Akteneinsicht über abgeschlossene Verfahren durch Rechtspfleger?

  • Liebe Kollegen,

    da in letzter Zeit immer öfter merkwürdige Akteneinsichtsgesuche auf meinem Schreibtisch landen, hab ich mich gefragt, warum Rechtspfleger funktionell über die Akteneinsichtsgesuche entscheiden müssen.
    Laut § 299 II ZPO entscheidet bei abgeschlossenen Verfahren der Präsident des Amtsgerichts oder der von ihm betrauten Richter. Von Rechtspflegern kann ich nirgendwo etwas finden.

    Vielen Dank für die Hilfe

    LG

  • Und wo ist jetzt Deine Frage?
    ;)
    Die Vorschrift hast Du selbst benannt.
    Bei der nächsten Akte einfach reinschreiben "DirAG / PräsAG [was bei Dir halt zutrifft] zur weiteren Veranlassung."

    Fertig.

    edit:
    Es sei denn, wie rainermdvz schrieb, übertragen.
    Hier nicht :teufel:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • ;)

    ich hab mich gefragt wie man das denn dem Rechtspfleger übertragen kann, wenn laut Gesetz ein Richter dafür zuständig ist.
    Im Geschäftsverteilungsplan steht, dass die Geschäfte übertragen wurden.
    Also gibts wohl keinen Ausweg? :(

  • Die Zuständigkeit ist nicht an den Richter bzw. den Rpfl gebunden, sondern an das Amt des Vorstands des Gerichts. Und dieser kann dies an z. B. den Rpfl deligieren.

    Z. B. aus Musielak zu § 299 ZPO:

    Die Entscheidung über das Gesuch dritter Personen ergeht durch den „Vorstand des Gerichts“, also Direktor/Präsident von Amts-/Landgericht; eine Übertragung dieser Befugnis im Einzelfall auf den Richter, der den Prozess geführt hat, ist allgemein üblich und zulässig.

  • Aber deine eigene Fundstelle sagt doch, dass die Entscheidung an den RICHTER übertragen werden kann (so wie bei uns geschehen).

    Da hätte ich doch erstmal bei der Verwaltung angefragt, wann und an wen die Übertragung erfolgt ist!

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