Führungsaufsicht Berechnung

  • Muss ich dann nun erst einmal nur berechnen (Resttage der FA) und dann auf W.V. zum Ende der FA legen, um dann die BZR-Mitteilung zu machen? Oder gibt es schon vorher mehr zu erledigen, was ich mangels Erfahrung übersehe? Danke an alle, die eine Antwort für mich haben!

    Nachdem Du das Haftende kennst, s. # 20 von Dirk, wird das neue Ende der FA berechnet und der FA-Stelle und dem BZRA mitgeteilt.

  • Danke zunächst an euch!


    Jetzt noch eine Frage: wenn die FA durch Zeitablauf dann erledigt ist (§68 StGB), muss dann dazu erst ein Beschluss gemacht werden, in dem das Ende festgestellt wird? (betrifft Strafsachen beim AG).

  • Moin, bräuchte bei meinem Fall ebenfalls Hilfe.

    Urteil von 2016, 5 Jahre und 3 Monate Einheitsjugendstrafe nebst Maßregelvollzug. Der VU befindet sich tatsächlich bis zum 29.03.17 in der Entziehungsanstalt.

    Mit Beschluss vom 08.03.17 (RK am 29.03.17) wurde die Unterbringung für erledigt erklärt und die Vollstreckung der restlichen Strafe angeordnet.
    Gleichzeitig wurde Führungsaufsicht von 3 Jahren angeordnet. Die FA wurde damals vom 29.03.17 an (RK des Beschlusses) + 3 Jahre = 28.03.2020 berechnet.

    Seit dem 30.03.17 verbüßte der VU den Strafrest (874 Tage). Berechnetes Strafende war der 20.08.2019 TE.

    Mit Beschluss vom 1.11.2018 wurde ausgesprochen, dass der VU am 04.12.2018 zu entlassen sei. Gleichzeitig wurde Bewährung von 3 Jahren ausgesprochen.
    Der Beschluss wurde rechtskräftig am 16.11.2018, von da an wurde auch die Bewährungsfrist berechnet (16.11.18 + 3 Jahre = 15.11.21).

    Am 04.12.18 erfolgte die Entlassung aus dem Strafvollzug.

    Im BZR steht nun entsprechend der alten Berechnung, dass die Führungsaufsicht am 28.03.2020 endet. Es bedarf einer Neuberechnung.

    Wann endet nun die Führungsaufsicht? Beginn der FA war der 29.03.17. Vom 30.03.17 an befand sich der VU für 615 Tage in Strafhaft. Die Bewährung läuft bis zum 15.11.21.

  • Die Führungsaufsicht ruhte während der gesamten Dauer der behördlichen Verwahrung, § 68c Abs. 4 S. 2 StGB.
    Die FA beginnt daher erst wieder ab dem 1. Tag in Freiheit (dem 05.12.2018) und endet somit 04.12.2021.
    -> Ruhenszeitraum = ab RK FA-Beschluss bis Entlassungstag

    § 68g Abs. 1 S. 2 StGB ist hier unbeachtlich, da die FA ohnehin länger läuft als die Bewährungszeit.
    Im Fall des Straferlasses wäre § 68g Abs. 3 StGB zu prüfen, d.h. FA-Ende mit Straferlass.

    Nachtrag: Wurde die FA damals bereits ausgestaltet oder die Ausgestaltung einer späteren Entscheidung vorbehalten? Falls nicht bereits geschehen, wäre dies nun noch nachzuholen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Bodil (30. Januar 2020 um 14:01)

  • Moin,
    die Führungsaufsicht begann mit RK des Beschlusses am 29.03.17. Ab dem 30.03.17 befand sich der VU in Strafhaft, davor in einer Entziehungsanstalt.

    Gilt der 29.03.17 (der VU saß an diesem Tag noch in der Entziehungsanstalt) als bereits abgelaufener Tag der Führungsaufsicht? Oder greift der § 68c Abs. 4 S. 2 StGB auch beim Maßregelvollzug, d.h. die FA fing tatsächlich noch gar nicht an zu laufen?

    Die FA ist bereits ausgestaltet worden :)

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