Hello,ich hab im Test eingesetzt die katholische Kirche als Erbe.Nun will das zuständige Bistum ein Erbscheinantrag stellen.Frage:Bei der Abgabe der eV ist Stellvertretung ja nicht zugelassen....Muss da jetzt der oberste Vertreter des Bistums die eV abgeben???Find auch irgendwie überhaupt nix dazu in Kommentaren etc.
Erbscheinsantrag durch Bistum
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funkemariechen -
29. März 2012 um 09:55
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ach und:haben die noch irgendwelche unterlagen mitzubringen?
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Der Grundsatz, dass bei der eV Vertretung nicht zugelassen ist, gilt selbstverständlich nur für natürliche Personen. Juristische Personen wie z.B. ein Bistum als öffentlich-rechtliche Körperschaft werden immer vertreten. Wer nun der gesetzliche Vertreter des Bistums ist, richtet sich nach dem Kirchenrecht.
Um welches Bistum handelt es sich denn? -
Danke, das ist mir klar, ich meine gewillkürte vertretung ist nicht zulässig.bistum mainzkann ich in so einem fall nicht einfach auf die eV verzichten? dann kann ja ein gewillk. vertreter den antrag stellen.
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Den Erbscheinsantrag kann ain gewillkürter Vertreter immer stellen. Er kann nur nicht die eV abgeben.
Wie richtig bemerkt wurde, geht es hier aber um die gesetzliche Vertretung.
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Ich halte das hier für einen klassischen Fall des § 2356 Abs. 2 Satz 2 BGB.
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Nach dem Motto:
Die Kirche lügt nicht, jedenfalls nicht die katholische.;)
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Abgewandelter Fall :
Der Erblasser war früher katholischer Pfarrer und hat (wörtlich ) seine frühere Pfarrgemeinde XY zu 1/4 als Miterbe testamentarisch eingesetzt.
Ich gehe grs. davon aus , dass - im Gegensatz zu manchen evangelischen Kirchengemeinden - eine katholische Kirchengemeinde ( hier Landesteil Baden ) nicht selbst rechtsfähig ist und daher auch nicht erbfähig.
Als Auslegung kommt für mich in Betracht , dass die "nächsthöhere" rechtsfähige Instanz- hier wohl das Erzbistum F. - als Erbe berufen ist , verbunden mit der Auflage , den anteiligen Erbschaftserlös an die Pfarrgemeinde XY weiterzuleiten.1.) Sehe ich das richtig ?
2.) Kann - wenigstens im Erbscheinsverfahren - das Bistum durch die Pfarrgemeinde "vertreten" werden, wenn eh nur diese den Erlös erhalten soll.
Oder muss der "offizielle" Vertretungsweg für das Bistum gegangen werden ? -
Wie wäre es, wenn du erstmal die Kirchengemeinde selbst fragst, ob sie rechtsfähig ist
Spekulieren bringt ja nichts.Ich habe hier in RLP schon mal einen Erbschein für eine örtliche katholische Kirchengemeinde erteilt, die mir vom Bistum eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt haben, dass sie selbstständig rechtsfähig ist.
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Das ist eine der beiden möglichen Antworten , der ich nähertreten könnte.;)
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Guck doch mal spaßeshalber ins Grundbuch der örtl. Kirchengemeinde. Wenn die das als Eigt, drinsteht, ist sie auch rechtsfähig.
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Ich gehe grs. davon aus , dass - im Gegensatz zu manchen evangelischen Kirchengemeinden - eine katholische Kirchengemeinde ( hier Landesteil Baden ) nicht selbst rechtsfähig ist und daher auch nicht erbfähig....
Dieser Grundsatz ist mir völlig fremd. Ich bin aber auch Preuße.
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