Rechtsnachfolgeklausel aufgrund Mietvertrag

  • Hallo, ich hoffe mir kann jemand helfen...
    Folgender SV: Ein RA möchte jetzt gerne eine Rechtsnachfolgeklausel für seinen Mandanten beantragen. (mir liegt in Moment in dieser Sahe leider nur ein Rtent vor)
    Aufgrund eines Zuschlagsbeschlusses ist der Mandant Eigentümer des Hauses geworden.
    Es sind 2 Urteile in dieser Sache ergangen. In diesen Urteilen waren auch Räumungstitel enthalten.
    Nun ist folgendes passiert. Als der GVZ vollstrecken wollte, hatt der Beklagte bereits mit einem Drittene einen Mietvertrag geschlossen. Dieses war jedoch im streitigen Verfahren nicht bekannt. Vorhin hat mich der RA angerufen und mich gefragt, ob ich in so einem Fall eine Rechtsnachfolgeklausel gegen den Mieter machen würde.
    HAbe einige Kollegen gefragt und wir sind der Meinung, dass hier keine zu erteilen ist, da ich in einem Klauselverfahren kein materielles REcht prüfe und somit auch nicht die Wirksamkeit des Mietvertrages und da es sich dabei um ein komplett neues Rechtsverhältnis handelt, kann diese hier nicht erteilt werden......was mein ihr?:confused:

  • und was ist mit "Besitzer der in Streit befangenen Sache"? Also ich will die RNF Klausel auch nciht erteilen. Habe auch eine Entscheidung gefunden LG Köln 10 Zivilkammer AZ: 10 T 169/91...nur da wird halt auch als Begründung hauptsächlich darauf abgestellt, dass der Mietvertrag schon vor Rechtshängigkeit entstanden ist. Bei mir jedoch erst danach....mir fehlt einfach wirklich eine gute Begründung...

  • Häßlich das Ganze ..., die Frage ist doch ob sich der Räumungsanspruch gegen den Mieter auch gegen den Untermieter (als Eigenbesitzer wie tommy bereits sagte) erstreckt... Ich kann dir nur empfehlen zu der Problematik "Eigenbesitzender Dritter " eventuell noch ein wenig im Forum (Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung) zu lesen und vielleicht noch in den einschlägigen BGB-Kommentaren. Wär schön, wenn du über den Ausgang der Geschichte berichten könntest.

  • Ich kann hier kurzfristig nichts finden, meine aber auch, dass hier nicht ohne weiteres eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt werden kann. Ich würde hierzu mal bei einem Gerichtsvollzieher nachfragen, die haben solche Probleme auch und wissen möglicherweise, wonach hier evtl. auf Räumung geklagt werden muss.
    Evtl. kann hier auch der Richter für Vollstreckungssachen oder Juris oder Beck-Online weiterhelfen.
    Ich habe mich vor Jahren mit dem Problem befasst und habe dann einen Beitrag/eine Entscheidung in der Gerichtsvollzieherzeitung ermittelt, die mir dann der GVZ beschafft hat.

  • also gestern kam ein Richter zu mir und meinte er hätte die Akte während meines Urlaubs in den Fingern hatte und eine BGH Entscheidung dazu gefunden hätte. Diese hat er mir ausgedruckt und in die Akte gelegt. Hatte diese bisher noch nicht vorliegen. Muss halt noch schauen, ob diese jetzt auch wirklich auf meinem Fall passt.

    Ein Poblem jetzt noch für mich: der Mietvertrag ist keine öffentliche Urkunde. Wann wäre denn die Rechtsnachfolge zugestanden?

  • Sag mal aus welchem Titel soll eigentlich vollstreckt werden?
    Aus dem Zuschlagsbeschluss? Oder aus den Zivil-Urteilen?
    Interessant wäre auch die genaue zeitliche Reihenfolge ... wann ist welcher Räumungsanspruch gegen wen entstanden und aus welchem Titel wird nun gegen wen vollstreckt?
    Ist der "Beklagte" ehemaliger Eigentümer des Hauses oder lediglich Mieter?

  • also dazu kann ich morgen was schreiben. hatte ja leider nur ursprünglich ein retent vorliegen. habe die akte aber leider nun im büro und 0 ahnung.....naja, der muss mir zwar noch den mietvertrag vorlegen, jedoch will ich mich ja jetzt schon im vorfeld für oder gegen die erteilung entscheiden...

  • okay, also jetzt kann ich mehr angaben machen.
    der kläger (k) ist durch einen zuschlagsbeschluss eigentümer des grundstücks geworden. gegen den bekl. zu 1 wurde bereits ein räumungstitel erlangt. jedoch hat sich herausgestellt, dass die wohnung(a) (die er räumen soll) mit einer zweiten im hause gelegenen wohnung(b) durch eine treppe verbunden ist. diese soll natürlich auch geräumt werden und deshalb die klage.
    die jetztige klage wurde gegen den bekl. zu 1 gerichtet und gegen den bekl zu 2, der am 18.08.03 einen mietvertrag mit dem bekl. zu 1 geschlossen hat. der mietvertrag bezieht sich zwar nur auf die wohnung(a) jedoch ist unstreitigt, dass diese aufgrund der treppenverbindung auch die wohnung (b) betrifft. es ergehen nun ein teilversäumnisurteil und ein urteil. in diesen urteilen werden die beklagten zur räumung verurteilt und zwar gesamtschuldnerisch.
    der bekl. zu 1 will sich nciht damit abfinden und legt nur noch rm ein. alle rm scheitern.
    jetzt sollte aus den urteilen vollstreckt werden und der gvz bekommt ein schreiben von einer neuen person, die nun in der wohnung zur miete wohnt (angeblich mit mietvertrag, ein nachweis darüber liegt mir noch nciht vor).
    der Anwalt möchte nun, dass sich die urteile auch gegen die neue person richtet und bittet insoweit um klauselerteilung/erweiterung.
    mir wurden jetzt entscheidungen in die akten reingelegt und ich weiß ehrlich gesagt nicht, ob diese wirklich greifen (lg kleve az: 4 T 24/09 vom 17.02.2009,olg düsseldorf az 9 U 115/95, bgh IXa ZB 267/03)

  • Mit wem hat die dritte Person denn einen Mietvertrag geschlossen (mit Bekl. zu 1. oder 2.) und war der Bekl. zu 1 früher Eigentümer des Hauses oder Mieter ?

    Vom Bauchgefühl her würde ich meinen, dass eine RNF-Klausel nicht möglich ist. Wäre aber noch genauer zu prüfen nach den obigen Angaben.

  • Seh ich das richtig, dass das Ganze nicht mehr viel mit der ursprünglichen Versteigerung zu tun hat?
    Diese dritte (neue) Person ist nicht zufällig naher Verwandter des Beklagten zu 1.?

    Ich glaube in dem Sachverhalt muss noch ein wenig sortiert werden ...
    War der Bekl. zu 1. noch berechtigt einen Mietvertrag abzuschließen (war er also zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages noch Eigentümer?). Wenn ja, ist m.M. nach eine Klauselerweiterung nicht möglich, da dann erneut Klage gegen den nunmehr auftretenden Dritten zu erheben ist.
    War er nicht mehr berechtigt einen Mietvertrag zu schließen (weil er durch Zuschlag bereits seine Rechte als Eigentümer verloren hat), dürfte doch wohl der Mietvertrag gar nicht wirksam entstanden sein.

  • ja, du siehst es richtig. Hat mit dem ursprünglichen SV nicht wirklich viel zu tun. Also der Mietvertrag wurde angeblich am 01.02.2010 abgeschlossen und der Zuschlagsbeschluss ist vom 21.09.2009. In dem Antragsschreiben, sagt der " im Hinblick auf die BGH Entscheiduung soll hier die Authenzität dieses Vertrages nicht weiter vertieft werden"- Problem ist, dass der weder Datum noch AZ der Entscheidung genannt hat.
    Am liebsten würde ich den Antrag abschmettern. WEiß aber nicht, ob es so eine BGH-Entscheidung gibt, in der der Mietvertrag wirksam ist....

  • Es geht ja bei Dir um die Vollstreckung aus einem Räumungsurteil, nicht aus dem Zuschlagsbeschluss (da wäre es evtl. anders, § 93 ZVG, vgl. die unter # 11 aE genannten Entscheidungen). Wahrscheinlich wäre eine Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss erfolgversprechender.

    Wenn der angebliche Mietvertrag vor Rechtshängigkeit der Klage geschlossen wurde, dann gelten §§ 727, 325 ZPO eh nicht. Insofern ist keine "Rechtsnachfolge"klausel möglich.

    Daneben gibt es ja noch das Problem "öffentliche Urkunde". Ok, das könnte man vielleicht über "Zugeständnis des Dritten", verbunden mit dem Zeugnis des GV, umschiffen.

  • Wahrscheinlich ist eine Entscheidung des BGH in Bezug auf die zwecks Verfahrensverhinderung durch den Schuldner in der Zwangsversteigerung abgeschlossenen Mietverträge gemeint, die vorliegend jedoch - nach Abschluss des ZVG-Verfahrens - keine Anwendung mehr finden dürfte.

    Außerdem: nirgendwo steht, dass ein Rechtspfleger Alles wissen und kennen muss und im Übrigen ist es eine Sache der Höflichkeit Rechtsprechung, auf die man sich bezieht, auch genau zu benennen.

    Ich würd meine Rechtsauffassung (Ablehnung des Antrages auf Klauselerweiterung) in einem Anschreiben darlegen und gleichzeitig mitteilen, dass diese Auffassung gern nochmal nach genauer Bezeichnung der zitierten BGH-Entscheidung unter Berücksichtigung des Umstandes, ob diese hier Anwendung finden kann oder nicht, überdacht werden kann.

  • okay, also am Besten Schreibe ich dem RA nochmal, dass ich keine RNF in dieser Sache erkenne, da der Mietvertrag durch einen Nichtberechtigten abgeschlossen worden ist und meines Erachtens kein wirksamer Mietvertrag geschlossen worden ist?!

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