Eintragungsantrag für Unterwerfung

  • Hallo zusammen!
    Zu dem Thema würde ich gerne konkret fallbezogen, aber auch ganz allgemein mal rundfragen.
    Ich habe z .Zt. gleich zwei Fälle vorliegen (beide von Notaren aus Rheinland-Pfalz) bei denen es im Anschreiben heißt "beantragt wird die Eintragung der Grundschuld".
    In der Urkunde ist es so formuliert, daß bewilligt und beantragt wird die Eintragung
    a) der Grundschuld nebst Zinsen etc.
    b) der Unterwerfung
    Ich meine, wenn in der Urkunde so eindeutig die beiden Eintragungen getrennt aufgeführt werden, kann ich aufgrund des mir vorliegenden Antrages die Unterwerfung nicht eintragen.
    Ich habe in einem Fall auch schon versucht, die Sache telefonisch zu klären, da warte ich allerdings schon seit Freitag Morgen auf den zugesicherten Rückruf - meine Neigung ohne weitere Rückfrage antragsgemäß einzutragen wird von Minute zu Minute größer ;)

    Wie seht ihr das? Verlangt ihr grundsätzlich, daß die Unterwerfung ausdrücklich beantragt wird? Oder - so mache ich es - nur, wenn die Urkunde so (oder vergleichbar) formuliert ist, wie die o.g.?
    Ich habe ohnehin selten Grund mir darüber Gedanken zu machen, weil es hier "üblich" ist, daß die Notare den Antrag ausdrücklich stellen.
    Ich schätze mal, in Rheinland-Pfalz dürfte es "üblich" sein, nur die Grundschuld zu beantragen...

  • Hmm, mir wäre vermutlich in der Praxis nicht mal aufgefallen, dass der Notar den Antrag auf Eintragung der Unterwerfung nicht gestellt hat.

    Hier ist es üblich, dass die Notare entweder "die in den Urkunden enthaltenen Anträge" stellen oder es auch einzeln aufgeführt wird. Kann aber trotzdem nicht sagen, dass ich es in Deinem Fall beanstandet hätte bzw. nur die Grundschuld ohne Unterwerfung eingetragen hätte. Vermutlich hätte ich beides eingetragen. Warum sollte jemand eine nach § 800 vollstreckbare Grundschuld teuer beurkunden lassen und dann die Unterwerfung nicht eintragen lassen?!

    Rein formal betrachtet hast Du aber natürlich Recht!
    Der Antrag fehlt!

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also ich würde mit 800 eintragen. Weil ich "Grundschuld" und "800" als "Einheit" sehe.

    Anders, wenn "Eintragung der Grundschuld" beantragt ist, und noch ein "Rangrücktritt der Vormerkung" in der Urkunde drin ist - dann fordere ich (wie Du telefonisch) einen ergänzenden Antrag nach.

    Ich würd auf keinen Fall ohne 800 eintragen (würdest Du sicher auch nicht ;) ). Es ist eindeutig, was gewollt ist. Selbst, wenn es der Antrag so nicht hergibt, sind wir doch verpflichtet, das von den Parteien gewollte ins Grundbuch zu befördern. (Amen:kardinal: )

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Ist mir (Rheinland-Pfalz) tatsächlich auch noch nie aufgefallen. Ohne es genau nachzuprüfen, würde ich sagen, die meisten Notare stellen hier ihre Anträge so oder eben nur "zum Vollzug nach § 15 GBO". Wenn ich jetzt anfengen wollte, nur die Grundschuld ohne die Unterwerfung einzutragen, könnte ich mich vermutlich vor ärgerlichen Anrufen gar nicht retten.

  • Die Anträge werden bei uns weit überwiegend so gestellt. Ich sehe das so ähnlich wie "Franziska". Die Unterwerfung gehört zum Inhalt der Grundschuld. Sie wäre ja isoliert auch nicht eintragungsfähig. Mit entsprechender Argumentation könnte man ja auch die Eintragung von Zinsen und einer Nebenleistung verweigern, weil sie ja nicht beantragt ist. Nur weil in der Urkunde der Übersicht halber von a) und b) geschrieben wird, kann ich das nicht anders sehen.

    Übrigens: Dir Formulierung "die in den Urkunden enthaltenen Anträge" sehen wir überhaupt nicht gern. Sie wird von einigen Kollegen auch mit der begründung beanstandet, dass § 15 GBO die Anträge der beteiligten ausschließt und deshalb auch nicht auf sie Bezug genommen werden kann.

  • 800 ZPO braucht im eintragungsantrag nicht speziell erwähnt werden, genauso wenig wie zinsen, nebenleistung, brief etc.

    der antrag bezieht sich ja auf die mit eingereichte urkunde und könnte auch nur "...anliegende urkunde zum vollzug" lauten. eine rechtsgrundlage für die ausdrückliche nennung gibt es nicht.

    neben dem rein rechtlichen entspricht die annahme, eine 800er grundschuld solle ohne § 800 eingetragen werden, auch nicht der lebenserfahrung. wenn das ganz ausnahmsweise gewollt sein sollte, wäre es, als abweichung von der eingereichten urkunde, ausnahmsweise ausdrücklich zu erwähnen.

  • Zitat von oL

    800 ZPO braucht im eintragungsantrag nicht speziell erwähnt werden, genauso wenig wie zinsen, nebenleistung, brief etc.

    der antrag bezieht sich ja auf die mit eingereichte urkunde und könnte auch nur "...anliegende urkunde zum vollzug" lauten. eine rechtsgrundlage für die ausdrückliche nennung gibt es nicht.



    Sehe ich grundsätzlich auch so aber was ist mit einem in der Bewilligung enthaltenen Rangvorbehalt (RV)?

    Problem:
    Manchmal werden mehrere Recht an unterschiedlichen Daten beantragt und die letzte Bewilligung enthält einen RV, der für die vorher beantragten Rechte passt. Der Notar sagt zur Eintragung des RVs nichts.
    Ich würde ihn dann nicht eintragen. Konsequenterweise trage ich den RV auch in anderen Fällen nur ein, wenn der Notar den Antrag ausdrücklich auch gestellt hat (oder eben alle Anträge stellt). Beantragt er hingegen nur, "die Grundschuld einzutragen", trage ich ohne RV ein.

    Andere Meinungen?

    Ulf

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  • Geb's zu. Nicht so wirklich gekonnt vorgetragen! Ich versuche, es anhand eines konkreten Beispiels deutlich zu machen.

    Also:

    Es werden im Abstand von ein paar Minuten vom Notar verschiedene Urkunden zum Vollzug eingereicht.

    Z.B:
    1. Grundschuld über 120.000 EUR nebst 15 % Jahreszinsen und 5 % Nebenlesitung für Käufer aufgrund Belastungsvollmacht vom Erwerber bestellt.
    2. KV mit Bewilligung der Auflassungsvormerkung sowie Bewilligung eines Rangvorbehalts bei der Vormerkung für ein Grundpfandrecht von bis zu 120.000 EUR nebst 15 % Jahreszinsen und 5 % Nebenlesitung

    Der Notar stellt
    1. die Anträge aus der Grundschuldbestellungsurkunde und
    2. den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung (zum RV wird also nichts gesagt)

    Ich würde den RV nicht eintragen, da dieser Antrag vom Notar nicht gestellt ist. Zudem würde ich davon ausgehen, dass der RV für das nun schon mit Antrag 1 beantragte Recht gedacht war und daher hier überflüssig wäre.

    Um konsequent zu sein, muss ich die AV aber auch dann ohne RV eintragen, wenn der Antrag zu 1 nicht vorliegt. Schließlich greift mein Grund, der Antrag des Notars zum RV fehle, auch dann.

    Ulf

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  • der rangvorbehalt ist materiell-rechtlich inhalt des rechtes, mit dem er eingetragen wird. wird das recht (hier: AV) zur eintragung beantragt, ist es seinem kompletten inhalt nach einzutragen, also einschl. RV.

    sollte der RV sich seinem zweck nach erledigt haben, bleibt er halt unausgenutzt, schadet keinem und kostet nichts.

    (amts-) ermittlungen, ob sich der von den parteien gedachte zweck des RV schon erledigt hat oder ob ggf. weitere GS kommen sollen, braucht das GBA nicht anzustellen.

  • Zitat von oL


    sollte der RV sich seinem zweck nach erledigt haben, bleibt er halt unausgenutzt, schadet keinem und kostet nichts.



    Und wenn er eben nicht unausgenutzt bleibt sondern irgendwann ein 3. Antrag kommt, eine Grundschuld über 100.000 EUR unter Ausnutzung des bei der AV eingetragenen RVs einzutragen?
    Dann gehen der AV plötzlich statt der eigentlich von den Berechtigten gewollten 120.000 EUR nun 220.000 EUR vor.

    Und wenn der RV tatsächlich Inhalts des Recht ist, dann könnte der Notar doch eigentlich auch nicht einfach beantragen, den RV entgegen der Bewilligung nicht einzutragen, oder!? Aber solche Fälle gibt es auch.

    Ich glaube, ich bleibe dabei:
    Ist ausdrücklich nur die Eintragung des Rechts vom Notar beantragt, trage ich ohne RV ein. Der Notar kann den Antrag ja nach Erhalt der Eintragungsnachrichten nachschieben, wenn der RV doch rein soll.

    Ulf

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  • Zitat von Ulf

    Dann gehen der AV plötzlich statt der eigentlich von den Berechtigten gewollten 120.000 EUR nun 220.000 EUR vor.



    dein schutzgedanke zugunsten des käufers in allen ehren, aber eben das "eigentlich gewollte" ist doch dem GBA hier gar nicht bekannt, es handelt sich um eine vermutung. vielleicht will der erwerber auch noch über den kaufpreis hinaus finanzieren, für umbau oder sonstwas.

    um mißbrauch zu vermeiden enthalten die belastunsvollmachten zudem regelmäßig "RV kann nur zu protokoll des amtierenden notars ausgenutzt werden". denn auch der gewollte RV kann sonst vom eigentümer für andere zwecke ausgenutzt werden. auch der bevollmächtigete erwerber könnte den RV für kaufpreisfremde mittel benutzen. all das kann das GBA kaum wissen oder prüfen.

    die notaranträge "ohne RV", obwohl bewilligt, dürften auf erteilten vollzugs- und änderungsvollmachten des notars beruhen und eine änderung der bewilligung darstellen und daher mit siegel zu versehen sein.

    § 15 GBO alleine erlaubt ja nicht einmal die getrennte antragstellung bei separaten rechten, deren anträge konkludent verknüpft sind.

    ohne eine förmliche änderungserklärung im antrag dürfte die eintragung ohne den bewilligte rv unzulässig sein.

  • Zitat

    § 15 GBO alleine erlaubt ja nicht einmal die getrennte antragstellung bei separaten rechten, deren anträge konkludent verknüpft sind.


    Er erlaubt aber die getrennte oder teilweise Antragstellung, sofern der Wille der Parteien dem nicht entgegensteht. In den meisten Urkunden wird dem Notar ausdrücklich getrennte Antragstellung gestattet. Zumindest in einem solchen Fall wäre ein Antrag auf Eintragung ohne RV zulässig.

    Es handelt sich insoweit wohl um einen unklaren Eintragungsantrag, den man durch ZWVfg klarstellen lassen muss/darf - oder eben durch ein Telefonat.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Franziska
    klärung durch kurzen anruf ist sicher ein guter weg.

    der RV jedoch ist kein eigenes recht sondern rechtsinhalt des rechts (s. oben) bei dem er eingetragen wird. er kann daher m. E. auch nicht getrennt beantragt werden, ohne zugleich die bewilligung zu ändern.

    auflösung von gem. 16 II GBO verknüpften anträgen geht nicht im rahmen des § 15, sondern nur aufgrund besonderer ermächtigung. dann bedarf der antrag aber der form des § 29 (siegel).

  • @oL

    Ich finde, es ist ein gewaltiger Unterschied, ob ich eine Urkunde mit der Bitte "um Vollzug" eingereicht bekomme, oder ob ein Notar, der zur getrennten Antragstellung aus der Urkunde auch noch ausdrücklich bevollmächtigt ist (wozu dient denn diese Vollmacht, wenn ja doch alles ein Antrag ist?), von mehreren in der Urkunde enthaltenen Anträgen nur einen stellt.
    Ich rede jetzt hier nur von den Fällen, in denen die Anträge in der Urkunde auch ganz eindeutig getrennt sind (also z.B. durch verschiedene Buchstaben oder Ziffern). Dann zieht auch das Argument "Zinsen und Nebenleistungen müssen ja auch nicht gesondert beantragt werden" nicht. Die sind dann nämlich klarer Bestandteil des Antrages auf Eintragung der Grundschuld.
    Ob diese weiteren Anträge jetzt die Unterwerfung, ein Rangvorbehalt, ein Wirksamkeitsvermerk oder eine Rangänderung sind ist in meinen Augen völlig egal.
    Wenn der Notar einfach nur "Vollzug" beantragt, ist es mein Job mir aus der Urkunde alles rauszusuchen, was beantragt ist, wenn der Notar aber einen speziellen Eintragungsantrag stellt, dann ist es seiner.
    Und ich finde, soviel Genauigkeit bzw. Sorgfalt kann man von einem Notar schon erwarten. Ich will nicht raten müssen, was denn jetzt gewollt ist.

  • Zitat von Kirsten

    Und ich finde, soviel Genauigkeit bzw. Sorgfalt kann man von einem Notar schon erwarten. Ich will nicht raten müssen, was denn jetzt gewollt ist.



    Schön gesagt!!! Kann ich nur unterschreiben! Leider nehmen die Fälle, in denen man nicht so genau weiss, was der Notar nun eigentlich alles will und was nicht, (hier zumindest) immer mehr zu.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ich glaube, wir verstehen unter "getrennter antragstellung" nicht dasselbe und reden daher ein wenig aneinander vorbei. getrennte antragstellung bezieht sich m. E. auf getrennte rechte, nicht auf teile eines rechts.

    antrag auf hypothek ohne die bewilligten zinsen ist keine getrennte antragstellung.
    antrag auf eigentumsumschreibung ohne bewilligte löschung AV ist getrennte antragstellung.

    ob eine rein optische aufgliederung in der bewilligung nach ziffern oder buchstaben gemacht wird, kann rechtlich keinen unterschied machen.

    siehe im übrigen meine beitrage vom 04.06. und 05.06.04 hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=231&page=1

  • Zitat

    Leider nehmen die Fälle, in denen man nicht so genau weiss, was der Notar nun eigentlich alles will und was nicht, (hier zumindest) immer mehr zu.


    ... und dann gibt es da noch die Fälle, in denen der Notar selbst nicht weiss, was er eigentlich will. Dann mutiert der RPfl zum Trüffelschwein. :D

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • @oL:

    Es wäre dann nach Deiner Sichtweise auch kein getrennter Antrag für die Grundschuld und die Unterwerfung, wenn in der GS-Urkunde a) die Eintragung der Grundschuld und b) der Unterwerfung bewilligt werden und dort ein Zusatz steht wie "Die vorgenannten Anträge sowie etwaige weitere in der Urkunde gestellte Anträge sind nicht als einheitliche Anträge zu behandeln" steht?

  • Wenn in einer Urkunde beantragt wird
    a) Eintragung der Grundschuld nebst Zinsen pp
    b) Unterwerfung/Rangvorbehalt/Wirksamkeitsvermerk...
    dann sind das für mich verschiedene Anträge, die - entsprechende Bevollmächtigung vorausgesetzt - der Notar auch getrennt vollziehen lassen kann.
    Macht das Sinn - was weiß denn ich? Ich kenne doch die konkreten Verhältnisse nicht, wenn ich an meinem Schreibtisch sitze. Weiß ich denn, ob der Notar gute Gründe hat, zunächst nur die Grundschuld zur Eintragung zu beantragen? Muß ich auch nicht, das prüft ja der Notar, bevor er einen Antrag einreicht - sollte er zumindest.

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