47 Abs. 1 EGBGB i. V. m. Art. 14 EGBGB n.F. in "Bruchteilsgemeinschaft zu je 1/2 Anteil"?

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Nach Art. 229 § 47 Abs. 1 EGBGB gilt bis 28.1.2019 altes Recht und ab 29.1.2019 neues Recht.
    Abs. 2 bestimmt weiter, wenn die Ehe vor dem 29.1.2019 geschlossen und keine Rechtwahl nach EuGüVO geschlossen wurde, gilt Art. 15 a.F. weiter.
    Wie sieht es denn da mit Polen aus? Die nehmen an der EuGüVO gar nicht teil, können also überhaupt keine Rechtswahl nach EuGüVO treffen. Fallen die überhaupt unter Abs. 2?


    Doch, das können sie schon, genau wie alle anderen "Drittstaatler" auch (Art. 20 EuGüVO).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hm, die Ehegatten (bzw. der Notar für sie) erklären, dass die Ehe in Polen geschlossen, keine Rechtswahl getroffen und kein Ehevertrag geschlossen wurde (beide polnische Staatsangehörige und bei Eheschließung Aufenthalt in Polen). Sie haben jetzt Aufenthalt in Deutschland und polnische sowie deutsche Staatsangehörigkeit.
    § 15 EGBGB verweise auf das polnische Recht. Da sie durchgehend auch polnische Staatsangehörige waren, verbleibe es beim polnischen Güterrecht.

    Ich meine auch fast, dass man über § 47 Abs. 2 zu § 15 a.F. kommt.

  • Die Ehegatte sind beide polnische Staatsangehörige. Sie ebten zur Zeit der Heirat bereits in Deutschland. Die Hochzeit fand in Polen statt.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Die Ehegatte sind beide polnische Staatsangehörige. Sie lebten zur Zeit der Heirat bereits in Deutschland. Die Hochzeit fand in Polen statt.

    Deine oder meine Polen?

    War mal auf einer Hochzeit in Polen und da stand auf jedem Platz ein Fläschchen Wodka (0,5 l) bereit. Auch auf den Plätzen der Kinder....
    Da wußten später am Abend einige nicht mehr, welchen Güterstand sie haben.

  • Hm, die Ehegatten (bzw. der Notar für sie) erklären, dass die Ehe in Polen geschlossen, keine Rechtswahl getroffen und kein Ehevertrag geschlossen wurde (beide polnische Staatsangehörige und bei Eheschließung Aufenthalt in Polen). Sie haben jetzt Aufenthalt in Deutschland und polnische sowie deutsche Staatsangehörigkeit....

    Wann haben den die Ehegatten die Ehe geschlossen ? Die Kollisionsnormen der Art. 20 ff. EuGüVO gelten gem. Art. 69 III EuGüVO nicht, wenn die Ehegatten weder die Ehe am oder nach dem 29.1.2019 geschlossen noch ab diesem Zeitpunkt eine Rechtswahl iSd EuGüVO getroffen haben (s. Ebarth, NZFam 2019, 417/420).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Dann würde ich nach dem hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1072191
    von silesianman Gesagten und dem Gutachten des DNotI, Abruf-Nr.: 122201, letzte Aktualisierung vom 18. Januar 2013 (dort: Doppelstaatler)
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…2837f23eb883317
    sowie der Regelung in Art. 229 § 47 Abs. 1 und 2 EGBGB davon ausgehen wollen, dass die Eheleute das Grundstück nur in Errungenschaftsgemeinschaft nach polnischem Recht erwerben können und der Eigentumsverschaffungsanspruch auch so vorzumerken ist. Anwendbar sind dann noch die Regelungen der Art. 15 Abs. 1 i. V. m. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a. F. und damit noch die sog. „Kegel’sche Leiter“.

    Danach ist polnisches Recht anzuwenden, das anders als z. B. Rumänien (s. dazu die nachfolgend genannte Abhandlung) keine Rückverweisung auf deutsches Recht enthält.

    Allerdings verweisen Susanne und Tobias Kappler in ihrer Abhandlung „Beteiligung von Ausländern an Immobilienkaufverträgen“ in der ZfIR 2019, 296/297.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-09-0296-01-A-02
    darauf, dass das polnische FVGB in Art. 37 § 1 Nr. 1 bestimmt, dass der entgeltliche Immobilienerwerb zum gemeinschaftlichen Vermögen der Gütergemeinschaft der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf und bei Fehlen der Zustimmung, der Vertrag nach Art. 37 § 2 FVGB schwebend unwirksam sei (Zitat: Süß/Ring/Margonski, Eherecht in Europa, Polen Rz. 29).

    Vorliegend liegt diese Zustimmung aber offensichtlich vor. Schließlich soll die Eigentumsumschreibung ja später in dem Gemeinschaftsverhältnis in "Errungenschaftsgemeinschaft polnischen Rechts" erfolgen.

    Damit ist auch nicht davon auszugehen, dass noch ein Ehevertrag geschlossen wird, der ein anderes Gemeinschaftsverhältnis vorsieht.

    Allerdings sehe ich dazu in den obigen Ausführungen zu #1 einen Widerspruch:

    Zitat:
    „Ein polnische Ehepaar kauft ein Grundstück zu je 1/2. Auflassungsvormerkung wird im "angegebenen Erwerbsverhältnis" zu je 1/2bewilligt. Die Auflassung ebenso zu je 1/2. Am Schluss der Urkunde wird ausgeführt, warum das Ehepaar in Errungenschaftsgemeinschaft nach polnischem Recht lebt und dass sie bei Vollzug der Auflassung mit diesem Erwerbsverhältnis eingetragen werden sollen.“

    Wenn die Eheleute bei Vollzug der Auflassung mit dem Erwerbsverhältnis in Errungenschaftsgemeinschaft nach polnischem Recht eingetragen werden sollen, dann kann die Auflassung nicht zu je ½ erfolgen, es sei denn, es wird von einem Durchgangserwerb ausgegangen.

    Ich würde die Eintragung der Vormerkung des Eigentumsverschaffungsanspruchs zu je ½ Anteilen aus den von Balka in #8 genannten Gründen ablehnen wollen.

    Allerdings bereitet mir der Beschluss des OLG Hamburg vom 11.04.2019, 13 W 19/19 Sorgen
    https://www.dnoti.de/entscheidungen…4647633e3a4a342
    (Zitat: Erst wenn das Grundbuchamt sicher weiß, dass der Anspruchsaus Rechtsgründen nicht vormerkbar ist oder aus tatsächlichen Gründen nicht besteht und auch künftig nicht entstehen kann, das Grundbuch durch die Eintragung also unrichtig werden würde, hat es. die Eintragung abzulehnen bzw. Zwischenverfügung bei behebbaren Hindernissen zu erlassen“).

    Auch Kappler/Kappler gehen in der genannten Abhandlung davon aus, dass das Grundbuchamt die Eintragung dann nicht ablehnen darf, wenn ein Erwerb in dem beantragen Erwerbsverhältnis dem Grunde nach möglich wäre, und zwar ggf. auch erst nach entsprechender ehevertraglicher Vereinbarung.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke für deine Ausführungen. Hätten sie von der Errungenschaftsgemeinschaft zunächst nichts verlautbart und sie wären dann zu je 1/2 Eigentümer, dann wäre eine später beantragte Umschreibung auf die Errungenschaftsgemeinschaft wie bei der Gütergemeinschaft kein Problem gewesen. Ich weiß nicht, wozu dieses Konstrukt in der Urkunde jetzt gut war und hab den Notar mal gefragt. Mal sehen, ob der sich irgendwelche Gedanken dazu gemacht hat.

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