Zwangsgeldvollstreckung (VA) im Ausland

  • Guten Morgen!

    Wer hat schon mal ein Zwangsgeld im Ausland vollstreckt?
    Die Zwangsgelder resultieren daraus, dass die Zahlungsverpflichteten beim Versorgungsausgleich nicht mitwirken. Bislang saßen meine Zahlungsverpflichteten immer im Inland, diesmal sitzen sie in Polen bzw. Bulgarien. Also, kann mir jemand auf die Sprünge helfen, wie ich das ZG in Polen/Bulgarien vollstrecke?

    Vielen Dank im Voraus.

  • Würde die Akte dem Richter vorlegen und darauf hinweisen, dass eine Vollstreckung im Ausland wenig erfolgsversprechend und extrem zeitaufwendig ist. Der soll sich dann mal überlegen, ob das Zwangsgeld dennoch vollstreckt werden soll.

    Wie man das dann praktisch macht, kann ich nicht sagen. Unsere Richter sind da zum Glück bislang immer einsichtig genug gewesen und daher gab es so einen Fall meines Wissens hier noch nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Würde die Akte dem Richter vorlegen und darauf hinweisen, dass eine Vollstreckung im Ausland wenig erfolgsversprechend und extrem zeitaufwendig ist. Der soll sich dann mal überlegen, ob das Zwangsgeld dennoch vollstreckt werden soll.

    Wie man das dann praktisch macht, kann ich nicht sagen. Unsere Richter sind da zum Glück bislang immer einsichtig genug gewesen und daher gab es so einen Fall meines Wissens hier noch nicht.


    Dito
    Sollten doch Vollstreckungsversuche erfolgen müssen, dann würde ich in die entsprechenden Länderteile der ZRHO schauen. Ggf. muss der Zwangsgeldbeschluss erst bestätigt/anerkannt/was-auch-immer werden.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich habe ebenfalls einen solchen Fall. Schuldner wohnt in Dänemark..

    Kann jmd helfen.. oder zumindest in die richtige Richtung weisen :)

  • Hallo,

    ich sitze auch gerade über eine Zwangsgeldvollstreckung in Österreich. Leider möchte mein Richter auch, dass dort vollstreckt wird :cool:.

    Bis jetzt habe herausgefunden, dass ich neben der Bestätigung nach Art. 54/58 einen Antrag auf Erklärung der Vollstreckbarkeit und auf Bewilligung der Exekution stellen muss. Zugleich muss ich einen Exekutionsantrag einreichen. Zum Glück ist der online eingestellt durch Österreich.

    Was ist eigentlich mit den anfallenden Gerichtskosten? Sind wir kostenbefreit und ggf. nach welcher Norm? So richtig finde ich nichts im österreichischen GGG.

    Vielen Dank
    Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Ich habe ein Zwangsgeld von einem Beteiligten einzutreiben, der in Finnland wohnt.

    Hat jemand damit Erfahrungen und kann mir sagen, wie ich konkret vorgehen muss? Das Verfahren befindet sich in dem Stadium, dass ich die Zahlungsaufforderung und die erste Mahnung jeweils formlos übersandt habe.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) hat auf seiner Homepage Informationen zur Unterhaltsrealisierung im Ausland. Da gibt es Inforationen für einzelne Länder, z.T. auch zum dortigen Vollstreckungsrecht. Vielleicht hilft dir das weiter.

    Vielleicht ist ja auch die dort für Finnland zuständige Fachkraft so freundlich, dir Tipps zu geben, obgleich nur Mitglieder diesen Service erhalten.

  • Lieber Kollege, deinen Hinweis finde ich treffend. Ich hätte auf das Bundesamt für Justiz hingewiesen, die mich immer gerne beraten. Dort hat man auch reichlich Zeit für eine Beratung, denn von den Gerichten werden sie kaum einmal um Rat gefragt.

  • Der Zwangsgeldbeschluss fällt in den Anwendungsbereich der Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (EuGVVO).
    Zunächst musst Du eine Bescheinigung gem. Formblatt I EuGVVO erteilen.
    Das Formular befindet sich in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal:
    https://e-justice.europa.eu/content_judgme…forms-273-de.do
    Es ist das Formular in finnischer Sprache zu verwenden, die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
    Eine Übersetzung der Eintragungen wird im Regelfall nur bei ergänzende Eintragungen benötigt.
    Ob letztlich eine Übersetzung der Eintragungen in finnischer Sprache benötigt wird, entscheidet das Vollstreckungsorgan in Finnland.

    Die Bescheinigung kannst Du nur erteilen; falls
    die Zwangsgeldandrohung der Schuldnerparte wirksam zugestellt worden ist,
    die Höhe des Zwangsgeldes im Zwangsgeldbeschluss endgültig festgesetzt worden ist (Art. 55 EuGVVO,
    der Zwangsgeldbeschluss rechtskräftig ist
    und die Voraussetzungen für die Zwangsvollsteckung nach den deutschen Vorschriften vorliegen.

    Vor Erteilung der Bescheinigung wird die Schuldnerpartei nicht angehört;
    eine Ausfertigung der Bescheinigung wird der Schuldnerpartei von Amts wegen zugestellt, § 1111 I S. 2 ZPO.

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info im Justizportal entnommen werden:
    https:http://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/eugvvo.pdf

    Hinsichtlich der Zwangsvollstreckung in Finnland: siehe Informationen im EJN: http://ec.europa.eu/civiljustice/e…ment_fin_de.htm

    4 Mal editiert, zuletzt von rolli (15. August 2018 um 00:32)

  • Hm, ich meine, mich auch an so eine Aussage zu erinnern. Aber wann genau das war oder wo es steht, kriege ich gerade leier nicht mehr zusammen.

    Edit:
    Andererseits habe ich gerade nach etwas Suchen diese Entscheidung des BGH (Beschluss vom 25. März 2010 – I ZB 116/08) gefunden, wonach zumindest ein Ordnungsgeld, das ja auch nach JBeitrG vollstreckt wird (bei Entscheidungsfassung noch JBeitrO) im Ausland beigetrieben werden kann, wenn man das entsprechende Prozedere (Bestätigung als eurpoäischer Vollstreckungstitel etc.) durchläuft...

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Hm, ich meine, mich auch an so eine Aussage zu erinnern. Aber wann genau das war oder wo es steht, kriege ich gerade leier nicht mehr zusammen.

    Edit:
    Andererseits habe ich gerade nach etwas Suchen diese Entscheidung des BGH (Beschluss vom 25. März 2010 – I ZB 116/08) gefunden, wonach zumindest ein Ordnungsgeld, das ja auch nach JBeitrG vollstreckt wird (bei Entscheidungsfassung noch JBeitrO) im Ausland beigetrieben werden kann, wenn man das entsprechende Prozedere (Bestätigung als eurpoäischer Vollstreckungstitel etc.) durchläuft...

    Aus der genannten Entscheidung geht hervor, dass eine Vollstreckung des Ordnungsgeldes nach dem JBeitrG im Ausland gerade nicht stattfinden kann.

    Es steht dem Gläubiger jedoch offen, das Ordnungsgeld nach § 890 ZPO im Ausland vollstrecken zu lassen. Das Familiengericht ist diesbezüglich aber außen vor.

  • ojeh...das kommt davon, wenn hauptsächlich die Leitsätze liest :oops::daemlich:peinlich:

    Äh, in dem Fall ... *hüstel* *hüstel*... stützt diese Entscheidung natürlich eindrucksvoll die von Frog und mit vertretene Ansicht der ausschießlichen Inlandsvollstreckung! :D

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

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