Polnisches Güterrecht

  • Erstmal Hallo an Alle :) ,

    hab da ein kleines Problem bei der Eintragung einer AV und hätte gerne ne weitere Meinung dazu. Die Veräußerin (Polin) ist Alleineigentümerin einer Eigentumswohnung, die sie jetzt an ihren Lebensgefährten (der ebenfalls verheiratet ist) verkauft. Sie ist allerdings verheiratet (lt. Notariat lebt ihr Ehemann in Polen und steht dort unter "Betreuung" - "Betreuerin" ist wohl die Ehefrau; ein Ehevertrag wurde nicht geschlossen). Der Kaufvertrag enthält keine Zustimmung des Ehemannes. Gesetzlicher Güterstand in Polen ist nach meinen Ermittlungen die Gütergemeinschaft. Es wird allerdings untertschieden zwischen dem Gesamtgut und dem Sondervermögen der Ehegatten.
    Die Ehefrau hat die Wohnung vor der Eheschließung erworben.
    Meiner Ansicht nach kann sie deshalb auch allein über dieses Sonder-vermögen verfügen.
    Bin mir da aber - insbes. wegen der doch etwas seltsamen Konstellation - nich so ganz sicher.

  • Gesetzlicher pölnischer Güterstand ist nicht die Gütergemeinschaft, sondern die Gütererwerbsgemeinschaft. Danach gehört zum gemeinsamen Vermögen nur, was die Eheleute nach der Eheschließung erwirtschaftet haben (Art. 31, 32 FBG; vgl. Bauer/von Oefele/Schaub, Intern. Bezüge, RdNr.382). Da die ETW lt. Sachverhalt vor der Eheschließung erworben wurde, dürfte es insoweit daher beim Alleineigentum der Ehefrau geblieben sein. Ob das polnische Güterrecht insoweit Verfügungsbeschränkungen vorsieht, konnte ich nicht prüfen, lässt sich aber wahrscheinlich aus dem "Bergmann" ersehen.

    Ist ein ausländischer Ehegatte als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen, so gilt für das GBA die Vermutung des § 891 BGB auch insoweit, als nach ausländischem Güterrecht die Möglichkeit besteht, dass sich an den Eigentumsverhältnissen etwas geändert hat (KG NJW 1973, 428; LG Aurich FamRZ 1990, 428; Bauer/von Oefele/Schaub, Intern. Bezüge, RdNr.285). Bestehen nach ausländischem Güterrecht Verfügungsbeschränkungen (was hier noch zu prüfen wäre) und hat einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so kann das GBA davon ausgehen, dass weitere Beschränkungen der Verfügungsbefugnis als nach deutschem gesetzlichen Güterrecht nicht bestehen (KG HRR 1933 Nr.205; LG Aurich a.a.O.; Baur/von Oefele/Schaub, Intern. Bezüge RdNrn.286, 287).

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