Beiordnung bei Versagungsantrag; Rechtsanwaltsgebühren nach §§ 45, 49 RVG

  • Das Verfahren befindet sich in der Wohlverhaltensperiode. Kostenstundung für den Verfahrensabschnitt Wohlverhaltensperiode war bereits ausgesprochen. Dann kam ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Der Richter hat in einem gesonderten Beschluss hinsichtlich „der Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung" dem Schuldner einen Rechtsanwalt beigeordnet. Der Versagungsantrag wurde auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen. Der beigeordnete Rechtsanwalt macht jetzt eine Gebühr nach VV 3321 (Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung) gegen die Staatskasse nach § 49 RVG geltend.Ich stehe jetzt etwas auf dem Schlauch: muss ich jetzt die Rechtsanwaltsgebühren aus der Staatskasse anweisen? Muss ich hinterher diese auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche gegen den Gläubiger, der den Versagungsantrag gestellt hat, geltend machen? (Also die Kosten normal zum Soll stellen) Oder sind das Kosten, die der Schuldner nach der Erteilung der Restschuldbefreiung zahlen muss (sh. 292 Abs. 1 S. 2 InsO)? Ich denke schon, dass der Gläubiger diese Kosten tragen muss. Leider geht die Kommentierung nur davon aus, dass dem Schuldner für einen bestimmten Verfahrensabschnitt die Beiordnung gewährt wird und dass der Schuldner diese Kosten dann nach Aufhebung der Stundung tragen muss.

  • Meine unbeachtliche Meinung:

    Die Kosten für die Beiordnung werden von der Stundung erfasst. Diese Kosten sind vom Schuldner nach Erteilung der RSB zu tragen. Der Schuldner kann dann aber die Kosten gegen dem Gläubiger geltend machen.

  • Das dachte ich auch zuerst. Für Fälle, in denen ein Rechtsanwalt dem Schuldner zu dessen Unterstützung beigeordnet werden, ist das sicherlich so. Aber in meinem Fall ist die Beirodnung ja ausdrücklich auf den Versagungsantrag beschränkt. Es wäre doch irgendwie ungerecht, obwohl in der Kostengrundentscheidung dem Gl. die Kosten auferlegt wurden, dass die Gebühren für die Beiordnung aus der Staatskasse und hinterher ggf. vom Sch getragen werden.Wären im Verfahren die Kosten nicht gestundet und der Sch. hätte sich bei einem Versagungsantrag einen Anwalt genommen, würde bei Obsiegen des Sch. seine Rechtsanwalztskosten mittels KFB gegen den Gl. festgesetzt werden. Das würde ja aus Gl.-sicht bedeuten, dass im Falle einer Stundung bis auf die Gerichtsgebühren keinerlei Kosten gegen ihn anfallen können (im Gegensatz für den Fall, dass keine Stundung vorliegt). Irgendwie find ich das unlogisch...

  • Ja, eigentlich schon. Aber wie gesagt: der Sch. ist hier doch gar kein Kostenschuldner.Kann es vielleicht sein, dass die Ausgangsentscheidung (Beiordnung im Rahmen der Stundung für den Versagungsantrag) schon falsch war? Hätte hier evtl. PKH bzgl. dem RSB-Antrag mit Beiordnung angeordnet werden müssen (falls das überhaut geht) ....

  • Meine unbeachtliche Meinung:

    Die Kosten für die Beiordnung werden von der Stundung erfasst. Diese Kosten sind vom Schuldner nach Erteilung der RSB zu tragen. Der Schuldner kann dann aber die Kosten gegen dem Gläubiger geltend machen.


    Wie stellst du dir das denn rein praktisch vor? Mal angenommen der Schuldner stellt nach erteilter RSB keinen weiteren Stundungsantrag, dann schicke ich ihm die Kostenrechnung, er zahlt und dann? Wie macht der Schuldner weiter?

    M.E. ist hier aufgrund der Kostengrundentscheidung eine Rückforderung gegenüber dem Gläubiger vorzunehmen. Fertig! Also jetzt entsprechend dem Antrag Gebühren aus der Staatskasse anweisen und dann per Kostenrechnung dem Gläubiger zum Soll stellen (aber meine Meinung kanntest du ja schon ;):D).

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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