VKH Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsverfahren ?

  • Nein, entscheiden muss er ja nicht, weil nach Ablauf der 6 Wochen der Antrag als zurückgenommen gilt.

    Zur Frage:
    Ich denke schon, dass es grds. möglich ist den Antrag auf VKH noch zu stellen, da das Verfahren ja noch "läuft" und erst nach den 6 Monaten den Antrag als zurückgenommen gilt. Ich würde in dem Fall aber auch keine VKH bewilligen, da die Einwendungen ja bereits erhoben wurden.

  • Danke für die Antworten

    @ Tulip: Ich muss nicht entscheiden, der AG ist nicht leistungsfähig und hat dieses auch angekreuzt und Hartz IV Bescheide eingereicht.

  • Hallo,

    ich hätte dazu auch eine Frage.

    Der Antragsgegner wurde schon außergerichtlich vertreten und es wurde mit der Antragstellerin (Beistand) korrespondiert.

    Es wurde die Festsetzung im vereinfachten Unterhaltsverfahren beantragt. Der RA hat sofort den Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit erhoben (Belege beigefügt) und beide Parteien haben das streitige Verfahren beantragt. Der Antragsgegner-V. hat auch VKH beantragt für das vereinfachte Verfahren unter seiner Beiordnung.

    Es gibt bezüglich der Beiordnung eine Entscheidung vom OLG Celle (15 WF 65/19).

    Ich frage mich nun, ob eine Beiordnung in diesem Fall notwendig ist oder nicht, da der Antragsgegner ja auch schon außergerichtlich vertreten wurde, das vereinfachte Unterhaltsverfahren ja aber eigentlich dafür ausgelegt ist, dass der Antragsgegner eben keinen RA benötigt.

    Hat hier jemand Erfahrungen mit?

  • Vielen Dank für deine Antwort.

    Der Richter hat mir die Akte zurückgegeben, mit der Bitte über VKH im vereinfachten Verfahren zu entscheiden.

  • Wenn die scheinbar ohnehin nie vorhatten, das vereinfachte Verfahren auch durchzuführen, würde ich ganz kurz mal über die fehlende Erfolgsaussicht nachdenken. Ist jetzt nur so ein Gedanke.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Es wurde die Festsetzung im vereinfachten Unterhaltsverfahren beantragt. Der RA hat sofort den Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit erhoben (Belege beigefügt) und beide Parteien haben das streitige Verfahren beantragt. Der Antragsgegner-V. hat auch VKH beantragt für das vereinfachte Verfahren unter seiner Beiordnung.

    Es gibt bezüglich der Beiordnung eine Entscheidung vom OLG Celle (15 WF 65/19).

    Ich frage mich nun, ob eine Beiordnung in diesem Fall notwendig ist oder nicht, da der Antragsgegner ja auch schon außergerichtlich vertreten wurde, das vereinfachte Unterhaltsverfahren ja aber eigentlich dafür ausgelegt ist, dass der Antragsgegner eben keinen RA benötigt.

    Es gibt noch folgende Entscheidungen:
    - OLG Naumburg, Beschluss vom 28.12.2017 - 3 WF 216/17 (PKH) -
    - OLG Hamburg, 11.07.2019 - 12 WF 61/19 -
    Vielleicht helfen die dir weiter zum Grundsatz, wann bewilligt bzw. beigeordnet wird und wann nicht.

    Weiterhin gibt es noch eine Entscheidung des OLG Celle (zusätzlich zu der bereits genannten), wonach die Bewilligung von VKH im vereinfachten Verfahren sich auch auf das danach folgende streitige Verfahren bezieht und man quasi für beides bewilligt, wenn man die VKH nicht ausdrücklich auf das vereinfachte Verfahren begrenzt.
    -> OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2020 – 15 WF 72/20 –, Rn. 10-12
    Wäre dann vllt. zu beachten, wenn das streitige Verfahren schon läuft. Ich weiß auch nicht, wie gut bei euch der Kontakt mit den Richterin ist. Vielleicht kannst du nochmal mit besagtem RI sprechen unter Hinweis auf die Erstreckung der VKH auf das streitige Verfahren, ob er dann bereit wäre, darüber zu entscheiden.

  • Wenn die scheinbar ohnehin nie vorhatten, das vereinfachte Verfahren auch durchzuführen, würde ich ganz kurz mal über die fehlende Erfolgsaussicht nachdenken. Ist jetzt nur so ein Gedanke.

    Die VKH wurde allerdings durch den Antragsgegnervertreter beantragt.

    Der Agg. kann nichts dafür, dass der Antragsteller trotz ggf. des vorgerichtlich erfolgten Hinweises auf die fehlende Leistungsfähigkeit den Antrag im vereinfachten Verfahren gestellt hat. Möglicherweise gibt es auch unterschiedliche Ansichten zur Leistungsfähigkeit.

    Die Rechtsverteidigung durch den Agg. war erfolgreich, da es wegen des vorgebrachten Einwandes nicht zur beantragten Festsetzung (im vereinfachten Verfahren) kommt.

    Insoweit ist die Bewilligung von VKH unproblematisch.

  • ...
    ...

    Weiterhin gibt es noch eine Entscheidung des OLG Celle (zusätzlich zu der bereits genannten), wonach die Bewilligung von VKH im vereinfachten Verfahren sich auch auf das danach folgende streitige Verfahren bezieht und man quasi für beides bewilligt, wenn man die VKH nicht ausdrücklich auf das vereinfachte Verfahren begrenzt.
    -> OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2020 – 15 WF 72/20 –, Rn. 10-12
    Wäre dann vllt. zu beachten, wenn das streitige Verfahren schon läuft. Ich weiß auch nicht, wie gut bei euch der Kontakt mit den Richterin ist. Vielleicht kannst du nochmal mit besagtem RI sprechen unter Hinweis auf die Erstreckung der VKH auf das streitige Verfahren, ob er dann bereit wäre, darüber zu entscheiden.

    Nach Rn. 17 der genannten Entscheidung halte ich es nahezu für zwingend, die Bewilligung der VKH auf das vereinfachte Verfahren zu beschränken.

    Dass sich nach dem Beschluss des OLG Celle die im vereinfachten Verfahren ohne Einschränkung bewilligte VKH automatisch auch das anschließende richterliche Verfahren umfassen soll, finde ich allerdings etwas merkwürdig:

    Für das streitige Unterhaltsverfahren ist der Richter zuständig, dementsprechend auch für die Entscheidung über die Bewilligung von VKH und anwaltlicher Beiordnung. Dass nun der Rechtspfleger mit seinem Beschluss dem Richter die Bewilligung von VKH für sein Verfahren vorgeben können soll und diese Entscheidung auch noch für wirksam gehalten wird, kann ich nicht so recht nachvollziehen.

    Hinzu kommt noch, dass in der Entscheidung des OLG Celle von einer Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen der Entscheidung über die VKH-Bewilligung die Rede ist. An sich werden jedoch Einwände des Antragsgegners im vereinfachten Verfahren überhaupt nicht dahingehend geprüft, ob diese zutreffend sind. :gruebel:

  • Wenn die scheinbar ohnehin nie vorhatten, das vereinfachte Verfahren auch durchzuführen, würde ich ganz kurz mal über die fehlende Erfolgsaussicht nachdenken. Ist jetzt nur so ein Gedanke.

    Die VKH wurde allerdings durch den Antragsgegnervertreter beantragt.

    Der Agg. kann nichts dafür, dass der Antragsteller trotz ggf. des vorgerichtlich erfolgten Hinweises auf die fehlende Leistungsfähigkeit den Antrag im vereinfachten Verfahren gestellt hat. Möglicherweise gibt es auch unterschiedliche Ansichten zur Leistungsfähigkeit.

    Die Rechtsverteidigung durch den Agg. war erfolgreich, da es wegen des vorgebrachten Einwandes nicht zur beantragten Festsetzung (im vereinfachten Verfahren) kommt.

    Insoweit ist die Bewilligung von VKH unproblematisch.

    Stimmt, ich hatte (auch) die Ast.-Seite im Blick, aber da ist keine VKH beantragt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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