"Bedeutung" nach § 14 Abs.1 RVG

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier eine Sache, zu der mich weitere Ansichten interessieren würden. Es geht darum, wie die Bedeutung einer Angelegenheit für den Auftraggeber zu bewerten ist.

    Fall:

    Die 1954 geborene Klägerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (monatlich grob 600,00 €). Sie klagt - anwaltlich vertreten - auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

    Im Rahmen des Klageverfahrens holt der zuständige Richter zunächst einige Befundberichte und dann auch eine Probeberechnung der Rentenversicherung ein. Danach würde die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von Höhe von 69,52 € monatlich erhalten können. Der Richter (gewährt zunächst Prozesskostenhilfe) und bittet den Anwalt der Klägerin in der Folge um Mitteilung, ob die Betreibung des Klageverfahrens angesichts der Probeberechnung überhaupt wirtschaftlich sinnvoll erscheint und fortgeführt werden soll. Der Rechtsawalt nimmt die Klage zurück.

    Ich tue mich mit der oben genannten Bewertung etwas schwer. Auf der einen Seite kann man sicherlich sagen, dass es der Klägerin um Dauerleistungen in Höhe von 70,00 € monatlich ging. Das wäre ja - nach BSG - schon als eine überdurchschnittliche Bedeutung anzusehen. Auf der anderen Seite kann man die Augen ja auch nicht davor verschließen, dass die Klägerin - erhielte sie die gewünschte Rente - im gleichen Moment ihren Anspruch auf Alg2 verlieren würde. Ok, die Klägerin könnte dann wohl einen Antrag auf (aufstockende) Grundsicherung nach dem SGB X stellen können. Aber was hätte sie denn dann erreicht? Finanziell im Grunde nichts. Denken könnte man allerdings daran, dass die Klägerin im SGB VI- und SGB XII-Bezug nicht mehr die gleichen umfangreichen Mitwirkungspflichten hätte wie im Bezug von SGB-II-Leistungen. Aber wäre es ihr darum gegangen, dann hätte sie die Klage ja nicht zurückgenommen.

    1. Fazit: Alles ein großes Missverständnis (?) und Widerspruchs- und Klageverfahren wurden unnötig geführt.
    2. Fazit: Die Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeberin ist unterdurchschnittlich.

    Im Ergebnis käme ich dann auf eine dem Umfang und der Schwierigkeit nach insgesamt durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit bei unterdurchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeberin und unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen derselben. Die geltend gemachte Verfahrens-Mittelgebühr könnte dann wohl nicht festgesetzt werden.

    Viele Grüße,
    Garfield

  • Ich würde die Höhe des Gebührenansatzes nicht am Ausgang des Verfahrens fest machen. Warum der RA die Klage zurückgenommen hat, müssen wir ja hier nicht verstehen.
    Ich mit wenig Ahnung würde es mal so sehen: Eine Dauerrente - auch wenn sie gering ist, wäre für mich eine sicherere Bezugsquelle als irgendwelche Sozielleistungen, von denen ich nicht weiß, was da in ein paar Jahren ist. Momentan mag es so sein, dass bei Zahlung einer Rente die Sozialleistung in der entsprechenden Höhe gekürzt wird und die Klägerin unterm Strich nicht mehr hat. Aber bleibt das dauerhaft so? Hier wird doch immer mal wieder was geändert.
    Ich würde nur darauf abstellen, welche Bedeutung der Bezug einer Dauerrente für die Klägerin hätte. Das war Gegenstand des Klageverfahrens, alles Andere sind Nebenschauplätze.
    Wie hättest du denn entschieden, wenn der RA die Klage nicht zurückgenommen hätte und die Klägerin ihre Rente zugesprochen bekommen hätte? - Wie deinen Zeilen zu entnehmen ist, dann wohl schon die Mittelgebühr.
    Wenn der RA nicht zurückgenommen hätte, hätte sich vermutlich auch sein anwaltlicher Aufwand nicht mehr erhöht. Der Richter hatte ja offensichtlich schon fertig ermittelt und brauchte nur noch das Urteil schreiben. Die Prüfung nach § 14 Abs. 1 RVG hätte dann das Gleiche ergeben.

  • Wie deinen Zeilen zu entnehmen ist, dann wohl schon die Mittelgebühr.

    Eigentlich nicht, denn die Bedeutung der Angelegenheit ist für mich gesondert vom tatsächlichen Ausgang des Verfahrens zu bewerten.

  • Wie deinen Zeilen zu entnehmen ist, dann wohl schon die Mittelgebühr.


    Eigentlich nicht, denn die Bedeutung der Angelegenheit ist für mich gesondert vom tatsächlichen Ausgang des Verfahrens zu bewerten.


    Das habe ich doch gemeint. Oder habe ich jetzt irgendwas total mißverstanden? :gruebel:

    Auf der einen Seite kann man sicherlich sagen, dass es der Klägerin um Dauerleistungen in Höhe von 70,00 € monatlich ging. Das wäre ja - nach BSG - schon als eine überdurchschnittliche Bedeutung anzusehen.

    Auf der anderen Seite kann man die Augen ja auch nicht davor verschließen, dass die Klägerin - erhielte sie die gewünschte Rente - im gleichen Moment ihren Anspruch auf Alg2 verlieren würde. Ok, die Klägerin könnte dann wohl einen Antrag auf (aufstockende) Grundsicherung nach dem SGB X stellen können. Aber was hätte sie denn dann erreicht? Finanziell im Grunde nichts.


    Und genau hier bin ich mir nicht sicher, ob das so sehr berücksichtigt werden sollte. Sozialleistung ist ein ganz anderer Topf als Rente. Da kann der Gesetzgeber jederzeit was dran ändern und dann könnte alles ganz anders werden. Die Rente, die einmal gezahlt wird jedoch betrachte ich als sicher. Deshalb wäre für mich hier dein erster Satz in diesem Absatz entscheidend.

    Im Ergebnis käme ich dann auf eine dem Umfang und der Schwierigkeit nach insgesamt durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit bei unterdurchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeberin ==> oder wie oben geschrieben überdurchschnittlich? und unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen derselben. Die geltend gemachte Verfahrens-Mittelgebühr könnte dann wohl nicht festgesetzt werden.


    Das ist nun die Frage, wie man`s sieht. Allerdings habe ich hier noch keine Rentenkammer gesehen und habe daher keine Erfahrung damit.

  • Vielleicht reden wir nur aneinander vorbei :)

    Mein zentrales Problem ist, dass das gesamte Verfahren wohl gar nicht betrieben worden wäre, wenn auf der Klägerseite schon zuvor eine Prüfung stattgefunden hätte, was maximal erreicht werden kann.

    Das ganze ist doch - fast - so bedeutsam wie eine Klage auf Zuerkennung eines GdB von 20.

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