Auflassung ausreichend ?

  • Habe hier folgendes Problem:

    Notariatsangestellte handelt aufgrund Vollmacht für Eigentümer und Erwerber und erklärt:

    ... beantrage ich die Auflassung dahingehend, dass die Erwerber Eigentümer zu gleichen Bruchteilen werden sollen und bewillige und beantrage die Umschreibung.

    Irgedwie fehlt doch die Einigung oder sehe ich das falsch ? :gruebel:

  • nu mal nich so barsch gleich... das kann ne Azubine gewesen sein, die müssen doch auch erst lernen und können nich alles wissen :-/

  • Nee, sorry, dafür hat ne Azubine Ausbilder, die dafür sorgen sollten, dass solcher Müll nicht in die Welt geschickt wird.

    Was die Frage selbst angeht: mein LG würde diese Formulierung ganz zwanglos als Auflassung ausreichen lassen...ich denke, auch wenn`s körperlich weh tut kann man sich m.E. dieser Auffassung anschließen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • nu mal nich so barsch gleich... das kann ne Azubine gewesen sein, die müssen doch auch erst lernen und können nich alles wissen :-/


    Ja klar, richtig. Das behauptet auch keiner. Aber sollte in dem Notariat nicht dann wenigstens vorm Rausschicken der Sachen das mal jemand kontrollieren, der sich damit ein wenig mehr auskennt?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • wenn nur der Chef da ist und der das mal vergisst

    Fehler passieren immer, is zwar peinlich, aber naja.. ich find das nich so dramatisch

  • "Dramatisch" ist das nicht und ich würde es wohl nicht mal beanstanden. Aber es zeugt eigentlich davon, dass derjenige, der das verfasst hat, nicht wusste, was er da eigentlich tat. Und das finde ich traurig und peinlich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Was die Frage selbst angeht: mein LG würde diese Formulierung ganz zwanglos als Auflassung ausreichen lassen...ich denke, auch wenn`s körperlich weh tut kann man sich m.E. dieser Auffassung anschließen.[/quote]

    Soll das wirklich ausreichend sein ?

  • Das eigentlich Traurige ist, dass es sich wegen des in § 925 Abs.1 BGB postulierten Erfordernisses der gleichzeitigen Anwesenheit von Veräußerer und Erwerber (bzw. dessen bzw. deren Vertreter) um eine Beurkundung handelt und es demzufolge der Notar selbst war, der diesen Quark beurkundet hat.

    Ich "fürchte" aber auch, dass das Beschwerdegericht die Sache "durchgehen" lassen würde und zwar mit der Begründung, dass es sich bei der Auslegung der vorliegenden Erklärungen als "Auflassung" um die einzig sinnvolle Auslegung handelt und dass den Erklärungen demzufolge keine andere Bedeutung zukommen kann.

    Eine blamable Schlamperei ist es dennoch und daher würde ich es schon aus Prinzip beanstanden.

    Was haltet Ihr von folgender Eintragung in Spalte 4 der Abt.I:

    (Geschlampte ls.) Auflassung vom ... eingetragen am ...

  • Ich würde allein schon aus erzieherischen Gründen beanstanden. Ich glaube kaum, dass der Notar in die Beschwerde gehen wird, Dauert doch viel zu lange.

    Aber er wird vielleicht lernen.

  • In unserem "Bezirk" gibt es auch einen Notar, der extremen Bockmist verzapft. Die Grundbuchrpfl`in tut mir echt leid, da diese hauptsächlich mit diesem zu tun hat. Wenn sich diese Ausnahmen zu Dauerbrennern herauskristallisieren schlägt sich dies leider auch auf die Erledigungen nieder. Wenn jeder 2. Antrag fehlerhaft ist, dann macht das Arbeiten echt keinen Spaß mehr!!! Ich hoffe, bei dem Notar im Ausgangsfall war es echt nur ein kleiner Fehler, der wirklich mal passieren kan.

  • Sehe ich wie AlterMann.

    Die Notariatsangestelle ist von Veräußerer und Erwerber bevollmächtigt, sodass die Beteiligten nicht persönlich erscheinen und belästigt werden müssen. Der Notar macht eine neue ordnungsgemäße Urkunde, verfährt insoweit nach § 16 KostO und fertig.

  • Der Fall, dass hier (nach bereits von den Beteiligten erklärter Einigung) die Bewilligung ausdrücklich vorbehalten wurde und letztlich erst aufgrund Vollmacht seitens des Notars bewilligt und beantragt werden soll, liegt hier nicht evtl. vor, oder?

  • @Juris: Theoretisch schon, aber man weiß ja nie, was manchmal so in den Köpfen vorgeht (siehe die o.g. erklärte "Auflassung").
    Bei uns gibt es jedenfalls einen Notar, der das grundsätzlich so handhabt, dass er auf dem Anschreiben unter Verweisung auf die Vollmacht die Auflassung bewilligt und beantragt.

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