Amtswiderspruch/Löschung von Amts wegen

  • Zumal bei der öffentlichen Zustellung ja auch nicht wirklich rechtliches Gehör besteht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke,
    EMA haben wir bereits gemacht, ohne Erfolg, ich werd das ganze Eintragen und zu Ende damit bringen.

    Nochmals Danke^^

  • Hilfe. :schwitz: Ich habe glaube ich einen dicken Bock geschossen, den es jetzt möglicherweise zu reparieren gilt. Um nicht einen Fehler nach dem anderen zu begehen, wäre ich für Hilfe dankbar:


    Es geht um eine Teilung nach § 3 WEG, bei der ich die meines Erachtens nicht vorhandene Zweckbestimmung übergangen und übersehen habe:


    Teilungsvertrag:

    㤠8 Aufteilung in Wohnungseigentum

    Die Erschienenen beschränken hiermit ihr Miteigentum in der Weise, dass jedem Miteigentümer das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung und an nicht zu wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen eingeräumt wird. Auf den Aufteilungsplan (konkrete Bezeichnung) wird verwiesen.

    Es werden verbunden:

    50 % MEA des Erschienenen zu 1 mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Räumen im Erdgeschoss

    10 % MEA des Erschienenen zu 2 mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Garage

    40 % MEA …. (Nummer 3)

    Die Vertragsparteien sind sich über die Einräumung des Sondereigentums mit dem vorstehenden Inhalt einig und bewilligen und beantragen die Eintragung in das Grundbuch.“


    Eine besondere Zweckbestimmung lese ich aus der kurz gefassten Gemeinschaftsordnung nicht raus. Allenfalls diese Passage könnte von Bedeutung sein: „Im Rahmen des nach öffentlichem Recht zulässigen kann jeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum nach Belieben nutzen und es auch verändern.“


    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung weist die Garage als nicht zu wohnzwecken dienenden Raum aus und ansonsten ausdrücklich auch die Wohnungen 1 und 3. Aufteilungsplan bezeichnet Räume u. a. auch mit „wohnen“ und auch „schlafen“.


    Angelegt wurde für den MEA mit Garage ein Teileigentumsgrundbuch und für die Räume 1 und 3 jeweils ein Wohnungsgrundbuch (Aufschrift Grundbuch)

    Im Bestandsverzeichnis wurde als Eintragungstext genau die Formulierung aus dem oben genannten Vertrag gewählt, zum Beispiel:
    „50 % MEA an dem Grundstück … verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Räumen im Erdgeschoss“


    Nun ist mir kurz nach Freigabe die fehlende Zweckbestimmung aufgefallen und habe hierzu auch Schöner/Stöber, Randnummer 2872a und b und die zitierten Entscheidungen OLG München NJW-RR 2017,845 und BayObLG 1998, 39 gefunden. OLG München kam zum Ergebnis der Amtslöschung, weil Bewilligung und Eintragung sich nicht deckten. Der BGH hat entschieden, dass der Zweck sich nicht aus den Angaben im Aufteilungsplan ergibt (BGH, Urteil vom 16. 11. 2012 − V ZR 246/11)


    Es gibt eine Notarmitarbeitervollmacht, wonach diese „zu Änderungen und Ergänzungen befugt sind, die zur Eintragung der Bildung von Wohnung- bzw. Teileigentum erforderlich sind.“

    Meine Überlegung wäre nun, dass aufgrund dieser Vollmacht eine Ergänzungsurkunde (Form 3 WEG?) gemacht wird, in der ausdrücklich die Räume Nr. 1 und 3 als Wohnungen (Wohnungseigentum) und Nr. 2 als Teileigentum angegeben werden und ich daraufhin in der Spalte 6 (oder alternativ in Spalte 3 unter „zu 1“) diesen Zweck nachträglich in den Grundbüchern ergänze.

    Bedenken oder andere Vorschläge? Oder doch Löschung? Oder Widerspruch?


    Auf einer Wohnung lastet übrigens eine Grundschuld. Hier würde ich aber kein Problem sehen. Eine Änderung des Zwecks bedarf ja auch keiner Zustimmung.

  • Wenn Du die Formulierung aus der Teilungserklärung in das Grundbuch übernommen hast, sehe ich keinen Widerspruch, der nach Ansicht des OLG München, Beschluss vom 22.12.2016, 34 Wx 306/16 = NJW-RR 2017, 845 oder des OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. April 2022, 8 W 288/20 = FGPrax 2022, 111 die Löschung von Amtswegen zur Folge haben müsste (s. dazu auch M. Müller im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.06.2022, § 1 WEG RN 353).

    Wenn die mit Nr. 1 und 3 bezeichneten Räume im verbalen Teil der Teilungserklärung nicht als gewerbliche oder als nicht zu Wohnzwecken dienende Räume beschrieben sind und der in Bezug genommene Aufteilungsplan die Räume als Wohnräume, also auch mit den zu einer Wohnung gehörenden Einrichtungen; siehe dazu diesen Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…583#post1217583
    ausweist, dann handelt es sich um Räume, die Wohnzwecken dienen. Dies kann die Bevollmächtigte klarstellen.

    Nach Ansicht von Kral im BeckOK WEG, Hogenschurz, Stand 01.07.2022, § 7 WEG RN 110 könnte bei etwaigen Fehlern in der Aufschrift auch eine rein tatsächliche Unrichtigkeit von Amts wegen berichtigt werden (Zitat: „OLG München ZWE 2017, 175, jedoch nur bei Fehlern in der Aufschrift; Hügel/Elzer § 1 Rn. 19; Schöner/Stöber GrundbuchR Rn. 2872b; Bauer/Schaub/Schneider GBO AT E Rn. 233; Bärmann/Armbrüster Rn. 50; aA OLG Stuttgart FGPrax 2022, 111; OLG München FGPrax 2017, 17; BayObLG NJW-RR 1998, 735, die eine inhaltliche Unzulässigkeit gem. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO annehmen“).

    Die Aufschrift lautet aber doch wohl richtig: Wohnungsgrundbuch

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das beruhigt mich.Danke! Der verbale Teil der Teilungserklärung wurde von mir wiedergegeben. Die anderen Teile der Erklärung sind für mein Problem völlig unwichtig, höchstens diese allgemeine Formulierungen wie in meinem Beitrag wäre von Bedeutung. Aber konkret zu den einzelnrn Einheiten steht da kein Zweck.

    Im Aufteilungsplan steht nichts von Wohnung,da sind nur die einzelnen Räume bezeichnet (Bad, wohnen etc). Nur in der Abgeschlossenheitsbescheinigung steht eindeutig Wohnung.


    Eine Ergänzung des Zwecks kann ich ja noch eintragen und frage da mal beim Notariat dass die das mit ihrer Vollmacht noch machen. Ich würde sagen, dass die Vollmacht noch genutzt werden darf, trotz der erfolgten Eintragung.

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