Kostenfestsetzungsantrag im PKH Verfahren vs. Kostenfestsetzungsantrag nach § 197 SGG

  • Hallo!

    Folgendes Problem: Bisher war es bei uns immer so, dass nach Abschluss eines Klageverfahrens der Anwalt Kostenfestsetzung bei Gericht nach 197 SGG beantragt hat, wir als Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kostennote bekamen und dann ein KFB erging.

    Nunmehr beantragt der Anwalt aber keine Kostenfestsetzung mehr nach § 197 SGG, sondern (in den Fällen, wo PKH bewilligt wurde) Kostenfestsetzung im Rahmen des PKH Verfahrens, was bedeutet, dass der KFB ohne dass wir Stellung nehmen können vom Urkundsbeamten festgesetzt wird, er die vollen Kosten lt. KFB von der Staatskasse bekommt, wir vom Gericht zur Erstattung unseres Anteils (z. B. halt 60% lt. Vergleich/Urteil/Beschluss...) aufgefordert werden und wir, wenn wir damit nicht einverstanden sind, nur die Möglichkeit der Erinnerung (und damit verbundenes Risiko) haben.

    Da wir das natürlich nicht wollen und weiterhin die Möglichkeit wünschen, uns vor Erlass des KFB zu den Kosten zu äußern, beabsichtigen wir nunmehr im Gegenzug von unserer Seite einen Kostenantrag nach § 197 SGG zu stellen.

    Die Frage, die sich uns stellt ist: welcher Antrag hat Vorrang? Der Antrag des Anwaltes oder unserer? Denn in einer Sache können ja sicherlich nicht 2 verschiedene KFBs ergehen, oder?

    Ich hoffe, das war einigermaßen verständlich, Kosten sind nicht unbedingt mein Steckenpferd, eher notwendiges Übel.

    LG, Helga

  • Ich hab ja nun vom Bereich Sozialrecht nicht allzu viel Ahnung, aber: ist das denn da anders als im Zivil-, Verwaltungs-, Arbeitsrecht etc.? Wenn PKH bewilligt wurde, stelle ich ja als RA keinen KfA, sondern beantrage Kostenerstattung aus der Staats(Landes-)kasse. Wie und wo die sich dann das Geld wieder holt, ist mir da erstmal wurscht, weiterhin dürfte es dem Kostenbeamten ebenfalls wurscht sein, was die unterlegene Partei meint, solange er die Berechnung des RA korrekt findet und erstattet wird. Wieso sollte also die unterlegene Partei im Sozialrecht dann Stellung zum Kostenerstattungsantrag nehmen dürfen und was sollte ein KfA der unterlegenen Partei daran ändern?

    Wie gesagt, Sozialrecht ist nicht wirklich meine Baustelle, aber diese Fragen stellen sich mir in meinem jugendlichen Leichtsinn. ;)

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Auch im Kostenfestsetzungsverfahren hat doch jeder Beteiligte, letztendlich auch die Behörde als Beklagte ein Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG). Das ist allgemein üblich, dass wir daher Gelegenheit zur Stellungnahme haben.

    Außerdem geht es darum, dass beide Seiten einen Antrag für die gleiche Sache (Kostenfestsetzung) gestellt haben. Nur unter Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften...

  • Die Behörde ist aber kein Beteiligter bei der PKH-Vergütungsfestsetzung.

    Yes. Deshalb schrieb ich ja, dass wir da erst nach KFB über Erinnerung agieren können.

    Aber nach § 197 SGG können wir genausogut selbst einen Kostenfestsetzungsantrag stellen. Und bei dem muss man uns rechtliches Gehör geben.

    Es gibt dann also 2 Anträge: den von uns und den vom Anwalt.

    Daher die Frage, welcher Antrag dann Vorrang hat: unser Kostenfestsetzungantrag nach § 197 SGG oder der Kostenfestsetzungsantrag des Anwaltes im Rahmen der PKH. Denn 2 KFBs sind doch sicherlich nicht möglich, da es sich um dieselbe Sache handelt, oder?

  • ...Aber nach § 197 SGG können wir genausogut selbst einen Kostenfestsetzungsantrag stellen. Und bei dem muss man uns rechtliches Gehör geben. ...

    Das steht so in § 197 SGG, fraglich bleibt die Ausgestaltung des Antrags. BeimSozialgericht werden regelmäßig Rahmengebühren fällig. Gemäß § 14 RVG bestimmt bei Rahmengebühren aber der Rechtsanwalt nach billigen Ermessen die Gebühr. Das kannst Du ihm nicht abnehmen. Was willst Du also in den Antrag reinschreiben?

  • In den meisten Fällen ist der Anwalt ja schon im Vorverfahren beteiligt gewesen.

    D. h., dass uns dann eine Abschrift des Kostenfestsetzungsantrages für die Kosten im Widerspruchsverfahren vom Gericht übersandt wurde (aufgrund der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung erfolgte die Kostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren ja auch erst in der Klage) und wir dazu Stellungnahme abgeben sollten.

    Anders als bisher, wo der Anwalt mit diesem Kostenfestsetzungsantrag (ungeachtet einer PKH Bewilligung) auch gleichzeitig die Kosten des Klageverfahrens mit beantragt hat, steht jetzt plötzlich da, dass er die Kosten des Klageverfahrens im Rahmen der PKH in einem gesonderten Kostenfestsetzungsantrag geltend machen wird.

    Also geben wir Stellung zu den beantragten Kosten des Widerspruchsverfahrens ab (indem wir z. B. sagen, dass die Kosten unbillig sind, dasas die anwaltliche Tätigkeit nicht (über)durchschnittlich, sondern nur (unter)durchschnittlich war, die Geschäftsgebühr daher unter xxx Euro anzusiedeln sei usw.) Und analog erfolgte dies für das Klageverfahren bisher auch, meist wurde dem auch gefolgt und die Kosten vom Urkundsbeamten im KFB deutlich niedriger als vom Anwalt beantragt festgesetzt.

    Diese Möglichkeit haben wir jetzt nicht, so dass wir - in der Hoffnung, dass aufgrund unseres Antrages das Gericht eine Kostenrechnung des Anwaltes anfordert und wir dann Stellung nehmen können - schlicht und einfach mit einem Satz "Die Beklagte beantragt, die Kosten und Gebühren im anschließenden Klageverfahren festzusetzen"; ebenfalls einen Kostenantrag stellen.

    Und daher die Frage, wie die weitere Verfahrensweise bei Gericht ist, wenn 2 Kostenanträge vorliegen: der vom Anwalt im Rahmen PKH und der von uns.

  • Die Formulierung in § 197 Abs.1 S.1 SGG, wonach sowohl die Beteiligten als auch deren Bevollmächtigte einen Antrag auf Kostenfestsetzung stellen können, halte ich für äußerst unglücklich bzw. missverständlich. Nach meinem Verständnis jedenfalls kann weder ein Bevollmächtigter einen solchen Antrag stellen (jedenfalls nicht im eigenen Namen) noch ein Beteiligter, der lediglich der Schuldner der geltend gemachten Kosten ist (vgl. Hellstab in: von Eicken u.a., Die Kostenfestsetzung, 20.Auflage, 2011, D 41).

    Vor allem dann, wenn der Kläger tatsächlich noch gar keine Kosten geltend gemacht hat, würde ich einem solchen Antrag des Kostenschuldners das Rechtsschutzintzeresse absprechen.

    Aus meiner Sicht können es sich der Kläger und sein Rechtsanwalt aussuchen, wie sie vorgehen. Der Rechtsanwalt kann einen Antrag nach § 55 Abs.1 RVG gegen die Landeskasse stellen. Das geht regelmäßig - gerade auch wegen der nicht notwendigen Anhörung - schnell, umfasst aber nicht eventuelle Vorverfahrenskosten. Ansonsten könnte der Kläger - oder der Rechtsanwalt in dessen Namen - einen "normalen" Kostenfestsetzungsantrag nach § 197 Abs.1 SGG stellen. Die dritte Option wäre - was bei mir hier nur selten vorkommt - ein Antrag des Rechtsanwalts nach § 202 SGG, § 126 Abs.1 ZPO.

    Wenn sich der Rechtsanwalt für die erste Variante entscheidet, dann könnt ihr aus meiner Sicht schlicht nichts daran ändern.

    Nachtrag:

    @Helga40: Zu Beitrag #1: Welches konkrete Risiko fürchtet ihr denn im (gebührenfreien) Erinnerungsverfahren gegen die Landeskasse nach § 59 RVG, § 66 GKG einzugehen? :gruebel:

    3 Mal editiert, zuletzt von Garfield (28. März 2012 um 10:01) aus folgendem Grund: Ergänzungen...

  • Zitat

    Welches konkrete Risiko fürchtet ihr denn im (gebührenfreien) Erinnerungsverfahren gegen die Landeskasse nach § 59 RVG, § 66 GKG einzugehen?

    1. Höher festgesetzte Kosten im PKH-KFB gegenüber den bisher im "normalen" KFB festgesetzten Kosten, weil die Einzelpositionen der Kostennote nicht gekürzt wurden (wir haben hier schon so ein Beispiel, wo die Kosten höher sind als normalerweise immer festgesetzt wurden)

    2. Höher festgesetzte Kosten aufgrund dessen, dass übersehen wird (da 2 getrennte Kostenfestsetzungsanträge gestellt wurden durch den Anwalt, nämlich einer für die Kosten des Vorverfahrens und der andere für die Kosten des Klageverfahrens), dass der Anwalt im Vorverfahren bereits beteiligt war und deshalb nur Nr. xxxx Anlage 1 zu § 2 RVG anzuwenden wäre usw.

    3. Mehrarbeit durch (unserer Meinung nach aufgrund der deutlich höheren Kostenfestsetzung als bisher) notwendige Erinnerungen.

    4. Auferlegung der Kosten des Erinnerungsverfahrens, wenn unsere Erinnerung zurückgewiesen wird.

    Helga

  • zu 1.-3. : Daran könnt ihr aus meiner Sicht wie gesagt nichts ändern (sondern nur mit der Erinnerung etwaige Fehler beantstanden). Macht es denn einen großen Unterschied, ob Ihr gegen einen Kostenansatz nach § 59 RVG Erinnerung einlegt oder ob ihr im einem Kostenfestsetzungsverfahren eine oder mehrere Stellungnahme(n) abgebt?

    zu 4.: Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz nach § 59 RVG verweist § 59 Abs.2 S.4 RVG auf § 66 GKG. § 66 Abs.6 GKG lautet "Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet."

  • Aus eurer Sicht ist das völlig verständlich. Bei Festgebühren stellen sich die Probleme nicht, weil jeder sich anhand der Tabelle die erstattungsfähigen Kosten ausrechnen kann. Bei Rahmengebühren ist das schwieriger, wobei wir hier natürlich nicht einfach aus der Staatskasse auszahlen können, was beantragt ist, sondern genauso prüfen und ggf. auch kürzen müssen.
    Allerdings hat bei bewilligter PKH der beigeordnete RA immer zuerst Anspruch auf Erstattung seiner Vergütung aus der Staatskasse, um deine Frage in #1 zu beantworten. Wenn ihr also schnell sein wollt und einen Kostenfestsetzungsantrag stellt, bekommt den die Gegenseite zur Stellungnahme. Wenn dann der RA einen Antrag auf Erstattung aus der Staatskasse stellt, geht dieser Antrag vor und aus der Kostenfestsetzung wird nichts mehr.
    Ganz kompliziert wird folgende Konstellation:
    Ihr stellt einen Antrag nach § 197 SGG. Der RA stellt keinen eigenen Antrag. Das bedeutet, es ergeht eine KfB mit dem Tenor "Der Beklagte zahlt an den Kläger" (nicht an den beigeordneten Anwalt, weil kein Antrag nach § 202 SGG, § 126 ZPO).
    Der Anwalt hat aufgrund seiner Beiordnung keinen Anspruch gegen seinen Mandanten nach § 11 RVG, also stellt er dann doch noch einen Antrag auf Erstattung aus der Staatskasse - und bekommt seine Vergütung ausgezahlt - und wir haben einen Übergang nach § 59 RVG.
    Diese Lösung finde ich ganz und gar nicht lustig. Deshalb wirke ich immer darauf hin, dass beigeordnete Anwälte entweder ihre Vergütung gleich aus der Staatskasse beanspruchen oder im eigenen Namen gegen die Gegenseite.
    Dass ihr als Beklagte an dem PKH-Vergütungsverfahren nicht beteiligt werdet, ist zwar für euch nicht schön, aber vom Gesetzgeber so gewollt. Das PKH-Verfahren einschließlich seiner Vergütung ist nun mal ein Verfahren, was ausschließlich die PKH-Partei, den beigeordneten Anwalt und die Staatskasse betrifft. Die Gegenseite ist nicht daran zu beteiligen.
    Widersinnig ist das Ganze allerdings, da ihr ja dann doch alle Info`s bekommen müsst, um die Kostenrechnung prüfen zu können.

  • ...
    zu 1.-3. : Daran könnt ihr aus meiner Sicht wie gesagt nichts ändern (sondern nur mit der Erinnerung etwaige Fehler beantstanden). Macht es denn einen großen Unterschied, ob Ihr gegen einen Kostenansatz nach § 59 RVG Erinnerung einlegt oder ob ihr im einem Kostenfestsetzungsverfahren eine oder mehrere Stellungnahme(n) abgebt?
    ...


    Du übersiehst dabei, dass das Jobcenter allenfalls noch Erinnerung gegen den Kostenansatz, nicht jedoch gegen die Festsetzung nach § 59 RVG einlegen kann.

    ... Widersinnig ist das Ganze allerdings, da ihr ja dann doch alle Info`s bekommen müsst, um die Kostenrechnung prüfen zu können.


    Was ich bestreite! siehe hier

    Ein Antrag des vermeintlichen Kostenschuldners nach § 197 SGG setzt bei Rahmengebühren voraus, dass der Rechtsanwalt (im Namen seiner Partei) dem Kostenschuldner bereits eine Kostenrechnung übersandt hat. Nur auf dieser Grundlage ist der Kostenschuldner in der Lage, einen konkreten Antrag nach § 197 SGG zu stellen. Ich bezweifle, dass der Kostenschuldner pauschal die Festsetzung der notwendigen Kosten beantragen kann mit der Bitte, der Kostengläubiger möge sich vor dem Hintergrund des § 14 RVG zunächst auf bestimmte Gebühren festlegen.

  • ...
    zu 1.-3. : Daran könnt ihr aus meiner Sicht wie gesagt nichts ändern (sondern nur mit der Erinnerung etwaige Fehler beantstanden). Macht es denn einen großen Unterschied, ob Ihr gegen einen Kostenansatz nach § 59 RVG Erinnerung einlegt oder ob ihr im einem Kostenfestsetzungsverfahren eine oder mehrere Stellungnahme(n) abgebt?
    ...


    Du übersiehst dabei, dass das Jobcenter allenfalls noch Erinnerung gegen den Kostenansatz, nicht jedoch gegen die Festsetzung nach § 59 RVG einlegen kann.

    Also nach deiner Ansicht nur Erinnerung dagegen, dass der Kostenansatz - unter Berücksichtigung der Kostenquote - nicht der Festsetzung entspricht?

    Ich bezweifle, dass der Kostenschuldner pauschal die Festsetzung der notwendigen Kosten beantragen kann mit der Bitte, der Kostengläubiger möge sich vor dem Hintergrund des § 14 RVG zunächst auf bestimmte Gebühren festlegen.

    Wie gesagt: Wo ist das Rechtschutzbedürfnis für eine Kostenfestsetzung auf Antrag des Kostenschuldners, wenn der Kostengläubiger bislang noch gar keine Kosten geltend gemacht hat?

  • Du übersiehst dabei, dass das Jobcenter allenfalls noch Erinnerung gegen den Kostenansatz, nicht jedoch gegen die Festsetzung nach § 59 RVG einlegen kann.

    ... Widersinnig ist das Ganze allerdings, da ihr ja dann doch alle Info`s bekommen müsst, um die Kostenrechnung prüfen zu können.

    Was ich bestreite! siehe hier

    Unsere Praxis sieht anders aus. Habe ich in dem verlinkten Thread schon geschrieben. Wenn hier Erinnerung gegen die Kostenrechnung eingelegt wird, prüfen die Richter die Höhe der von mir aus der Staatskasse ausgezahlten Gebühren. Wenn die der Meinung sind, ich hätte da was zu hoch angesetzt, wird der Erinnerung abgeholfen und ich muss die GK-Rechnung berichtigen. Anschließend legt der Bezi Erinnerung gegen meine Festsetzung ein (RM ist ja unbefristet), der Richter hilft dort ebenfalls ab, wenn ich es nicht mache und in der Staatskasse stimmt wieder alles.


  • Also nach deiner Ansicht nur Erinnerung dagegen, dass der Kostenansatz - unter Berücksichtigung der Kostenquote - nicht der Festsetzung entspricht?


    Nicht ganz. Erinnerung richtet sich gegen den Kostenansatz, soweit der übergegangene Anspruch nicht richtig berücksichtigt wurde. Da eröffnen sich für den Kostenbeamten vielerlei Fehlerquellen, allen voran natürlich die unrichtige Berücksichtigung der Kostenquotelung. Aber die Festsetzung bleibt tabu.


    Wie gesagt: Wo ist das Rechtschutzbedürfnis für eine Kostenfestsetzung auf Antrag des Kostenschuldners, wenn der Kostengläubiger bislang noch gar keine Kosten geltend gemacht hat?


    So könnte man es auch sagen, allerdings ist die Geltendmachung keine Voraussetzung für die Einleitung des Festsetzungsverfahrens. Deshalb würde ich eher auf die Notwendigkeit der Gebührenbestimmung nach § 14 RVG abstellen.


    Unsere Praxis sieht anders aus. Habe ich in dem verlinkten Thread schon geschrieben.
    Wenn hier Erinnerung gegen die Kostenrechnung eingelegt wird, prüfen die Richter die Höhe der von mir aus der Staatskasse ausgezahlten Gebühren. Wenn die der Meinung sind, ich hätte da was zu hoch angesetzt, wird der Erinnerung abgeholfen und ich muss die GK-Rechnung berichtigen. Anschließend legt der Bezi Erinnerung gegen meine Festsetzung ein (RM ist ja unbefristet), der Richter hilft dort ebenfalls ab, wenn ich es nicht mache und in der Staatskasse stimmt wieder alles.


    Eure Praxis ist mir im verlinkten Thread schon aufgefallen, ich finde für diese Verfahrensweise keinerlei rechtliche Grundlage. Und in Eurer Staatskasse stimmt nur zum Schein alles. Allenfalls habt Ihr somit die Akte wieder gerade gebogen und an die Gegebenheiten angepasst. Als Urkundsbeamter würde ich bei dieser Verfahrensweise irgendwann wahrscheinlich an mir selbst (ver)zweifeln. ;)
    Vielleicht kannst Du mir zum Verständnis erklären, wie Ihr in Deinem Beispiel vorgeht, wenn die Staatskasse schon vorher Rechtsmittel nach § 56 RVG eingelegt hatte, der UdG entsprechend abgeholfen hat und erst dann der Kostenbeamte den übergegangenen Anspruch durch Kostenrechnung geltend macht. Wenn jetzt der Kostenschuldner Erinnerung nach § 66 GKG einlegt und der Richter abhilft, was dann?

  • Vielleicht kannst Du mir zum Verständnis erklären, wie Ihr in Deinem Beispiel vorgeht, wenn die Staatskasse schon vorher Rechtsmittel nach § 56 RVG eingelegt hatte, der UdG entsprechend abgeholfen hat und erst dann der Kostenbeamte den übergegangenen Anspruch durch Kostenrechnung geltend macht. Wenn jetzt der Kostenschuldner Erinnerung nach § 66 GKG einlegt und der Richter abhilft, was dann?


    Kann ich dir leider nicht sagen, weil ich einen solchen Fall noch nicht gesehen habe. Der Bezi bekommt ja hier die Akte nur zu sehen, wenn schon ein RM drin ist - und auch dann nur, wenn möglicherweise beabsichtigt ist, zum Nachteil der Staatskasse zu entscheiden. Somit hat er keine Möglichkeit, zuerst RM einzulegen.


  • Also nach deiner Ansicht nur Erinnerung dagegen, dass der Kostenansatz - unter Berücksichtigung der Kostenquote - nicht der Festsetzung entspricht?


    Nicht ganz. Erinnerung richtet sich gegen den Kostenansatz, soweit der übergegangene Anspruch nicht richtig berücksichtigt wurde. Da eröffnen sich für den Kostenbeamten vielerlei Fehlerquellen, allen voran natürlich die unrichtige Berücksichtigung der Kostenquotelung. Aber die Festsetzung bleibt tabu.

    Du verzeihst hoffentlich, wenn ich das für (m)ein besseres Verständnis nochmal in kleinere Krümel zerbröckeln muss ;)

    1. Der Urkundsbeamte setzt nach § 55 Abs.1 RVG die Vergütung des Rechtsanwalts fest, die ihm nach § 45 Abs.1 RVG aus der Landeskasse zu gewähren ist.

    2. Die Vergütung wird an den Rechtsanwalt ausgezahlt.

    3. In Folge der Auszahlung geht das Recht des beigeordneten Rechtsanwalts, seine Vergütung im eigenen Namen gegen den Verfahrensgegner geltend zu machen (§ 126 ZPO), auf die Landeskasse über.

    4. Die Landeskasse kann den Vergütungsanspruch (über § 126 ZPO) also jetzt nach § 59 Abs.1 RVG selber gegen den Verfahrensgegner geltend machen.

    Soweit sind wir uns - denke ich - einig.

    Nach Müller-Rabe (Gerold/Schmidt, RVG, 19.Auflage, 2010, § 59 RVG, Rn.10) kann der Verfahrensgegner gegenüber der Staatskasse alle Einwendungen geltend machen, die er auch gegenüber dem Rechtsanwalt geltend machen konnte. Ich denke in diesem Zusammenhang insbesondere an § 14 Abs.1 S.4 RVG, also die unbillig bemessene Gebühr.

    Das macht für mich auch gerade Sinn, denn bei dem Übergang nach § 59 Abs.1 RVG handelt es sich um eine Legalzession. Folglich gilt (über § 412 BGB) auch § 404 BGB.

    Die ursprüngliche Festsetzung (durch den UdG) im Verhältnis zwischen Landeskasse und Rechtsanwalt kann der Schuldner nicht mehr angreifen. Soweit ok. Aber er ist doch - über § 404 BGB - gerade nicht daran gehindert, z.B. die Unbilligkeit der Gebührenbemessung zu beanstanden.


    Unabhänig davon beldel und Mitwisser:

    Geht es bei eurer Diskussion gerade darum, wie man einen "Fehlbetrag" in der Staatskasse vermeidet? Ich kann da gerade nicht mehr richtig folgen.

  • Geht es bei eurer Diskussion gerade darum, wie man einen "Fehlbetrag" in der Staatskasse vermeidet? Ich kann da gerade nicht mehr richtig folgen.


    Im Prinzip ja. Das ist zumindest das Anliegen unseres Bezi`s. Ansonsten würde er manche Erinnerung wohl nicht einlegen.

  • Du verzeihst hoffentlich, wenn ich das für (m)ein besseres Verständnis nochmal in kleinere Krümel zerbröckeln muss ;)

    Ich verzeihe, nein ich danke Dir! ;) In den Punkten 1 bis 4 sind wir uns einig. Ansonsten habe ich im oben verlinkten Thread schon einmal versucht, meine Sicht der Dinge zu erklären. Auch wenn in den siebziger Jahren mal der BGH (Beschluss vom 12.10.1977, IV ZR 134/75) gesagt hat, dass der Kostenschuldner gegenüber der Staatskasse dieselben Einwendungen erheben kann, wie gegenüber dem Armenanwalt, zB Erfüllung oder auch den Ansatz zu hoher Gebührensätze. Das heißt doch aber nicht, dass aufgrund dieser Einwände die Festsetzung nach § 55 RVG in Frage zu stellen ist. Wenn das Gericht im Erinnerungsverfahren gemäß § 66 GKG gegen den Kostenbeamten zu dem Schluss kommt, der Anspruch beträgt statt 500,00 Euro (wie festgesetzt) nur 400,00 Euro, dann mag das so sein. Dann bleibt die Staatskasse eben auf 100,00 Euro sitzen. Aus dem zitierten BGH-Beschluss zu folgern, damit hätte der Kostenschuldner auch ein Erinnerungsrecht aus § 56 RVG ist m.E. mit der Gesetzeslage nicht zu begründen. Insoweit sind wir uns dann auch wieder einig.

    Unabhänig davon beldel und Mitwisser: Geht es bei eurer Diskussion gerade darum, wie man einen "Fehlbetrag" in der Staatskasse vermeidet? Ich kann da gerade nicht mehr richtig folgen.

    Diese Diskussion war eigentlich O.T., aber im Zusammenhang mit der Ausgangsfrage kaum vermeidbar.

  • Das heißt doch aber nicht, dass aufgrund dieser Einwände die Festsetzung nach § 55 RVG in Frage zu stellen ist. Wenn das Gericht im Erinnerungsverfahren gemäß § 66 GKG gegen den Kostenbeamten zu dem Schluss kommt, der Anspruch beträgt statt 500,00 Euro (wie festgesetzt) nur 400,00 Euro, dann mag das so sein. Dann bleibt die Staatskasse eben auf 100,00 Euro sitzen.

    Damit bin ich einverstanden. :) Die ursprüngliche Festsetzung kann der Kostenschuldner keinesfalls mehr abändern. Im "schlimmsten" Fall bleibt die Staatskasse auf einem Differenzbetrag sitzen.

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