Antragsgegner mit Sitz im Ausland - Problem Bearbeitung maschineller Antrag

  • [h=2]Antragsgegner mit Sitz im Ausland - Problem Bearbeitung maschineller Antrag auf Erlass MB[/h]

    In unserem Bundesland ist die Bearbeitung der Mahnverfahren zentralisiert. Möglichkeiten einen Antrag - maschinell lesbarer Antrag für das automatisierte Verfahren - haben wir hier gar nicht.


    Der Antragsteller hat seinen Antrag an das zuständige MAHNgericht gestellt. Der Antragsgegner hat seinen Wohnsitz in der Schweiz.
    Das Mahngericht lehnt die Bearbeitung des Antrages wegen § 703 d Abs. 1 ZPO ab und hat auf das zuständige Prozessgericht verwiesen.





    :gruebel: Was ist mit § 703 d Abs. 2 ZPO?? Dieser bezieht sich doch auch auf 689 Abs. 3 ZPO und da ist doch nunmal die Bearbeitung von Mahnverfahren zentralisiert worden. Und wenn ich das falsch verstehe, würde ja immer für Auslandssachen das Prozessgericht zuständig sein.
    Dann kommt die Frage, wie ich hier technisch so einen Antrag bearbeiten kann. Muss ich dann den Antragsteller auffordern, einen neuen Antrag einzureichen, der die handschriftliche Bearbeitung, dem bekannten Durchschreibevordurcksatz, ermöglicht.

  • Für den Vollstreckungsbescheid, falls er vom Prozessgericht erlassen wird, kann man einen entsprechenden Antrag "alter Art", also wie der frühere Vordrucksatz verlangen. In NRW kann man ihn auch über justiz.nrw runterladen. Daher müsste m.E. auch für einen Mahnbescheid ein entsprechender Vordruck verlangt werden können. Aber kannst Du überhaupt einen normalen Vordruck nehmen oder brauchst Du einen Europäischen Vollsteckungstitel? Ich weiß nicht, ob Du dazu nicht in den 1000 der ZPO, also am Ende, etwas dazu findest. Ergibt sich etwas aus dem Zöller dazu? Außerdem muss er evtl. auch anders zugestellt werden, ja nach Land.

  • Ich habe jetzt was in einer Informationsschrift und Anwendungshilfe gefunden.

    Da heißt es unter der Überschrift" Zustellung an Antragsgegner im Ausland oder nach dem NATO-Truppenstatut

    ( vorab Zustellung in Schweiz) ist möglich ...

    Mahnverfahren werden nicht maschinell bearbeit, wenn der Mahnbescheid im Ausland .... zugestellt werden muss.

    Da für diese Verfahren keine besonderen Vordrucke entspr. § 703 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO eingeführt sind, können auch, müssen aber nicht die zugelassenen Antragsformen für das automatisierte Mahnverfahren verwendet werden. Insbesondere gilt die Nutzungsverpflichtung für die rechtsberatenden Berufe für die Fälle nicht.


    :gruebel: z.B. wenn ich jetzt den maschinellen Antrag vor mir liegen habe und der Antragstellervertreter keinen herkömmlichen Antrag für die nichtmaschinelle Bearbeitung einreicht, dann frage ich mich z.B. wie ich die Codes hier lesen soll.
    Oder z.B. steht beim Anspruch nur:
    Miete (sonstige)
    (Katalog- Nr. 21)

    @ Tomoto: Wenn ich als Zivilrechtspfleger den Mahnbescheid erlassen habe, gebe ich ihn an die hiesige Abteilung für Auslandszustellungen ab. Aber das Erlassen ist ja das Problem für mich :cool:

  • Das habe ich zum VB gespeichert:

    "Da der Vollstreckungsbescheid hier nichtmaschinell bearbeitet wird, § 703 c II i. V. m. § 703 c I Ziffer 2 ZPO, müssen sich die Parteien der eingeführten Vordrucke bedienen, vgl. Schrader/Steinert Zivilprozess 6. Auflage HRP Rn.Nr. 77."

    Vielleicht kannst Du das entsprechend für den MB nehmen zur Begründung. Ich würde den Antragsteller mal mit der Begründung auffordern, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

    Schau auch mal in Zöller, Anm. 10 zu § 688 ZPO, da steht auch zum zum Mahnbescheid und Ausland.

  • Ich verstehe den Fall so, dass es um den Erlass des Mahnbescheids und nicht (nach Abgabe wegen Widerspruchs) des Vollstreckungsbescheids geht. Dann dürfte es bei der Zuständigkeit des zentralen Mahngerichts auch dann bleiben, wenn der Antragsgegner im Ausland sitzt (vgl. OLG Naumburg, Rpfleger 2010, 605).

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