Europäischer Vollstreckungstitel

  • Guten Morgen,
    ich stehe gerade auf der Leitung !!:confused: :confused:
    Folgender Fall:
    Klage auf 4.000,- EUR, Bekl. in Österreich.
    Schriftliches Vorverfahren + Schreiben: Bekl. ist verpflichtet, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, ansonsten alle späteren Zustellungen durch Aufgabe zur Post...
    Versäumnisurteil
    Antrag auf Vollstreckbarkeitsbescheinigung- Bestätigung wurde erteilt

    Jetzt kommt ein Jahr später ein KFA. Wie gehe ich jetzt vor? KFB erlassen und mit KFA ganz normal zustellen durch Aufgabe zur Post (§184 ZPO)?
    Dann kann jedoch später evtl. keine Bestätigung als europ. Vollstreckungtitel erfolgen,oder?( KFA ist ja das verfahrenseinleitende Schriftstück und keine ausreichende Zustellung nach Art. 13 oder 14
    (Art.14 I e). Heilung ist nach Art. 18 auch nicht möglich.)

  • Also ich würde jetzt mal sagen, das das Kf- Verfahren selbständig ist und du über die Behörde zustellen musst oder je nach Land mit Int EgR mit Übersetzung.

  • Wir haben es immer so gesehen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren mit zum Hauptsacheverfahren gehört und deshalb Zustellung durch Aufgabe zur Post möglich ist, wenn im Hauptsacheverfahren die Aufforderung zur Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten ergangen ist. Interessant, daß es da verschiedene Meinungen gibt... Man lernt nie aus.

  • Das KF-Verfahren nach §§ 103ff ZPO ist kein eigenständiges Verfahren. Es ist die lediglich ziffernmäßige Ausgestaltung der Kostengrundentscheidung/-regelung. Daher ist eine Zustellung durch Aufgabe zur Post zulässig und wirksam. Anders in den Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO / § 11 RVG; hier handelt es sich um eigenständige von der zugrundeligenden Hauptsache getrennt anzusehende Verfahren, in denen bereits der Antrag als verfahrenseinleitendes Schriftstück zuzustellen ist.
    Ich gebe allerdings zu, dass des nach der Zustellung durch Aufgabe zur Post möglicherweise Probleme bei der bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel geben kann; allerdings dürfte das verfahrenseinleitende Schriftstück (=Klage) wirksam zugestellt worden sein? Ferner wurde der beklagte mit der Klagezustellung wohl auch über die Folgen seiner Säumnis (inkl. Kostenfolgen) belehrt? Dann könnte es auch mit der Bestätigung klappen.

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