Also ist das so, wie wir hier vermuten, dass ggf. der RA über die PKH mehr Geld bekommt, wie wenn er den normalen Kostenfestsetzungsantrag nach § 197 SGG stellt (wie bisher)?
Nehmen wir euer Beispiel:
Kostenantrag nach § 197 wird vom RA gestellt, er macht 500 Euro gelten. Eine Ausfertigung würde uns zur Stellungnahme übersandt, wir schreiben, dass wir der Meinung sind, es dürfte nur 300 Euro geben, der Urkundsbeamte setzt dann mit KFB 400 Euro fest. Die dann der RA von uns bekommt.
Und jetzt wird dann ein Kostenantrag im Rahmen der PKH gestellt mit einer Kostenrechnung von 500 Euro. Dem wird gefolgt, die 500 Euro werden aus der Staatskasse an den Anwalt gezahlt, das Gericht macht bei uns die 500 Euro geltend und wir gehen in Erinnerung, der KFB würde auf 400 Euro korrigiert, dann kann beim Anwalt nichts zurückgefordert werden.
Habe ich das richtig verstanden?
Worum es genau geht, habe ich ja ansatzweise schon hier beschrieben:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…4tigkeitsklagen
ZitatSeit etlicher Zeit ärgern wir uns mit einem Anwalt rum, der es als seine Aufgabe ansieht, uns mit allen möglichen Mitteln lahm zu legen, indem er uns mit Widersprüchen, Klagen usw. überzieht.
Und das ist nicht untertrieben. Es mag böse und voreingenommen klingen, aber dem Herrn geht es dabei nicht um seine Mandantschaft, sondern um Rache (er war selbst mal in unserem JC beschäftigt und sein befristeter AV wurde nicht verlängert) und Geld.
Aus dem verlinkten Thread kann man schön herauslesen, wie wir es über Jahre hinweg geschafft haben, die Kosten zu reduzieren. Und nun macht sich offensichtlich wieder eine Geldquelle auf.... Bin gerade etwas demotiviert, gut, dass ich ab morgen Urlaub habe.
Mein böser Gedanke dabei ist übrigens (und das zeichnet sich ab, da er mittlerweile keinen Handschlag macht, bevor nicht PKH bewilligt wurde), dass es ihm unter dem Aspekt ja egal sein kann, ob er gewinnt oder verliert. Sein Geld bekommt er trotzdem. Und zwar viel stressfreier über die PKH als in der Vergangenheit.