Hallo alle miteinander,
ich habe eine "wunderbare" Akte geerbt.
Im Grundbuch wurde mehrere Wohnungeigentumsanteile errichtet inkl. Sondereigentum usw. vor über 10 Jahren. Zu jeder Wohnung gehört ein Kellerraum.
Einige Jahre später (vor 2 Jahren) sollte aus einer der Wohnungen zwei werden. Dies ist noch nicht das Problem. Aus Wohnung A ist somit Wohnung A1 und A2 geworden. A1 behielt den Kellerraum und damit A2 einen Keller erhält wurde mittels Kaufvertrag von Wohnung B ein Teil dessen Keller abgekauft. Es erfolgte diesbezüglich eine weitere Teilung.
Gemäß dem vorliegenden Plan wurde in dem Kellerraum B zwei Wände gezogen, sodass ein kleiner Vorraum entstand über den jeder der Eigentümer (B und A2) in seinen neuen Teil des Kellers kommt.
An dieser Aufteilung haben B und A1/A2 mitgewirkt, die restlichen Miteigentümer C bis .... nicht.
So und nun sind wir beim Problem angelangt. Im Schöner Stöber 14. Auflage RdNr. 2976a steht:
"Unterteilung, bei der ein Teil der (bisher) sondereigentumsfähigen Räume und Gebäudeteile in gemeinschaftliches Eigentum" [Dies wäre dieser bes**** Vorraum] "überführt werden muss (Umwandlung von SE in gemeinschaftliches Eigentum alle WEigter/TEigter, RdNr 2967). kann der Aufteilende alleine nicht vornehmen. ..."
"... Das Grundbuch wird durch Eintragung einer solchen Unterteilung ... unrichtig und inhaltlich unzulässig; es bleibt die ursprüngliche Aufteilung bestehen."
Dies trägt nun auch der neue Eigentümer der Wohnung B vor, welcher diese ersteigert hat.
Aus dem Grundbuch B ergibt sich nicht, dass ein Teil des Kellers verkauft wurde. Nur im Wohnungsgrundbuch der Wohnung A2 findet sich der neue Kellerraum wieder.
Wenn ich Schöner Stöber und § 53 GBO folge müsste ich dies von Amtswegen löschen, da die Eintragung unzulässig ist, sprich den Keller aus WohnungsGB A2 streichen.
Aber dies bereitet mir Magenschmerzen. Die Eigentümer in B und A2 haben bereits mehrfach gewechselt. Gemäß Schöner Stöber gibt es keinen gutgläubigen Erwerb, aber die Mauer steht nunmal.
Ich persönlich hätte eher zum Amtswiderspruch tendiert, sodass die Parteien sich zivilrechtlich darüber einigen können. Aber nach § 53 GBO wäre dies ja wegen Unzuläassigkeit der Eintragung von Amts wegen zu löschen. Greift dies aber nicht einer etwaigen zivelrechtlichen Entscheidung vor?
Wie würdet ihr dies Handhaben?
Muss ich vorher anhören?
Ich will die Sache ungern komplizierter machen, als sie eh schon ist.