VKH Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsverfahren ?

  • Hallo,

    ich habe hier eine ätzende Akte die ich schiebe und schiebe, da ich hier entscheidungsunfreundlich bin.....:oops:

    Antragsteller ist das Land (§ 7 UVG). AG reicht Einwendungen ein, jedoch ohne Belege und wie immer etwas unvollständig.
    Er reicht sogar die original Schreiben des Landes an ihn mit ein, in denen er zur Darlegung und Leistung aufgefordert wird.
    Jugendamt sagt nun, es sind keine Nachweise beigefügt und er hat sich ewig nicht gerührt, also volle Leistungsfähigkeit und Festsetzung wie beantragt.
    Jetzt hat sich AG einen Anwalt genommen, der aber nur blabla schreibt, ebenfalls keine ordentlichen Belege vorlegt und zudem noch VKH beantragt.

    Im Ergebnis hat jetzt aber das Land den Antrag zurückgenommen, da sich nun herausstellte, dass die Kinder zu gleichen Teilen von den Eltern versorgt werden, also gar kein Anspruch da ist und war. Das Land beantragt die Kosten dem AG aufzuerlegen.

    Also zunächst will ich die Kosten schon dem AG auflegen, da dieser nunmal der Aufforderung des Landes nicht nachgekommen ist. Der RA schreibt zwar was von verwechselten Formularen, aber da ist der AG ja nun selber schuld.

    Dann bin ich eigentlich der Meinung, dass dem A-gegner keine VKH zu bewilligen ist im einfachen Verfahren. Ich habe vorab bei dem RA noch das streitige Verfahren angeregt, aber das hielt er nicht für nötig. Es handelt sich doch meiner Ansicht nach um ein "vereinfachtes" Verfahren, dass ohne anwaltliche Tätigkeiten auskommen sollte. Ich habe bisher auch noch nie einen Antrag eines AG gehabt, ehrlich gesagt. Ich habe dem RA auch schon mitgeteilt, dass ich eine rechtsanwaltliche Tätigkeit im vereinfachten Verfahren nicht für erforderlich halte. Der AG hätte sich auch gerne an das Gericht wenden können bei Fragen oder Unklarheiten (steht ja auch in den Einwendungen drin), und nur zur Einreichung von Belegen ist ein RA ja nun auch nicht erforderlich.
    Daraufhin hat sich der RA tierisch aufgeregt und meinte, es gäbe kaum einen Unterschied zu einem normalen Gerichtsverfahren, und gerne würde er zukünftig alle Leute zum Gericht schicken, damit dieses Ihnen bei dieser Art von Verfahren behilflich ist. Und noch so weiter.......:mad:

    Hm, ich bin doch ein wenig unsicher, da ich diese Konstellation noch nicht hatte, aber ich finde trotzdem, sobald es hier mit VKH für den AG losgeht, finde ich das Verfahren irgendwie nicht mehr "vereinfacht".....

    Bitte Meinungen / Erfahrungen dazu :(:confused:

  • Ich halte eine Beiordnung für bedenkenfrei.


    Siehe insbesondere OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.12.2010 - 13 WF 154/10. Darin wird sehr gut erklärt, weshalb die "Argumentation" im Sinne von "im vereinfachten Unterhaltsverfahren braucht man keinen Rechtsanwalt und kann auch beim Gericht nachfragen" unzutreffend ist.


    Unter den genannten Umständen sehe ich auch nicht wirklich eine Kostenlast des Antragsgegners (vgl. § 243 FamFG), denn die Antragstellerin hätte den Antragsgegner auch darauf hinweisen können, daß er ihr ein falsches Formular geschickt hatte (und zumal die Antragstellerin selbst davon ausgeht, daß kein Unterhaltsanspruch besteht).

  • Ich halte Bewilligung auch für möglich, teilweise sogar erforderlich.

    In den Formularen, die der AGg vom Gericht zugesandt erhält und mit denen er Einwendungen erheben kann, steht bei den materiellen Einwendungen sogar explizit drin, dass anwaltliche Beratung angeraten wird.

    Es wird für so viel Blödsinn PKH/VKH gewährt, da finde ich es in diesen Verfahren in vielen Fällen dagegen angebracht.

  • Erforderlichkeit für Beiordnung grundsätzlich ja, das v.V. hat seinen Namen nicht verdient.

    Aber, Beiordnung nur, wenn PKH bewilligt wird.

    Abzustellen ist hinsichtlich Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung auf den letzten Erkenntnisstand, also jetzt. Da jetzt der Antrag zurückgenommen wurde, entfällt die Erfolgsaussicht für den AG, vgl. OLG Hamm, 31.01.2003, 11 WF 364/02.

    Zwar wird auch vertreten, dass die Verschlechterung der Erfolgsaussichten unbeachtlich ist, wenn das Gericht, obwohl entscheidungsreif, die Entscheidung verzögert hat. Dies hier jedoch nicht der Fall, weil das Begehren auch ursprünglich nicht geeignet war, den Festsetzungsantrag zu Fall zu bringen, wenn ich" blabla und keine ordentlichen Belege" dahingehend verstehe, dass diese nicht formgemäß im Sinne des § 252 FamFG sind, also ohne weitere Erklärung der UVG-Kasse festgesetzt worden wäre.

    Hinsichtlich Kostengrundentscheidung ist mir der SV zu dünn, welche Formulare wurden verwechselt, welche konkreten Angaben, Belege wurden vorgerichtlich gefordert und was konkret wurde wie beantwortet/ der UVG-K. vorgelegt. Gab es vorger. nur ein Schreiben oder mehrere?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Hm..... erstmal danke für den Link zur Entscheidung, das lese ich mir gleich mal durch :daumenrau.
    Und dann gehe ich mal in mich.....

    Aber mit der Kostenlast sehe ich schon den AG in der Pflicht. Wenn er sich halt nicht rührt, gibt er ja wohl Anlass zum Verfahren. Mit den verwechselten Formularen war das so, dass der AG wohl den Vordruck beim Arbeitsamt eingesteckt hatte. Nun, wenn er da nicht aufpasst, kann das land ja nichts dazu. Zudem kamen im Verfahren selbst ewig keine Belege, und es hat sich auch erst im Verfahren herausgestellt, ganz zum Schluss, dass die Kinder von beiden Elternteilen zur Hälfte betreut werden. Wenn der AG sich vorher nicht dazu äussert, woher soll das Land das wissen ?

  • Nein, es kamen insgesamt 3 Anschreiben an den AG, auf die er alle nicht reagiert hat, bzw. die Antwort auf das Schreiben beim Arbeitsamt eingesteckt hat, was sich aber natürlich auch nicht belegen lässt.
    Und zum Einwendungsformular kamen auch keine Belege.

  • Aha, dann ist es klar, AG trägt Kosten. Hellsehen muss niemand.

    (Ich will nicht *klugsche..* oder doch :gruebel:, der AG hat nicht die Formulare verwechselt, also ein anderes als das übersandte/ geforderte F. verwendet, sondern den Empfänger).

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Guten Morgen,

    Ich habe mal eine Anschlussfrage.
    Nach Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, hat der LK den Antrag zurückgenommen nebst Antrag, dass der Agg die Kosten trägt.

    Ich habe mich entschieden und dem Agg die Kosten auferlegt, wobei ich ihm auch VKH gewährte.

    Der Anwalt machte nun seine Kosten geltend. Mein Kostenbeamter sagt, es wurde VKH bewilligt aber keine Beiordnung eines RA. Nach Prüfung des Antrages des RA hat dieser zwar VKH beantragt aber kein Ton von Beiordnung. RA meint dieses ergäbe sich aus seinem Schreiben (Schlussfolgerung) wie seht ihr das?

    Schöne Grüße
    vom Smilodon

  • Weiß zwar nicht, wie Du zu der Kostenentscheidung kommst; diese ist hier aber auch nicht das Thema.

    Zwar ist ein Beiordnungsantrag grs. ausdrücklich zu stellen, jedoch ist ein konkludenter Antrag nicht unzulässig vgl. Zöller ZPO Anm. 14 zu § 121 ZPO sowie OLG Bamberg JurBüro 1987,139.

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (19. August 2014 um 10:12) aus folgendem Grund: § vergessen

  • Hallo,

    ich möchte meinen aktuellen Problemfall auch mal hier zur Diskussion stellen...

    Der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren wird dem Antragsgegner zugestellt. Dieser erhebt - vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten - formgerecht mittels Formular Einwendungen gegen die Festsetzung und beantragt gleichzeitig die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung. Über diese Anträge habe ich noch nicht entschieden, sondern die Einwendungen zunächst an den Antragsteller zur Kenntnis übersandt mit dem Hinweis, dass ich die Angelegenheit als erledigt betrachte, sofern ich binnen 6 Wochen keine gegenteilige Mitteilung oder einen Antrag auf ein streitiges Verfahren erhalte.
    Die 6 Wochen sind ohne Rückmeldung des Antragstellers verstrichen. Nun hätte der Antragsgegner-Vertreter gern noch eine Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe und eine Streitwertfestsetzung.

    Die Streitwertfestsetzung bereitet mir keine Grübelei... die würde ich einfach mal schmerzlos und knapp per Beschluss erledigen. Allerdings bin ich mir bei der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und gleichzeitiger Beiordnung unsicher, da für mich zum jetzigen Zeitpunkt das Verfahren ja erledigt ist und insofern keine Erfolgsaussicht mehr besteht. Andererseits war zum Zeitpunkt der Beantragung der VKH ja noch ungewiss, wie sich das Verfahren entwickelt und ob es zu einem streitigen Verfahren kommt. Anhand der gemachten Einwendungen, welche für mich durchaus plausibel erschienen, war zu dem Zeitpunkt eine gewisse Erfolgsaussicht nicht von der Hand zu weisen?!

  • Das Verfahren ist nicht erledigt, du kannst keine gesetzliche Frist abkürzen. Wieso sollte die Erfolgsaussicht für die Rechtsverteidigung !, denn auf kommt es ja beim AG an, entfallen sein? Seine Einwendungen hindern die Festsetzung und tun das immer noch.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ulf:
    Die Mitteilung an den Antragsteller nach § 254 habe ich gemacht. Der hat sich darauf aber nicht mehr gerührt. Ich habe also weder vom Antragsteller, noch vom Antragsgegner einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens...

  • Dann musst Du aber 6 Monate abwarten und nicht nur 6 Wochen! Stellt der Antragsteller innerhalb der 6-Monatsfrist dann keinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, gilt der Antrag als zurückgenommen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Einwendungen griffen im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren offensichtlich durch und verhinderten den Erlass eines Festsetzungsbeschlusses. Es mangelte also nicht an den Erfolgsaussichten der Rechtswahrnehmung.
    Stimmen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse: Bewilligen und beiordnen (sofern beantragt)!

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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