Freihändige Berichtigung des Drittschuldners im PfÜB-Antrag???

  • Hallo.

    Ich bin erst seit kurzem in der M-Abteilung und daher noch nicht bei allen Angelegenheiten ganz sattelfest.

    Daher meine Frage:
    Berichtigt ihr die Anschrift des Drittschuldners im PfÜB ohne jeglichen Antrag?

    Bei meinem Gericht läuft bisher so, dass ein Gl. einen PfÜB-Antrag bzgl. der angeblichen Forderung gegen die A-Bank in der A-Straße in A-Stadt stellt.

    Wenn dann gerichtsbekannt ist, dass sich die z. B. die Pfändungsabteilung der A-Bank in der Z-Straße oder der Z-Stadt befindet wird von selbst, ohne weitere Nachfrage der Antrag berichtigt und ggf. unter der Z-Anschrift zugestellt.

    Nun widerspricht das meinem Empfinden von der Neutralität des Gerichts zwischen Gläubiger und Schuldner, da wir den Gläubiger eindeutig bevorteilen.

    Wenn der übrige PfÜB-Antrag in Ordnung ist interessiert mich die Bezeichnung des Drittschuldners eigentlich überhaupt nicht. Denn es wird schließlich die "angebliche" Forderung gepfändet.

    Und wenn ich einige Banken als Drittschuldner berichtige müsste ich wegen der Gleichbehandlung zu allen Drittschuldnern prüfen, ob deren Anschriften korrekt sind und wer ggf. seien Pfändungsabteilung ausgegliedert hat. Und das kann ja wohl nicht Sinn der Sache sein.

    Oder wie seht ihr das???

  • Ich stimme Dir da voll zu. :daumenrau
    Ich korrigiere die Adressen der Drittschuldner nicht, die Gläubiger werden sich vor Antragsstellung schon informiert haben (und wenn nicht, dann ist es nicht meine Aufgabe, deren Arbeit zu erledigen). Außerdem würde es, wie Du schon schreibst, in einem unendlichen Aufwand enden, alle Adressen zu "kontrollieren".
    Die Adresse des Schuldners prüfe ich ja auch nicht auf Richtigkeit...

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)


  • Berichtigt ihr die Anschrift des Drittschuldners im PfÜB ohne jeglichen Antrag?

    Wenn es sich ausschließlich um die Anschrift handelte, habe ich diese immer sogleich berichtigt.

    Willst Du in solchen Fällen etwa Zwischenverfügungen schreiben?

    Zitat


    Nun widerspricht das meinem Empfinden von der Neutralität des Gerichts zwischen Gläubiger und Schuldner, da wir den Gläubiger eindeutig bevorteilen.

    Zwangsvollstreckung ist kein fairer Kampf, in dem das Vollstreckungsgericht den Schiedsrichter zu spielen hat, sondern dient im Interesse der Gläubiger der Verwirklichung ihrer titulierten Ansprüche.
    Insofern ist die Bevorteilung des Gläubigers und Benachteiligung des Schuldners Natur der Sache.


    Zitat


    Wenn der übrige PfÜB-Antrag in Ordnung ist interessiert mich die Bezeichnung des Drittschuldners eigentlich überhaupt nicht. Denn es wird schließlich die "angebliche" Forderung gepfändet.

    Vor dieser mir zu absoluten Sichtweise würde ich warnen.
    Im Falle einer beantragten Kontopfändung beim ortsansässigen Maler würde ich nachfragen, ob nicht doch ein Kreuz falsch gesetzt wurde.

    Zitat


    Und wenn ich einige Banken als Drittschuldner berichtige müsste ich wegen der Gleichbehandlung zu allen Drittschuldnern prüfen, ob deren Anschriften korrekt sind und wer ggf. seien Pfändungsabteilung ausgegliedert hat. Und das kann ja wohl nicht Sinn der Sache sein.

    Eine solche Prüfung ist weder Sinn der Sache noch notwendig. Daß es stets Dinge gibt, die dem einen Bearbeiter bekannt sind, einem anderen jedoch nicht, ist nun einmal nicht zu ändern und muß hingenommen werden.

  • Also ich überprüfe keine Drittschuldner-Anschriften. Bei mir geht die Chose so an den Drittschuldner raus wie vom Gläubiger bezeichnet.

  • Ich würde auch keinen Grund zur Berichtigung sehen. Warum soll das Gericht prüfen, ob die Vollstreckungsabteilung einer Bank in A- oder Z-Stadt ist.

  • Ich dachte schon ich stünde damit ganz allein. :)
    Denn gerade (nach acht Wochen in der Abteilung) werden meine PfÜBse abgearbeitet und sorgen für einige Verwirrung in der Gst. und der GVZ-Verteilerstelle, da sonst ja häufig Anschriften berichtigt wurden.


    @ Bang-Johansen
    Ich denke schon, dass das Vollstreckungsgericht neutral zu sein hat. Denn es kann nicht sein, dass ich den Gläubiger dermaßen bevorteile.
    Denn mit der Änderung der Anschrift beeinflusse ich zugleich die Erfolgsaussichten des Gläubigers, zumindest den Zeitpunkt der Pfändungswirkung.
    M. E. kann das leicht zu einer veränderten Rangfolge führen, wenn ein RPfl. seine Kenntnisse in die Anträge einbringt und ein anderer dies (ggf. mangels Kenntnis der korrekten Anschrift) nicht tut.

    Und außerdem kann ich als Gericht nie wirklich wissen, was der Gläubiger bezwecken will. Vielleicht sind seine Informationen auch inzwischen wieder korrekter als meine.
    Dann gefiele es dem Gläubiger ganz bestimmt nicht, wenn ich seinen PfÜB beispielsweise in München, statt in Hamburg, zustellen ließe.


  • Ich denke schon, dass das Vollstreckungsgericht neutral zu sein hat. Denn es kann nicht sein, dass ich den Gläubiger dermaßen bevorteile.

    Wie gesagt, ich sehe keine Bevorteilung.

    Zitat


    Denn mit der Änderung der Anschrift beeinflusse ich zugleich die Erfolgsaussichten des Gläubigers, zumindest den Zeitpunkt der Pfändungswirkung.
    M. E. kann das leicht zu einer veränderten Rangfolge führen, wenn ein RPfl. seine Kenntnisse in die Anträge einbringt und ein anderer dies (ggf. mangels Kenntnis der korrekten Anschrift) nicht tut.

    Machst Du gleichzeitig Vollstreckung und Nachlaß, bekommst Du nun einmal möglicherweise eher mit, daß ein Schuldner verstorben ist; bei Vollstreckung und Insolvenz, ob über sein Vermögen Insolvenz eröffnet ist.
    Würdest Du den PfÜB in einem solchen Fall dennoch erlassen?

    Zitat


    Und außerdem kann ich als Gericht nie wirklich wissen, was der Gläubiger bezwecken will. Vielleicht sind seine Informationen auch inzwischen wieder korrekter als meine.
    Dann gefiele es dem Gläubiger ganz bestimmt nicht, wenn ich seinen PfÜB beispielsweise in München, statt in Hamburg, zustellen ließe.

    Ich rede nicht von Fällen, in denen die BLÖD-Zeitung gerade gemeldet hat, ALDO sei jetzt LUDL.

    Oft teilen aber "Groß-Drittschuldner" solche Änderungen/Auslagerungen usw. zur Generalakte mit. M.A. nach ist das zu beachten.

  • Unsere Spasskasse hat eine Zentrale (an die früher alle Zustellungen erfolgten) und eine Vollstreckungsstelle. Zustellungen funxen an beide Stellen. Da war der für die Zentrale zuständige Gerichtsvollzieher "begeistert", wenn das Gericht "von Amts wegen" die Anschrift von Zentrale auf die Vollstreckungsstelle geändert hat, weil für diese Anschrift ein anderer Gerichtsvollzieher zuständig war.
    Sofern es möglich ist, dass unter der Anschrift zugestellt werden kann, ändere ich gar nichts, bei einer weiteren Auflage vielleicht ein kurzer Hinweis, wenn die Zustellung unter der angegebenen Anschrift nicht geht. Die Hausaufgaben muss der Gl schon selbst machen.

  • Das Thema ist ein wenig irreführend, der PfÜb ist ja nicht "falsch". Im Übrigen ist die Pfändung ab dem Zeitpunkt der Zustellung zu beachten, gleich, ob diese nach A- oder B-Stadt erfolgt.
    Ich kann also keine Bevorzugung für den Gläubiger erkennen. Man macht lediglich den Drittschuldnern und den Gerichtsvollziehern die Arbewit ein wenig einfacher. Wobei, da bin ich ehrlich, ich würde einfach so auch nicht auf einem PfÜb rumkritzeln.

  • Es könnte doch auch sein, dass der GL. das mit voller Absicht gemacht hat, wenn die (nicht zuständige) Filiale am Ort des Gerichts ist.

    Die Zustellung geht dann schneller, weil sie nur in die GV-Verteilerstelle gegeben wird und bei einer Zustellung in einer anderen Stadt muss der PfÜB zuerst an das Gericht geschickt werden und das dauert länger. Also hätte der Gläubiger durch die eigenmächtige Abänderung des Drittschuldners oder der Anschrift einen Nachteil.

    Das würde ich als Rechtspfleger nicht riskieren.

  • Die überwiegende Anzahl von Zustimmungen bestärkt micht etwas. :)

    Mal abgesehen von der eigenen Auffassung zum Thema der DrSch.-Abänderung.
    Besteht eine Weisungsbefugnis meines Behördenleiters, wenn er das Ganze anders sieht als ich?
    Da in meinem Hause bis zu meinem Einsatz in der M-Abteilung berichtigt wurde wundern sich nun natürlich einige über meine Änderung bzw. Nichtänderung.
    Und ich bin mir nicht ganz sicher, wer letztendlich das "Machtwort" zu sprechen hat.

  • Die überwiegende Anzahl von Zustimmungen bestärkt micht etwas. :)

    Mal abgesehen von der eigenen Auffassung zum Thema der DrSch.-Abänderung.
    Besteht eine Weisungsbefugnis meines Behördenleiters, wenn er das Ganze anders sieht als ich?
    Da in meinem Hause bis zu meinem Einsatz in der M-Abteilung berichtigt wurde wundern sich nun natürlich einige über meine Änderung bzw. Nichtänderung.
    Und ich bin mir nicht ganz sicher, wer letztendlich das "Machtwort" zu sprechen hat.



    Das wäre ja noch schöner wenn der GL dir in deine sachliche Unabhängigkeit reinreden darf.

    Übrigens ändere ich auch nicht, soll der Gl gefälligst ordentlich arbeite.
    Auch hatte lange Zeit ein großes Inkassobüro bei unserer Volksbank die Adresse mit der PLZ übedruckt (alos Hausnummer wurde mit BLZ überdruckt). Antürlich wusste ich an wen die wollten habe aber immer Zwischenverfügt, dass die das gefälligst lesbar einzureichen haben. Und sieh da nach 1-2 Monaten Erziehung haben die es dann von Anfang an richtig gemacht.
    Ansonsten mach ich bei Adressen auch nie eine Zwischenverfügumng auch wenn ich sehe, dass die Adresse des DS nicht richtig ist, es sei denn die geben ein Postfach an, da dass ja gar nicht geht.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Ein Drittschuldner, der arbeitstäglich eine vierstellige Neuzustellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinnehmen muss, ist über jede bei der gewünschten Zustellanschrift zugestellte Pfändung dankbar, da sie hilft, die mit der unentgeltlichen Bearbeitung verbundenen Kosten in Grenzen zu halten. So steht i.d.R. bereits am frühen Nachmittag fest, wieviele Ressourcen zur Bewältigung dieser täglichen Aufgabe herangezogen werden müssen, da überwiegende Anzahl der Pfändungen dann bereits zugestellt ist.

    Eine entsprechende Abänderung der Zustellanschrift ist daher sachgerecht.


  • Eine entsprechende Abänderung der Zustellanschrift ist daher sachgerecht.

    Aus Sicht der Gläubiger sicherlich. Aber muss das Gericht das interessieren?

    Ich habe früher auch in klaren Fällen "Berichtigungen" vorgenommen.

    Mache das jetzt aber nicht mehr. Zustellung klappt nach Auskuft der Gerichtsvollzieher dennoch meistens. Und wenn nicht, ist dies nicht Schuld des Gerichts und auch von diesem nicht zu vertreten.

    Wenn z. B. merkt, dass die Gläubiger, die ja auch eine berichtigte Ausfertigung des PfüBs erhalten, beim nächsten Mal wieder die falsche Bezeichnung / Anschrift wählen, habe ich ehrlich gesagt auch keine Lust mehr mir Mühe zu geben.

    Von (theoretischen) Haftungsfallen bei "ungewollter Berichtigung" mal ganz zu schweigen.

    Nebenbei: Obwohl die alle sehr nett und kompetent sind, würde kein Bankmitarbeiter für mich ein Haftungsrisiko eingehen, nur weil er mir einen Gefallen tun will. Ich kann mir nicht vorstellen, dass woanders anders ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Also wir haben bei uns eine örtliche Sparkasse die eine gesonderte Pfändungsabteilung hat.

    Gibt der Gläubiger die Anschrift in der Stadt an (früher Hauptgeschäftsstelle), berichtigt bereits die Geschäftsstelle die Anschrift im Antrag. Der Ort bleibt allerdings derselbe. Das ist mit der Sparkasse so abgesprochen.

    Ich sehe dabei auch keine ausschließliche Bevorzugung des Gläubigers. Wenn ich eine offensichtlich nicht korrekte Anschrift sehe, weise ich den Gläubiger darauf hin. Ich sichere mich entweder schriftlich, in Eilfällen telefonisch, ab.


  • Eine entsprechende Abänderung der Zustellanschrift ist daher sachgerecht.

    Aus Sicht der Gläubiger sicherlich. Aber muss das Gericht das interessieren?

    Nebenbei: Obwohl die alle sehr nett und kompetent sind, würde kein Bankmitarbeiter für mich ein Haftungsrisiko eingehen, nur weil er mir einen Gefallen tun will. Ich kann mir nicht vorstellen, dass woanders anders ist.

    Nun ich meinte hier ja eher den Drittschuldner.

    Nebenbei: Jedes Mal, wenn ein Bankmitarbeiter (der i.d.R. kein Anwalt, kein Notar, kein Gerichtsvollzieher, kein Steuerberater keine Behörde, keine Körperschaft, keine Anstalt des öffentlichen Rechts ist*) eine Zustellung nach § 174 ZPO /ggf. mit Streichungen quittiert, tut er dem Rechtspfleger einen Gefallen und geht ein Haftungsrisiko ein. Die Rücksendung dann auch noch auf Kosten des Drittschuldners.

    Sonst kommt es schließlich doch noch die förmliche Zustellung an (und ich bezweifle, dass dafür dann die Kosten noch eingetrieben werden (können)).

    ;)


    *Die sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, fällt auch aus, da der Beschluss ja nicht dem Bankmitarbeiter, sondern der Bank zugestellt wird.



  • Müsst ihr ja auch nicht machen. Wenn es einmal nicht klappt bekommt ihr es per ZU beim nächsten Mal, ist für mich auch kein Problem

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

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