Grunddienstbarkeiten

  • hallo,
    nach der Bewilligung des Eigt. soll ich eine Grunddienstbarkeit eintragen und bin mir aber nicht sicher, ob das in einem Recht geht oder es sich nicht vielmehr um mehrere Grunddienstbarkeiten handeln müsste (alle enthalten in einer Urkunde).
    Die Bestellungsurkunde enthält mehrere verschiedene Inhalte, jeweils einzeln durchnummeriert, Belastungsgegenstand ist immer das ganze Grundstück, nur die Ausübung bezieht sich auf verschiedene Flächen , z.B.
    1. der Berechtigte erhält ein Wegerecht bzgl. der Fläche x gemäß Anlage zur UR,
    2. der Berechtigte kann einen Heizungsraum nutzen (Fläche y in einer anderen Anlage zur UR)
    3. Maschinenraum und noch eine weitere andere Fläche (Fläche z in Anlage zur UR) können genutzt werden ...
    Nach Stöber, Rz. 1138 wäre wohl eine Grunddienstbarkeit (dann wohl Wegerecht, Heizungsraumnutzungrecht, Maschinenraumnutzungsrecht....) ausreichend. Sehr ihr das auch so oder muss ich mehrere Dienstbarkeiten (im Gleichrang) eintragen?

  • Ich halte ebenfalls ein Recht für zulässig. Es ist nicht Wesensinhalt einer Grunddienstbarkeit, dass nur eine einzige Nutzung zulässig ist (vgl. den Wortlaut des § 1018 BGB: "in einzelnen Beziehungen"). Einzelne Beziehungen (Mehrzahl!) in diesem Sinne können daher auch mehrere voneinander verschiedene Benutzungsmöglichkeiten sein.

  • Dürfte wohl so zulässig sein und da es so beantragt ist, würde ich es auch hier so eintragen. Allerdings finde ich es unschön und bevorzuge sonst, möglichst nur inhaltlich zusammenhängende Rechte durch eine Dienstbarkeit abzusichern und verschiedene nicht zusammenhängende Rechte getrennt einzutragen (wenn die Bewilligung das ermöglicht).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!