Vergütung Nachlassverwalter


  • Hallo!

    Wie setzt ihr die Vergütung des Nachlassverwalters fest?

    Ich hab`gelesen, dass der Nachlassverwalter bezüglich seiner Vergütung mit dem Testamentsvollstrecker und dem Insolvenzverwalter glerichzustellen ist und eine Prozentsatzvergütung erhält.

    Seht Ihr das auch so? - oder setzt ihr mit Stundensatz je nach Qualifikation des Verwalters und Schwierigkeit der Arbeit fest?

  • Die Nachlassverwaltung ist -wie sich aus § 1975 BGB ergibt- eine besondere Art der Nachlasspflegschaft. Der Nachlassverwalter ist daher grundsätzlich wie ein Nachlasspfleger zu vergüten (§§ 1987, 1962, 1915 Abs.1 S.2 BGB), sodass die Vergütungsgrundsätze für Insolvenzverwalter und Testamentsvollstrecker keine Anwendung finden. Auch eine prozentuale Vergütung kommt nicht in Betracht.

    Diese Sicht der Dinge entspricht der hM (OLG München Rpfleger 2006, 405; Palandt/Edenhofer, 66. Aufl., § 1987 RdNr.2; Zimmermann ZEV 2005, 473). Nach abweichender Auffassung stellt § 1987 BGB auch für die Höhe der Vergütung eine Sonderregelung dar (Staudinger/Marotzke § 1987 RdNr.3; Soergel/Stein § 1987 RdNr.2; Fromm ZEV 2006, 298 -letzterer für den Fall, dass ein Unternehmen zum Nachlass gehört-).

    Aufgrund der genannten Entscheidung des OLG München dürfte sich die Streitfrage in praxi erledigt haben.

    Also:

    Bei vorhandenem Aktivnachlass Stundenvergütung ohne höhenmäßige Begrenzung nach § 1915 Abs.1 S.1 BGB und bei Vergütung aus der Staatskasse Vergütung nach den Stundensätzen des § 3 VBVG.

  • Vielen Dank juris2112!!

    In der 3. überarbeiteten Auflage von Jochum, Pohl "Nachlasspflegschaft - ein Handbuch für die Praxis" hab` ich jetzt auch gelesen, dass nunmehr Stundenvergütung zu gewähren ist. In der 2. Auflage (von 2003) wurde noch die prozentuale Vergütung vorgeschlagen - so schnell ändern sich die Meinungen.

  • Jochum/Pohl (RdNr.1132) neigen der abweichenden Auffassung zu, betonen aber, dass alle in Betracht kommenden Berechnungsmethoden zu vergleichbaren Ergebnissen führen müssen.

    In Ergänzung meiner Stellungnahme in #2 sei allerdings nicht verschwiegen, dass eine Vergütung des Nachlassverwalters aus der Staatskasse nach hM nicht in Betracht kommt (KG Rpfleger 1996, 194 = FamRZ 2006, 559; Jochum/Pohl RdNr.1133). Ich halte das für inkonsequent. Wenn man für die Vergütung darauf abhebt, dass es sich bei der Nachlassverwaltung um eine besondere Art der Nachlasspflegschaft handelt, dann muss dies vergütungsrechtlich in jeder Hinsicht gelten.

  • Jochum/Pohl (RdNr.1132) neigen der abweichenden Auffassung zu, betonen aber, dass alle in Betracht kommenden Berechnungsmethoden zu vergleichbaren Ergebnissen führen müssen.

    In Ergänzung meiner Stellungnahme in #2 sei allerdings nicht verschwiegen, dass eine Vergütung des Nachlassverwalters aus der Staatskasse nach hM nicht in Betracht kommt (KG Rpfleger 1996, 194 = FamRZ 2006, 559; Jochum/Pohl RdNr.1133). Ich halte das für inkonsequent. Wenn man für die Vergütung darauf abhebt, dass es sich bei der Nachlassverwaltung um eine besondere Art der Nachlasspflegschaft handelt, dann muss dies vergütungsrechtlich in jeder Hinsicht gelten.



    Ich halte das auch für inkonsequent.

    Der Fall dürfte nach meinem Dafürhalten bei sachgerechter Behandlung aber gar nicht eintreten, weil die Anordnung der Nachlassverwaltung bei einem dürftigen Nachlass abzulehnen ist.

  • letzteres sehe ich nicht so. Es gibt doch bspw. auch Verfahren, wo zum Vermögen ausschließlich noch eine Immobilie gehört und die Erben eine Nachlassverwaltung beantragen, da der Wert der Immo nicht bekannt ist. Stellt sich hier heraus, dass die Belastungen der Abt. III höher sind als der Verkaufspreis, dann ist keine Masse da. Einzige Möglichkeit wäre hier noch eine Verwertungsvereinbarung für den freihändigen Verkauf, ähnlich wie in Inso-Verfahren. Aber darauf muss sich der Gläubiger ja nicht einlassen.

    Aber noch einmal zur Vergütung:
    Wenn Nachlassverwalter und -pfleger nun nach OLG München gleichgestellt werden: Welche Stundensätze bei vorhandenem Aktivnachlass sind denn üblich ??? Im thread weiter unten ging es ja vornehmlich um die (nicht existenten..) Tabellen.

    Bsp.: Nachlass mit 2 Immobilien im Wert von 140.000 € und kleinerem Barvermögen. Stundenaufwand (bis zur Insolvenzantragstellung) etwa 24 Std. Eingeschlossen dabei die Wertermittlung der Immobilien.

    Also, wie würdet ihr vergüten :)

    Vielen Dank,
    mdc



  • Der Erbe, der die Nachlassverwaltung beantragt, hat den vorhandenen Nachlass aufzulisten. Die Valutierung der Belastungen und den Wert der Immobilie würde ich zwecks Prüfung der Dürftigkeit vor der Anordnung aufklären.
    Die Höhe des Stundensatzes ist Einzelfall-bezogen festzulegen und das ist eben eine Ermessensentscheidung. Auf das von Dir genannte Beispiel wird es deshalb keine allemeingültige Antwort geben.

  • @juris :) :daumenrau

    @womü: würde aber dann bedeuten, dass vom RPfl vor Anordnung der Nachlassverwaltung ein Sachverständiger eingesetzt wird, denn der Erbe ist ja gerade bei der Nachlassverwaltung mit der Aufstellung der Vermögenswerte / Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten überfordert. Und gerade die Wertermittlung bei Immobilien stellt den Laien (bzw. Erben) vor erhebliche Schwierigkeiten; ein Rückgriff auf Makler wäre zwar auch für den Erben möglich, doch Makler können m.E. oft nicht sachgerecht bewerten (oder haben noch andere wertbeeinflussende Interessen...). In praxi habe ich solche Bewertungen daher schon mit Variationen von 150 % erlebt.
    Wie verfährst Du denn ganz praktisch in diesen Fällen ?
    Meine Frage zum Stundensatz zielte im Übrigen auf einen ungefähren Wert ab, bzw. die mögliche Bandbreite in solchen Fällen.
    In welchem Ermessensrahmen setzt Du denn die Vergütung fest ? Welche Kriterien werden dabei angewandt ?

  • Das würde mich auch sehr interessieren. Die Bandbreite geht ja ganz schön auseinander, wobei man wiederum aber alle Argumente nachvollziehen kann.:gruebel:

    Was mich zu der Frage bringt, wie lasst Ihr euch die Tätigkeiten/ Ermittlungen des Nachlasspflegers/ Verwalters denn nachweisen?

    Ich hab jetzt die dritte Akte auf dem Tisch aus der null komma nix hervorgeht. Ist das normal, dass zum Schluss lapidar kommt, Erben konnten nicht ermittelt werden? Das ist m. E. doch sehr dürftig?:(

  • Ich hab jetzt die dritte Akte auf dem Tisch aus der null komma nix hervorgeht. Ist das normal, dass zum Schluss lapidar kommt, Erben konnten nicht ermittelt werden? Das ist m. E. doch sehr dürftig?:(



    Normal ist das, was du bzw. der/die Vorgänger/in im Amt als üblich angenommen wurde. Wenn du als neue Rpflin jetzt ein anderes "normal" einführst, dann wird sich der Pfleger wohl nun daran orientieren müssen...


    P.S.
    Ganz allgemein kann man aber schon sagen, daß die NL-Pfleger nicht in ewig langen Berichten genau darlegen was sie gemacht haben. Wenn man als Rpfl. den Pfleger kennt und sich gegenseitig vertraut, muß man auch nicht immer alles bis in Detail prüfen oder sich belegen lassen. Voraussetzung ist allerdings, daß man als Rpfl einen fähigen NL-Pfleger bestellt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich wills ja nicht in allen Einzelheiten wissen, aber einen groben Überblick, Stammbaum oder irgend etwas möchte ich schon haben. Oder wenigstens die Mitteilung, dass beim Geburtsstandesamt xxx oder Standesamt der Eheschließung oder wie auch immer keine weiterführenden Angaben erlangt werden konnten, keine Beischreibungen existieren oder so ähnlich. Kann man sich eigentlich die Fallakte des Pflegers zur Einsicht geben lassen? Würde mir ja auch reichen. Mir geht es ja nicht um ellenlange Berichte, sondern um Information was denn unternommen wurde. ob und welche, wenn auch verstorbenen Verwandten festgestellt wurden oder warum eine Feststellung nicht möglich war.

  • Ich wills ja nicht in allen Einzelheiten wissen, aber einen groben Überblick, Stammbaum oder irgend etwas möchte ich schon haben. Oder wenigstens die Mitteilung, dass beim Geburtsstandesamt xxx oder Standesamt der Eheschließung oder wie auch immer keine weiterführenden Angaben erlangt werden konnten, keine Beischreibungen existieren oder so ähnlich. Kann man sich eigentlich die Fallakte des Pflegers zur Einsicht geben lassen? Würde mir ja auch reichen. Mir geht es ja nicht um ellenlange Berichte, sondern um Information was denn unternommen wurde. ob und welche, wenn auch verstorbenen Verwandten festgestellt wurden oder warum eine Feststellung nicht möglich war.



    Das meinte ich ja. Fordere beim Pfleger an was du willst und frage danach, was dich interessiert. Sag´ihm auch gleich, daß in weiteren bzw. zukünftigen Fällen gleich einer entspr. genauen Erläuterung entgegengesehen wird.

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  • Ich wills ja nicht in allen Einzelheiten wissen, aber einen groben Überblick, Stammbaum oder irgend etwas möchte ich schon haben. Oder wenigstens die Mitteilung, dass beim Geburtsstandesamt xxx oder Standesamt der Eheschließung oder wie auch immer keine weiterführenden Angaben erlangt werden konnten, keine Beischreibungen existieren oder so ähnlich. Kann man sich eigentlich die Fallakte des Pflegers zur Einsicht geben lassen? Würde mir ja auch reichen. Mir geht es ja nicht um ellenlange Berichte, sondern um Information was denn unternommen wurde. ob und welche, wenn auch verstorbenen Verwandten festgestellt wurden oder warum eine Feststellung nicht möglich war.



    Ich lasse mir vom Nachlasspfleger die Handakten vorlegen. Handelt es sich um einen "neuen" Pfleger, kündige ich ihm das bei der Verpflichtung an.
    Dann weiß ich im wesentlichen, was er getan hat und welchen Schwierigkeitsgrad die Sache hat. Auch aus der Rechnungslegung kann man einige Informationen über die Art und den Umfang der Tätigkeit entnehmen.
    Stundensätze je nach Schwierigkeit zwischen 44.-- und 120,-- €.

  • Vielen Dank euch beiden, da bin ich doch wieder ein Stückchen weiter. Das mit den Handakten werd ich übernehmen, dann muss der Pfleger nicht pinseln:D und ich kann mir abkopieren/ vermerken was ich wichtig finde.:)

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