Eintragungsantrag für Unterwerfung

  • getrennte antragstellung ist nicht dasselbe wie eingeschränkte antragstellung.


    getrennte antragstellung = umkehr zu § 16 II GBO.

    Demharter zu § 16 Rn. 9, 24. Aufl.:

    "Nicht hierher gehört der Fall, dass eine Eintragung mit mehreren Einzelbestimmungen begehrt wird, z. B. eine Hyp. mit Zins- und Zahlungsbestimmungen. Kann einem solchen Antrag nicht vollends stattgegeben werden, so ist er im ganzen zurückzuweisen, falls eine ZwVfg. nicht zur Behebung des Hindernisses oder zur Einschränkung des Antrages führt.
    Dagegen liegen mehrere Anträge vor, wenn eine Hyp. und die Unterwerfung unter die sofortige ZV eingetragen werden sollen (BayObLG 2, 576; a. M. frühere Auflagen)."

    wird nun aber ein antrag eingeschränkt, deckt er sich nicht mehr mit der bewilligung, was an sich nicht sein darf, gleiche situation wie teilweise antragsrücknahme:

    Demharter zu § 13 Rn. 40.

    "Hat sie jedoch zur Folge, dass sich der verbleibende Antrag mit der Eintr.-Bew. nicht mehr deckt, so ist er zu beanstanden oder zurückzuweisen. In aller Regel wird die teilweise Zurücknahme des Entr.-Antrages dahin auszulegen sein, dass damit auch die Eintr.-Bew. entsprechend eingeschränkt wird. Hat der Notar den Antrag nach § 15 gestellt, bedarf er zur Einschränkung der Eintr.-Bew. einer besonderen Vollmacht."

    die einschränkung (=änderung) der bewilligung bedarf neben entsprechender volmacht natürlich der form des § 29.

  • Ich wäre vorsichtigt mit der Eintragung eines Rangvorbehalts, wenn eine ausdrückliche Antragstellung nicht erfolgt.

    Im Falle eines Kaufvertrages ist sicherlich im Wege der Auslegung denkbar, dass ohne ausdrückliche Stellung eines Antrages auf Eintragung eines Rangvorbehaltes die Eintragung des Rangvorbehaltes erfolgt.

    Wird der formalen Auffassung gefolgt, dass der Rangvorbehalt Inhalt des Antrages auf Eintragung der Auflassungsvormerkung ist und daher ohne ausdrückliche Antragstellung die Eintragung erfolgen kann, ergeben sich aber auch nicht unerhebliche Gefahren!

    Man stelle sich einmal folgenden Sachverhalt vor:

    Eltern übertragen ihrem Sohn ein Grundstück. In der Übertragungsurkunde wird ein Veräußerungs- und Belastungsverbot vereinbart, d. h. der Sohn ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Eltern das Grundstück zu belasten und/oder zu veräußern. Weiterhin wird für den Fall, dass der Sohn gegen diese Vereinbarung verstößt, vereinbart, dass im Falle des Veräußerung und Belastung der Sohn verpflichtet ist, das Grundstück an die Eltern zu übertragen. Dieses Recht wird im Wege einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch abgesichert. Die Vertragsparteien sind sich bereits bei Beurkundung des Vertrages darüber einig, dass in naher oder ferner Zukunft ein Darlehen aufgenommen werden muss, um eine Sanierungsmaßnahme durchzuführen.

    Noch während der Abwicklungsdauer erfolgt dann die Bestellung der Grundschuld. Die Eltern wirken als "Nocheigentümer" mit.

    Der Notar stellt sodann als Antrag 1. den Antrag auf Eintragung der Grundschuld und als Antrag 2. den Antrag auf Eigentumsumschreibung sowie den Antrag auf Eintragung der Rückauflassungsvormerkung. Eine Antragstellung hinsichtlich der Eintragung des Rangvorbehalts erfolgt durch den Notar - möglicherweise bewusst, da in seinem Bezirk die Auffassung vertreten wird, dass es diesbezüglich einer gesonderten Antragstellung bedarf - nicht.

    Folgt man der Auffassung, dass der Rangvorbehalt als Bestandteil der Auflassungsvormerkung zur Eintragung gelangen muss, hat dies zur Folge, dass unter Ausnutzung des Rangvorbehalts die Eintragung einer weiteren Grundschuld (wer hindert den Sohn, dass Darlehen privat zu verbrauchen - nach dem Motto: auch Spielcasinos wollen leben) erfolgen kann. Dies hat zwar zur Folge, dass die Eltern ihren Rückübertragungsanspruch gelten machen können, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Eltern die eingetragene (Zweit-)Grundschuld gegen sich gelten lassen müssen.

    Hierbei handelt es sich um einen eindeutigen Fall; aber nicht alles ist so klar und hinterher ist man immer schlauer. Insofern halte ich es für richtig, dass zumindest eine Nachfrage bei dem Notar gestartet wird.

    Vertritt man die Auffassung, dass es sich bei der Eintragung eines Rangvorbehaltes um eine gesonderte Antragtellung handelt, kann später immer noch bei ausdrücklicher Antragstellung eine Eintragung erfolgen.

    Ich weiß nicht, wie in einem Streitfalle Richter entscheiden!!!! Im Zweifelsfall auch gegen eine Rechtsauffassung eines Rechtspflegers mit der Folge, dass bei Eintreten eines Schadensfalles möglicherweise dieser in Anspruch genommen wird (ärgerlich wegen der Eigenbeteiligung).

    Ich meine, dieses Risiko muss nicht eingegangen werden. Selbst als Notariatssachbearbeiter, der naturgemäß ab und zu konträr zu Rechtspflegerauffassung steht, bin ich der Meinung, dass eine ordnungsgemäße Antragstellung durch die Notare erfolgen kann.

    Ich selbst stelle grundsätzlich die entsprechenden Anträge aus der Urkunde im Anschreiben vollständig.

    Dies halte ich für alle Beteiligten am sichersten.

    Hierbei gehe ich natürlich das Risiko ein, dass einzelne Beteiligte diese Auffassung für äußerst bürokratisch halten. Ich gebe zu, dass im EDV-Zeitalter eine sehr formarlistische Bearbeitung erfolgen kann. Warum soll ich dann nicht ohne Mehrarbeit für eine korrekte Antragstellung Sorge tragen.

  • @joachim
    die frage, ob rein verfahrensrechtlich ein antrag notwendig ist oder nicht, hat nun aber nichts damit zu tun, ob irgendwelche rangvorbehalte durch böswillige parteien vereinbarungswidrig ausgenutzt werden.

    das gesetz geht an sich bei getrennter oder verknüpfter antragstellung davon aus, dass es sich um verschiedene rechte handelt, nicht teile von bewilligten rechten. das bayerische oberste hat nun für 800 ZPO eine ausnahme anerkannt, ok, § 800 hat ja auch keinen grundbuchrang und kann jederzeit isoliert nachgetragen werden.

    denn eins ist ist jedenfalls mindestvoraussetzung: die annahme getrennter antragstellung setzt zuallererst einmal voraus, dass beide teile überhaupt nach und nach getrennt eintragbar wären. dann müsste der 2. zunächst abgetrennte antrag bei entsprechender späterer antragstellung an sich später ggf. wie ne rechtsänderung in der veränderungsspalte nachgeholt werden, obwohl es keine rechtsänderung ist. ich würde davon, mit ausnahme des anerkannten 800er falls, die finger lassen. solche fälle dürften häufig unzulässiger teilvollzug eines bewilligten rechts sein, was änderung der bewilligung erfordert. man denke mal ans materielle recht "einigung und eintragung": wenn der eigentümer sich mit dem berechtigten über ne AV mit RV zu seinen gunsten geeinigt hat, will der nicht unbedingt ne AV ohne für ihn nutzbaren RV im GB haben. dem entspricht es von je her, dass antrag und bewilligung sich decken müssen. getrennte antragstellung setzt, jedenfalls im regelfall, getrennte rechte voraus, erlaubt nicht die veränderung des inhalts eines bewilligten rechts.

  • Bei uns (in Rh-Pf.) stellen die Notare regelmäßig den Antrag "die GS nebst Vollstreckungsunterwerfung" einzutragen, so dass es hier idR keine Probleme gibt.

    Selten dass ein Notar nur Bezug nimmt, dann aber auf alle in der UR gestellten Anträge, so dass auch in diesen Fällen die Unterwerfung eingetragen werden kann.

    Im vorliegenden Fall würde ich dem Notar gegebenfalls eine Zwischenverfügung schicken und ihn fragen, ob die Unterwerfung nicht eingetragen werden soll.

    Dann brauchst du nicht ewig auf einen Rückruf warten und der Notar hat was zu tun :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!