Erwerb, Errungenschaftsgemeinschaft nach bulgarischem Recht

  • Lt. KV leben die Ehegatten in Errungenschaftsgemeinschaft nach bulgarischem Recht. Sie erwerben jedoch zu je 1/2 Anteilen. Weitere Angaben enthält der KV nicht. Ist der Erwerb zu Anteilen möglich oder muss in Errungenschaftsgemeinschaft nach bulgarischem Recht erworben werden?

  • Bulgarien hat zwar seit 2009 ein neues Ehegüterrecht (s. BWNotZ 5/2010, 215)

    http://www.notare-wuerttemberg.de/nachrichten_in…OTZ_05_2010.pdf

    mit den Güterständen der Gemeinschaft und der Gütertrennung, wobei mangels Wahl derjenige der Gemeinschaft (= wie zuvor die Errungenschaftsgemeinschaft) gilt.

    Wenn die Beteiligten jedoch angeben, im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft zu leben, ist ohne vorherige Rechtswahl kein Erwerb zu je ½ möglich (OLG München, DNotZ 2009, 683, und OLG Schleswig, Rpfleger 2/2010, 73 (jeweils Niederlande) und OLG Düsseldorf, Rpfleger 2010, 319 (Spanien)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich glaube, das ist so zu plakativ:

    In den Entscheidungen des OLG München DNotZ 2009, 683 = Rpfleger 2009, 445 sowie des OLG Schleswig Rpfleger 2010, 73 geht es vor allem um den Streit, wie die niederländische Gütergemeinschaft überhaupt gestrickt ist, was hierzulande streitig ist und was die Rechtsprechung bislang so beantwortet hat, dass eine Eintragung in Miteigentum nicht möglich sei (OLG Schleswig Rpfleger 2010, 73; OLG München DNotZ 2009, 683 = Rpfleger 2009, 445; OLG Oldenburg Rpfleger 1991, 412; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 5; LG Koblenz 2 T 124/08 n.v.; Hügel/Zeiser Int. Bez. Rn. 82.27; a.A. Schotten/Schmellenkamp, Das Internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, S. 533 f; Meikel/Hertel Einl. L Rn. 212 Fn. 350 m.w.N.).

    Nach dem niederländischen Recht umfasst das Gesamtgut alle Gegenstände der Ehegatten, sofern nicht ein Schenker oder Erblasser verfügt hat, dass der Gegenstand nicht in das Gesamtgut fallen solle (Art 1: 94 BW). Ein Vermögensgegenstand wird mangels anderer Vereinbarung der Ehegatten von demjenigen Ehegatten verwaltet, von dessen Seite er in das Gesamtgut gefallen ist (Art 1: 97 Abs 1 BW). Das gilt nach der Vorschrift auch für Surrogate (Bergmann/Ferid Int. Ehe- und Kindschaftsrecht Niederlande, 106, 107).
    Quelle: Hügel/Zeiser Int. Bez. Rn. 82.27

    Damit kann bei gesetzlichem Güterstand nach niederländischem Recht nach herrschendem deutschem Verständnis überhaupt kein Miteigentum vorliegen.

    Interessanter für den vorliegenden Fall ist die Entscheidung des OLG Düsseldorf:

    Die Entscheidung des OLG Düsseldorf Rpfleger 2010, 319 befasste sich mit dem Fall, dass dem Grundbuchamt bereits bekannt war, dass die Erwerber an anderer Blattstelle bereits "in Errungenschaftsgemeinschaft nach spanischem Recht" eingetragen waren. Daraus folgerten Grundbuchamt und Beschwerdegericht, dass eine spätere Eintragung zu je 1/2 unmöglich ist. Nach spanischem Recht sind zwar Sondergut jedes einzelnen Ehegatten unter anderem das Vermögen, das ihm bei Eheschließung bereits gehört hat, das er ab der Eheschließung unentgeltlich erworben hat, das er als Surrogat aus seinem Sondergut oder das er aufgrund eines ihm zusehenden Vorkaufs- oder Rückkaufsrechts erworben hat, Art 1346 CC (Hügel/Zeiser Int. Bez. Rn. 82.40). Nach Aktenlage fand sich für ein Sondergut kein Hinweis, womit diese Möglichkeit als fernliegend und "mehr als theoretisch" betrachtet wurde. Die Frage kann nach dieser Entscheidung nur sein, wie theoretisch es ist, dass die Ehegatten bereits Sondergut haben, mit welchem sie den Grunderwerb nun vornehmen. Denn dann wären die Anteile am erworbenen Grundstück Surrogate und stünden jedem einzelnen allein zu. Im vorliegenden Falle spielt aber auch mit, dass die Ehegatten woanders bereits in Errungenschaftsgemeinschaft nach spanischem Recht eingetragen waren.

    Zum bulgarischen Recht heißt es bei Hügel/Zeiser Rn. 82.6:
    "Gesetzlicher Güterstand von 1968 bis zum 30.09.2009 war die Errungenschaftsgemeinschaft (zuvor: Gütertrennung). Gesamtgut war das während der Ehe erworbene Vermögen, wenn beide Ehegatten einen gemeinsamen Beitrag zum Erwerb der jeweiligen Sache leisten, mag der Beitrag eines von ihnen auch nur geringfügig sein. Etwaige Ungleichgewichte hierbei konnten bei Beendigung der Gütergemeinschaft ausgeglichen werden. Was ein Ehegatte vollständig allein erworben hatte, blieb sein Alleineigentum, ebenso alles, was ihm vor der Eheschließung gehört hatte, was er in der Ehe durch Erbfolge oder Schenkung erworben hat, was ihm zum beruflichen Gebrauch zu dienen bestimmt war sowie die Surrogate hieraus."

    Nun ist die Frage, ob vorliegend zum denkbaren Alleineigentum jedes Ehegatten noch Ausführungen gemacht werden müssen, um den Widerspruch zwischen Güterstand und Erwerbsanteilen zu beseitigen, oder ob man meint, die abstrakte Möglichkeit des Alleinerwerbs genüge, oder ob man die abstrakte Möglichkeit des Alleinerwerbs als theoretisch und fernliegend betrachtet. Ein Aspekt hierbei könnte sein, ob die Erwerber eine Finanzierung brauchen, weil das mit einem Surrogationserwerb nur noch schwer zusammenpasst (wobei, wie man von der Testamentsvollstreckung her weiß, auch das nicht unmöglich ist).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • :gruebel: Wurde die Ausgangsfrage eigentlich geklärt? Stehe gerade vor dem selben Problem:
    Ehegatten leben in Errungenschaftsgemeinschaft nach bulgarischem Recht, sie erwerben jedoch zu je 1/2 Anteil.
    Ist der Erwerb zu Anteilen möglich oder muss in Errungenschaftsgemeinschaft nach bulgarischem Recht erworben werden?

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Seit dem 01.10.2009 ist es auch bei Geltung des Güterstands der Gemeinschaft möglich, durch vertragliche Regelung eine anderweitige güterrechtliche Regelung zu treffen (das war bei der zuvor geltenden Errungenschaftsgemeinschaft nicht zulässig).

    In der BWNotz 5/2010, 215 (richtiger Link:
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_05-2010_v2.pdf)
    ist dazu ausgeführt (Hervorhebung durch mich):

    „…Wenn die Ehegatten keinen Güterstand wählen, gilt der Güterstand der Gemeinschaft. Die Wahl kann auch noch nachträglich erfolgen, wobei hier Unterschriftsbeglaubigung genügt. Die Regelungen zu diesen typisierten Güterständen können nicht modifiziert werden. Daneben ist jedoch auch ein vertraglicher Güterstand zulässig, der selbst gestaltete Eheverträge ermöglicht. Dieser kann auch Vereinbarungen zum ehelichen/nachehelichen Unterhalt und zum Kindesunterhalt enthalten. Solche Eheverträge, die auch nach Eheschließung zulässig sind, müssen notariell beurkundet werden. Die Wahl eines typisierten Güterstandes oder die Vereinbarung eines vertraglichen Güterstandes wird in der Heiratsurkunde vermerkt und in einem öffentlichen Register über die Vermögensbeziehungen von Ehegatten eingetragen.

    Möglicherweise haben die Ehegatten einen Ehevertrag abgeschlossen, der den Erwerb zu je ½ ermöglicht. Ich würde dazu beim Notar Rückfrage halten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (9. November 2016 um 11:33) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • Habe ein Ehepaar, das vor 2009 Grundbesitz erworben hat (in Errungenschaftsgemeinschaft nach bulgarischem Recht). Nun erwerben sie wieder. Liege ich richtig, dass ich sie nun im Güterstand der Gemeinschaft nach bulgarischem Recht eintragen muss?

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