Hallo Leute,
nachdem die SuFU nur meinte "du bist blöd" und ich gerade selber nicht so ganz weiß wie ich verfahren soll bitte ich um eure Meinung:
Ich habe einen Antrag auf Erlass einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung.
Der Gläubiger trägt vor, dass man per GV die ZV versucht hat. Der GV hat aber Fruchtlosigkeitsbescheinigung übersandt. Auftrag war wegen etwa 500 Euro.
Dann wurde vom Gläubiger die Abgabe der eV beantragt. Dabei wurde jedoch wohl eine falsche Forderungsaufstellung übersandt. (Fehler des Gläubigervertreters)
Der nun zuständige GV hat zur eV terminiert und die nun erheblich geringere Forderung von 98 Euro beitreiben können.
Damit war die Sache für ihn erledigt und er hat den Titel ausgehändigt.
Nun kommt der Antrag auf 2. vollstreckbare Ausfertigung mit der Begründung, dass eben fehlerhafte Aufstellung und damit gar nicht alles vollstreckt wurde, was man vollstrecken wollte.
Schuldnervertreter erklärt, dass der Gläubiger eben Pech habe, wenn er den GV wegen weniger beauftragt und durch Aushändigung des Titels die Sache nunmehr durch ist.
Was nun? Ich raff es gerade nicht so ganz...
- 2. vollstreckbare Ausfertigung erteilen, aber nur für den Teilbetrag der noch nicht vollstreckt wurde?
- Antrag zurückweisen, weil wegen Pech gehabt. Gläubigervertreter hätte eben besser aufpassen müssen?